Dieses Mitglied hat den fliegerischen Steckbrief noch nicht weiter ausgefüllt.
gelöschter User am 04.03.2013 um 10:35 Uhr
Hallo Gemeinde, eine erste "dumme" Frage von mir. Wie sieht es mit der Vorschrift aus die Flughöhen nach den Halbkreisregeln einhalten zu müßen?
Nach meinem Verständniss, darf man bis 2500 AGL kreuz und quer fliegen, solange die Luftraumgrenzen eingehalten werden. Ich habe auch Quellen, bei dennen es steht, dass die ULs in dem Luftraum E bis hin zu 3500AGL ebenfalls wagen dürfen. Ich dachte aber das in dem "Echo" eine Halbkreishöhenpflicht besteht. Nun bin ich einwenig drucheinander, ab welcher AGL rastet man den QNE ein? D.H ab welcher AGL sollte man sich nach den Halbkreisregeln auf dem Reisflug befinden? Ist es richtig, dass unter 5000MSL bereits die FL25 und 35 geflogen werden müssen?
mit LR E haben die Halbkreishöhen nichts zu tun. Es gilt ab Flughöhe 5000ft oder 2000ft Ground, je nachdem was höher ist. das mit den 3500ft hat was mit dem Transponder zu tun.
Sascha
gelöschter User am 04.03.2013 um 13:13 Uhr
@smt,
vielen Dank.
@rlippok, wiki habe ich schon angeschaut, aber früher mich auch schon mal daran geschnitten gehabt, daher mein Misstrauen.
Also in Deutschland ist es so, daß Du eigentlich immer erst ab 5000ft oder eben höher in Flugflächen fliegst.
Von FL25 hab ich noch nichts gehört - wohl aber von FL45 - es kann ja sein, dass bei bestimmten Wetterlagen (niedriger Luftdruck), die Flughöhe 5000ft effektiv niedriger ist, als Flugfläche 45. Das wird aber zum "rumfliegen" wohl eher nicht verwendet - eventuell dann bei der Landung an einem kontrollierten Platz von den Lotsen.
Sascha
gelöschter User am 04.03.2013 um 16:06 Uhr
Ok, es leuchtet ein.
gelöschter User am 04.03.2013 um 16:28 Uhr
Kauf dir doch mal ne ICAO-Karte, da stehn so Sachen auf der Rückseite 😉
Hallo Ilbus,
Du lebst gefährlich - mit Deinem Avatar. Beim Googlen nach "Autorotation" o.ä. ist mir das Foto schon mal über den Weg gelaufen. Es ist eher künstlerisch als tecchnisch zu werten und insofern unverwechselbar.
Erinnert sei in diesem Zusammenhang an das "Recht am eignen Bild" und an die Suchroboter der Abmahn-Industrie - als politisch gewollte Beschäftigungstherapie und Einnahmequelle, um die Folgen der Anwaltsschwemme abzumildern.
Insofern hat der Admin von gleitschirmdrachenforum.de vor einiger Zeit auf diesen Sachverhalt hingewiesen, da viele User die Helden ihrer Kindheit dort abgelegt hatten.
Gruß hob
gelöschter User am 04.03.2013 um 18:03 Uhr
Halo hob, danke für den Hinweis.
Wenn ich dich richtig verstehe, verweist du auf die Urheberrechtkonfliktpotential (ich liebe deutsche Sprache). Es wäre mir neu wenn Blizzard in dem Fall sich umgangen fühle würde. Ich weis natürlich nicht welche Erfahrung man auf dieser Seite hier gemacht hat. Soll es soweit kommen, dass von der Administration eine Abmahnung kommt, so habe ich kein Problem damit es zu ändern.
gelöschter User am 04.03.2013 um 20:21 Uhr
Kurz zum Hintergrund meiner Frage:
ich habe in zwei verschiedenen Lerhbüchern zwei verschiedene Angaben gesehen, und beide behaupten nach der LuftVO zu schreiben.
In einem Friedrich Schmidt "Ultraleichtfliegen" 9.Auflage steht:
Bei VFR-Flügen oberhalb 5000ft(1500m) MSL, mindestens aber oberhalb einer Flüghöhe von 3500ft GND - wobei der höhere Wert maßgeblich ist-, wird die Nebenskala des Höhemessers auf QNE = 1013,2 hPa (unabhängig vom gerade herschenden Luftdruck) eingestellt. Diese Einstellung ist Grundlage für die Flügflächen, die beim Fliegen nach Halbkreisflughöhen einzuhalten sind.
in dem "Flug ohne Motor" von Friedric Kassera:
Im Reiseflug (auch für Motorsegler mit eingeschaltetem Motor) über 5000ft MSL bzw. 2000ft GND sind sog. Halbkreisflughöhen einzuhalten....Aus Lärmschutzgrunden wurde für motorgetriebene Luftfahrzeuge eine Mindest-Reiseflug-Höhe von 600m (2000ft) über Grund oder Wasser festgelegt, die nur dann unterschritten werden darf, wenn die Sichtflugregeln oder andere Flugsicherheitsbestimmungen nicht mehr eingehalten werden können.
So. Für mich ergibt sich daher eine Regelungslücke, wenn ich den Fall betrachte: der Boden liegt bei 3500ft über MSL, nach der zweiten Zitat werde ich mich noch in dem G Raum befindend (geht theoretisch bis 2500ft AGL) nicht auf die FL 55 begeben dürfen, wenn ich nach westen fliegen möhte (bzw. FL60 für die Ostrichtung), was bei der ersten Zitat nicht eintritt.
Mein Problem ist festzustellen, wer von den Autoren richtig schreibt. Oder kapiere ich es verdreht?
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