Carlson schrieb:http://www.gesetze-im-internet.de/luftvzo/anlage_1_161.html
Kleiner Tip eines mir bekannten Prüfers: Die Größe der Kennzeichen ist vorgeschrieben, nicht aber das Kontrastverhältnis! So, kann jetzt jeder für sich mal drüber nachdenken....
Cheers!
Carlson
4.
(1) Der Buchstabe D und das Eintragungszeichen sind entweder in dunkler Blockschrift auf hellem Grunde oder in heller Blockschrift auf dunklem Grunde unverwischbar auszuführen und in deutlich sichtbarem Zustand zu erhalten. Bei der Anbringung des Buchstabens D und des Eintragungszeichens an den Seitenflächen des Rumpfes oder des Seitenleitwerks ist eine Schrägstellung der Schriftzeichen bis zu höchstens 15 Grad zulässig.