Luftrecht & Luftraum Diskussion

Tiefflug?

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  • Eine Frage, die mich als Newbie interessiert:

    gibt es eigentlich Regionen oder Ausnahmefälle im deutschen Luftraum, in denen man die 300m Grenze unterschreiten darf? Man sieht ja gerade aus dem Ausland sehr oft Clips, in denen die Flieger knapp über die Baumwipfel fliegen. Ist das in Deutschland unmöglich?
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  • Hey,

    du darfst sogar bis auf 150 m ( 500ft ) über GND runtergehen, sofern du über ländlichem Gelände bist.

    Und im Landeanflug sogar noch tiefer ;-)

    Gruß Dirk
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  • Ach? Das is ja geil! Da ich im Odenwald wohne, gibt′s da eigentlich nur ländliches Gelände.  :-D  Die paar Dörfer und Gehöfte lassen sich umfliegen.


    Die Frage mag naiv sein, aber da ich in der Feuerwehr bin:

    dann dürfte ich im Falle einer vermissten Person über einem Waldstück in 500ft kreisen?
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  • Fliegeraas schrieb:
    in denen man die 300m Grenze unterschreiten darf? 

    Die Sicherheitsmindesthöhe für VFR-Flieger beträgt mit Ausnahmen generell 150 m (500 ft) über Grund oder Wasser.
    Sie darf prinzipiell nur bei Start und Landung unterschritten werden. Tiefflüge in Baumwipfelhöhe aber auch die vielgeliebten "tiefen Überflüge" sind in der Bundesrepublik luftrechtlich immer problematisch.

    Michael

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  • Durch die Nähe zum Boden ist die Reaktionszeit im Falle eines technischen Defekts gering. Die Unfallwahrscheinlichkeit ist gegenüber dem sonstigen Flugbetrieb gesteigert.
    Sollte man dabei bedenken.
    Die Suche nach vermissten Personen würde ich anderen überlassen, die dafür entsprechend ausgerüstet sind.
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  • "Die Suche nach vermissten Personen würde ich anderen überlassen, die dafür entsprechend ausgerüstet sind."

    Stimmt schon, nur so ne Frage am Rande.

    Aber ′ne schöne Sache, in 150m sieht man ja schon ordentlich was. Das is aber noch lange hin, erst muss ich mal überhaupt mit der Fliegerei anfangen und dann natürlich auch sicher werden. Die Reaktionszeit in niedriger Höhe ist natürlich ein Argument. Aber gut zu wissen, das man es darf.    ;-)
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  • Oh je, wenn das nicht mal gefährliches Halbwissen ist...

    Luftverkehrs-Ordnung
    § 6 Sicherheitsmindesthöhe, Mindesthöhe bei Überlandflügen nach Sichtflugregeln

    (1) Die Sicherheitsmindesthöhe darf nur unterschritten werden, soweit es bei Start und Landung notwendig ist. Sicherheitsmindesthöhe ist die Höhe, bei der weder eine unnötige Lärmbelästigung im Sinne des § 1 Abs. 2 noch im Falle einer Notlandung eine unnötige Gefährdung von Personen und Sachen zu befürchten ist. Über Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten, Industrieanlagen, Menschenansammlungen, Unglücksorten sowie Katastrophengebieten beträgt die Sicherheitsmindesthöhe mindestens 300 Meter (1.000 Fuß) über dem höchsten Hindernis in einem Umkreis von 600 Metern, in allen übrigen Fällen 150 Meter (500 Fuß) über Grund oder Wasser. Segelflugzeuge, Hängegleiter und Gleitsegel können die Höhe von 150 Metern (500 Fuß) auch unterschreiten, wenn die Art ihres Betriebs dies notwendig macht und eine Gefahr für Personen und Sachen nicht zu befürchten ist.

    (2) Brücken und ähnliche Bauten sowie Freileitungen und Antennen dürfen nicht unterflogen werden.

    (3) Überlandflüge nach Sichtflugregeln mit motorgetriebenen Luftfahrzeugen sind in einer Höhe von mindestens 600 Meter (2000 Fuß) über Grund oder Wasser durchzuführen, soweit nicht aus Sicherheitsgründen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 eine größere Höhe einzuhalten ist. Überlandflüge in einer geringeren Höhe als 600 Meter (2000 Fuß) über Grund oder Wasser dürfen unter Beachtung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 angetreten oder durchgeführt werden, wenn die Einhaltung sonstiger Vorschriften und Festlegungen nach dieser Verordnung, insbesondere die Einhaltung der Luftraumordnung nach § 10, der Sichtflugregeln nach § 28 oder von Flugverkehrskontrollfreigaben, eine geringere Höhe erfordert.

    (4) Für Flüge zu besonderen Zwecken kann die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes für einzelne Flüge oder eine Reihe von Flügen Ausnahmen zulassen, soweit dies für den jeweiligen Zweck erforderlich ist und dadurch keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eintritt. Wird ausnahmsweise eine Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe über Industrieanlagen, Menschenansammlungen, Unglücksorten oder Katastrophengebieten zugelassen, ist der Luftfahrzeugführer verpflichtet:

    1.sich vor Antritt des Fluges bei einer von der Luftfahrtbehörde des Landes bestimmten Stelle zu melden und folgende Angaben zu machen:

    a)Ort und Zeit des Einsatzes des Luftfahrzeugs,

    b)voraussichtliche Dauer der Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe und

    c)Kennzeichen und Muster des Luftfahrzeugs,

    2.vor Antritt des Fluges die Flugdurchführung mit der jeweils zuständigen Stelle abzustimmen,

    3.während der Dauer der Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe eine ständige Funkempfangsbereitschaft zu halten und auf Warnsignale gemäß § 4 der Anlage 2 zu achten,

    4.sich nach Aufforderung der zuständigen Behörde unverzüglich aus dem Gebiet zu entfernen.

    (5) Für Flüge nach Instrumentenflugregeln gilt § 36.

    (6) Absatz 3 gilt nicht für militärische Tiefflüge und für Einsatzflüge der Bundespolizei, des Zivil- und Katastrophenschutzes und der Polizeien der Länder.
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  • kernel schrieb:
    Oh je, wenn das nicht mal gefährliches Halbwissen ist...

    Luftverkehrs-Ordnung
    § 6 Sicherheitsmindesthöhe, Mindesthöhe bei Überlandflügen nach Sichtflugregeln

    (1) Die Sicherheitsmindesthöhe darf nur unterschritten werden, soweit es bei Start und Landung notwendig ist. Sicherheitsmindesthöhe ist die Höhe, bei der weder eine unnötige Lärmbelästigung im Sinne des § 1 Abs. 2 noch im Falle einer Notlandung eine unnötige Gefährdung von Personen und Sachen zu befürchten ist. Über Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten, Industrieanlagen, Menschenansammlungen, Unglücksorten sowie Katastrophengebieten beträgt die Sicherheitsmindesthöhe mindestens 300 Meter (1.000 Fuß) über dem höchsten Hindernis in einem Umkreis von 600 Metern, in allen übrigen Fällen 150 Meter (500 Fuß) über Grund oder Wasser. Segelflugzeuge, Hängegleiter und Gleitsegel können die Höhe von 150 Metern (500 Fuß) auch unterschreiten, wenn die Art ihres Betriebs dies notwendig macht und eine Gefahr für Personen und Sachen nicht zu befürchten ist.

    (2) Brücken und ähnliche Bauten sowie Freileitungen und Antennen dürfen nicht unterflogen werden.

    (3) Überlandflüge nach Sichtflugregeln mit motorgetriebenen Luftfahrzeugen sind in einer Höhe von mindestens 600 Meter (2000 Fuß) über Grund oder Wasser durchzuführen, soweit nicht aus Sicherheitsgründen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 eine größere Höhe einzuhalten ist. Überlandflüge in einer geringeren Höhe als 600 Meter (2000 Fuß) über Grund oder Wasser dürfen unter Beachtung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 angetreten oder durchgeführt werden, wenn die Einhaltung sonstiger Vorschriften und Festlegungen nach dieser Verordnung, insbesondere die Einhaltung der Luftraumordnung nach § 10, der Sichtflugregeln nach § 28 oder von Flugverkehrskontrollfreigaben, eine geringere Höhe erfordert.

    (4) Für Flüge zu besonderen Zwecken kann die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes für einzelne Flüge oder eine Reihe von Flügen Ausnahmen zulassen, soweit dies für den jeweiligen Zweck erforderlich ist und dadurch keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eintritt. Wird ausnahmsweise eine Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe über Industrieanlagen, Menschenansammlungen, Unglücksorten oder Katastrophengebieten zugelassen, ist der Luftfahrzeugführer verpflichtet:

    1.sich vor Antritt des Fluges bei einer von der Luftfahrtbehörde des Landes bestimmten Stelle zu melden und folgende Angaben zu machen:

    a)Ort und Zeit des Einsatzes des Luftfahrzeugs,

    b)voraussichtliche Dauer der Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe und

    c)Kennzeichen und Muster des Luftfahrzeugs,

    2.vor Antritt des Fluges die Flugdurchführung mit der jeweils zuständigen Stelle abzustimmen,

    3.während der Dauer der Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe eine ständige Funkempfangsbereitschaft zu halten und auf Warnsignale gemäß § 4 der Anlage 2 zu achten,

    4.sich nach Aufforderung der zuständigen Behörde unverzüglich aus dem Gebiet zu entfernen.

    (5) Für Flüge nach Instrumentenflugregeln gilt § 36.

    (6) Absatz 3 gilt nicht für militärische Tiefflüge und für Einsatzflüge der Bundespolizei, des Zivil- und Katastrophenschutzes und der Polizeien der Länder.
    ...und das gefährliche Halbwissen ist nun genau worauf bezogen, Kernel?
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  • Also sooo wahnsinnig tief sind 500′ nun auch wieder nicht, insbesonders bei den UL-Geschwindigkeiten. Ist übrigens in Ö die Mindestflughöhe über unbebautem Gebiet, die 600m gibt es bei uns gar nicht.
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  • Höhe bedeuted Sicherheit. Dem ist wohl nix hinzuzufügen...
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