Allerdings sehe ich es nicht so, dass wenn man ein Selbstkostenangebot auf eine Website stellt, es sich dabei sofort um ein gewerbliches Angebot handelt. Hierbei fehlt eindeutig die Gewinnerzielungsabsicht, die für eine gewerbliche Tätigkeit vonnöten ist - Gewinn lässt sich schließlich nur erzielen, wenn die Einnahmen über den Ausgaben liegen. Wer nicht die Absicht hat, dass die Einnahmen über den Ausgaben liegen, hat folglich auch keine Gewinnerzielungsabsicht.Der Gesetzgeber hat wohl auch nicht "gewerblich" im Luftfahrtbereich noch einmal umdefiniert.
Ich habe auch noch einmal im Internet recherchiert. Die meisten Beiträge zu "Selbstkostenflügen" basieren auf dem alten §20 LuftVG. Der neue §20 LuftVG enthält keine Selbstkostenflüge mehr. Dort ist jetzt von nichtgewerbsmäßigen Flügen gegen Entgelt von unbestimmter Höhe die Rede, allerdings nur für PPLer. Der Knackpunkt: Für ULer gelten die gesamten Einschränkungen aus §20 (1) LuftVG nicht, da sie laut §20 (1) Satz 3 LuftVG nicht für Luftsportgeräte anwendbar sind. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass wir als ULera) keinerlei Betriebsgenehmigung für gewerbliche Rundflüge benötigenundb) es keine praktische anwendbare Selbstkostenregelung für UL gibt
Sehe ich das eigentlich richtig, dass man davon profitieren würde, UL-Flüge gewerblich durchzuführen, da dann die Haftung beschränkt ist? Ich habe die Bestimmungen dazu nur überflogen.