(5) Die Rechte aus einer im Luftfahrerschein eingetragenen Schleppberechtigung dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber des Luftfahrerscheins mindestens zehn Schleppflüge in der jeweils eingetragen Art innerhalb der letzten 24 Monate durchgeführt hat. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist Absatz 2 Nr. 2 oder Absatz 3 Nr. 2 anzuwenden.
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Ein Pilot kommt zu uns mit
- 100 Schlepps im PPL-A allein im letzten Jahr
- UL-Schlepp im Schein eingetragen
- keine UL-Schlepps in den letzten 24 Monaten
Beim DULV steht was dazu, aber so ganz klar ist der Satz nicht formuliert....
in LuftPersV §84 (5) steht nicht " mindestens zehn Schleppflüge mit Luftsportgeräten".
Daher:; ja, man darf die 10 Schlepps in 24 Monaten mit SEP oder TMG haben.
Aber: wenn was passiert und jemand den Gerichtsweg geht, muss man sich evtl. die Frage gefallen lassen, ob das schlau war mit UL zu schleppen. Das liegt also im eigenen Ermessen, ob man Lust hat, sich diese Frage stellen zu lassen, ich würde das dann damit beantworten, dass die Anerkennung für PPL ja schon immer die höhere Queranerkennung war, somit auf PPL->UL ebenfalls anwendbar ist und mir ein namentlich bekannter Vertreter der Landesluftfahrtbehörde genau dies so gesagt hat.
Der o.g. Verband legt seit einiger Zeit leider eine sehr ausgeprägte Fantasie an den Tag, wenn es um die korrekte Interpretation der Gesetzeslage geht. Deswegen kann ich @Steffen_E voll und ganz zustimmen.
Zwischen diesen Beiträgen liegen mehr als 3 Monate.
Anrechnung nicht möglich, du musst auf UL die 10 Schlepps in 24 Monaten haben. Der Gesetzeswortlaut lässt da gar keine Anrechnung/anderes Verständnis zu.
Wie schauts dann mit "frisch" gemachter Schleppberechtigung aus ? Die ist ja möglicherweise mit 5 Starts erledigt, sind dann keine 10 in 24 Monaten......
Das verhält sich hier wie bei allen Berechtigungen, das Datum des Erhalts setzt den Zähler auf 0. Innerhalb der nächsten 24 Monate musst du dann die 10 Schlepps gemacht haben, um die Rechte weiterhin ausüben zu dürfen. Eine gute Quelle für Informationen dazu ist das Ausbildungshandbuch des DAeC, in diesem Fall Abschnitt 7.4.
ChrisW schrieb: Anrechnung nicht möglich, du musst auf UL die 10 Schlepps in 24 Monaten haben. Der Gesetzeswortlaut lässt da gar keine Anrechnung/anderes Verständnis zu.
Man gut, dass das LSGB nicht der Gesetzgeber ist. Meine Nachfrage bei meiner Landesbehörde, die meine TMG und SEP Lizenz verwaltet hat genau das was Steffen bereits angeführt hat ergeben.
Es ist nicht explizit der F-Schlepp mit Luftsportgeräten gefordert, daher sind auch Schlepps mit Flugzeugen zulässig.
in LuftPersV §84 (5) steht nicht " mindestens zehn Schleppflüge mit Luftsportgeräten".
Daher:; ja, man darf die 10 Schlepps in 24 Monaten mit SEP oder TMG haben.
Aber: wenn was passiert und jemand den Gerichtsweg geht, muss man sich evtl. die Frage gefallen lassen, ob das schlau war mit UL zu schleppen. Das liegt also im eigenen Ermessen, ob man Lust hat, sich diese Frage stellen zu lassen, ich würde das dann damit beantworten, dass die Anerkennung für PPL ja schon immer die höhere Queranerkennung war, somit auf PPL->UL ebenfalls anwendbar ist und mir ein namentlich bekannter Vertreter der Landesluftfahrtbehörde genau dies so gesagt hat.
Da hat der Steffen_E absolut Recht. Die LuftPersV hat es sogar sehr deutlich ausgeführt.
Was Michael-Kania schreibt:
Michael_Kania schrieb: Das verhält sich hier wie bei allen Berechtigungen, das Datum des Erhalts setzt den Zähler auf 0. Innerhalb der nächsten 24 Monate musst du dann die 10 Schlepps gemacht haben, um die Rechte weiterhin ausüben zu dürfen. Eine gute Quelle für Informationen dazu ist das Ausbildungshandbuch des DAeC, in diesem Fall Abschnitt 7.4.
Das UL-Ausbildungshandbuch halte ich für keine gut geeignete "Quelle" für die Klärungen von Rechtsfragen. Das Handbuch ist für die Ausbildung und deren Inhalte relevant, mehr nicht. Zudem ist es bis heute dermaßen fehlerbehaftet, dass es zum Teil schmerzt, wenn man sich damit auseinendergesetzt hat. Offenbar ist die Kompetenz eines "Beirates" der solche Fehler nicht korrigiert und ein AHB als "Rechtsquelle" empfiehlt auch nicht der geeignetere Ansprechpartner für eine klärung in dieser Sache. Ich nehme ja auch kein ATO-Handbuch her um damit offene Rechtsfragen zu begründen, selbstredent.
Und noch ein Hiweis: Die PPL-Schleppberechtigung wird als Berechtigung zum Eintrag in die UL-Lizenz komplett akzeptiert, wenn 5 Stunden auf ein schleppfähiges UL nachgewiesen werden. Das allein zeigt, das die Schlepps mit SEP/TMG natürlich zählen, wenn es um die Erhaltung der Berechtigung geht.
Ich weiß schon jetzt, welches nächste Argument rausgeholt werden wird, aber ich hab schon die Antwort darauf.... ;-)
STOLDRAG schrieb: Die PPL-Schleppberechtigung wird als Berechtigung zum Eintrag in die UL-Lizenz komplett akzeptiert, wenn 5 Stunden auf ein schleppfähiges UL nachgewiesen werden.
und das haben sie gerade im DAeC Ausbildungshandbuch geändert.
Warum sie das machen: keine Ahnung.
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