Dann gib mal Deine Daten an:
Datum der Gültigkeit der Lizenz
Flugstunden und Anzahl der Starts/Landungen innerhalb der letzten 24 Monate (von heute an gerechnet)
Datum des lezten Übungsflugs mit Fluglehrer
Wieviel Stunden auf welchen Mustern insgesamt.
Michael
PS: Ich finde Pinguine übrigens sehr drollig!
PPS: Hab's gerade noch gesehen, die Lizenz ist Ende Juli abgelaufen. Vielleicht sollte ich Truxxon lieb bitten, dass er mich mit nach Zypern nimmt!
Im Anhang steht eigentlich alles drin, was man zur "Reanimation" einer SPLizenz wissen muss.
Wie im Thread Frist praktische Prüfung zu lesen war, sind die Beauftragten vom DULV und vielleicht auch die vom LSGB LuftPersV-mäßig offensichtlich nicht ganz auf der Höhe. Es könnte also sein, dass man sie diesbezüglich erst schlau machen muss.
Allerdings schreibst Du ja, dass Du Dir vor Ablauf der Lizenz Ende Juli noch einen 120 kg-Schein hast ausstellen lassen. Dazu musstest Du aber durch Unterschrift eines Fluglehrers nachweisen, dass Du die Rechte Deines SPL mit Antragstellung auch ausüben darfst, sprich rückblickend ab Antragsdatum in den letzten 24 Monaten 12 Flugstunden, 12 Starts und Landungen und einen einstündigen Übungsflug mit Fluglehrer absolviert hattest. Zusammen mit dem Medical waren dann aber auch alle Kriterien für die Verlängerung der SPL erfüllt. Das hast Du vielleicht verschlafen, aber selbst dann dürften Dir heute, wenn überhaupt, nur ein paar Stunden und vielleicht der Übungsflug zur Wiedererlangung der SPL fehlen.
Doch dann schreibst Du wieder, dass Aufgrund erheblicher beruflicher Veränderungen seit der Mitnahmeberechtigung - ich nehme an, das ist die Passagierflugberechtigung - vor 4 Jahren kein weiterer Flug absolviert werden konnte. Wie soll ich das verstehen? Für die 120 kg-Lizenz hast Du Stunden und Voraussetzungen nachgewiesen, die jetzt offensichtlich doch wieder fehlen??
Hat Nurmi A vielleicht doch recht mit seiner Skepsis???
Michael
PS: Ich wusste gar nicht, dass Pinguine so mimosenhaft sein können.
§ 45 LuftPersV
Gültigkeit der Lizenz
(1) Die Lizenz nach § 42 Abs. 6 wird unbefristet erteilt. Die Lizenz nach § 42 Abs. 4 und 5 wird mit einer Gültigkeitsdauer von 60 Monaten vom Zeitpunkt der Erfüllung aller Voraussetzungen erteilt. Eine Lizenz für Ultraleichtflugzeugführer ist nur gültig in Verbindung mit einem gültigen Tauglichkeitszeugnis nach § 24d der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
(2) Die Rechte einer Lizenz mit der eingetragenen Luftsportgeräteart dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber einer Lizenz für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge mindestens 12 Flugstunden auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, Reisemotorseglern oder einmotorigen Landflugzeugen mit Kolbentriebwerk innerhalb der letzten 24 Monate durchgeführt hat. In den 12 Stunden müssen mindestens sechs Stunden als verantwortlicher Luftfahrzeugführer und 12 Starts und 12 Landungen sowie ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen enthalten sein.
(3) Die Voraussetzungen nach Absatz 2 können durch eine Befähigungsüberprüfung mit einem dazu anerkannten Prüfer auf einem aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeug, einem Reisemotorsegler oder einem einmotorigen Landflugzeug mit Kolbentriebwerk ersetzt werden. Die Nachweise sind im Flugbuch zu führen und durch Unterschrift des Fluglehrers oder Prüfers zu bestätigen.
(4) Die Rechte einer Lizenz mit der eingetragenen Luftsportgeräteart dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber einer Lizenz für schwerkraftgesteuerte Ultraleichtflugzeuge, für Hängegleiter und Gleitsegel und andere vergleichbare Luftsportgeräte sowie für Sprungfallschirme eine ausreichende fliegerische Übung aufweist. Die Einzelheiten werden vom Beauftragten entsprechend § 42 Abs. 2 festgelegt.
(5) Die Lizenz nach § 42 Abs. 4 kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1 verlängert oder erneuert werden, wenn der Bewerber die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 nachweist und ein gültiges Tauglichkeitszeugnis vorlegt.
§ 42 LuftPersV
Fachliche Voraussetzungen
...
(4) Die Ausbildung von Führern für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung umfasst
1.
a)
eine Gesamtflugzeit von 30 Flugstunden mit aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen; davon können bis zu 20 Flugstunden durch Flugzeit als verantwortlicher Führer von Segelflugzeugen oder Hubschraubern oder fünf Flugstunden durch Flugzeit als Führer von schwerkraftgesteuerten Ultraleichtflugzeugen ersetzt werden, wobei in der Gesamtflugzeit mindestens fünf Flugstunden im Alleinflug enthalten sein müssen, sowie
b)
Starts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen, Außenlandeübungen mit Fluglehrer, mindestens zwei Überlandflüge mit Fluglehrer über jeweils eine Gesamtstrecke von mindestens 200 Kilometer mit Zwischenlandung, eine theoretische und praktische Einweisung zur Beherrschung des aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeuges in besonderen Flugzuständen sowie eine theoretische und praktische Einweisung in das Verhalten in Notfällen,
2.
bei Bewerbern, die eine Lizenz als Flugzeugführer oder Segelflugzeugführer mit Klassenberechtigung für Reisemotorsegler besitzen, eine Ausbildung auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen in einer dazu registrierten Ausbildungseinrichtung.
...
pinguin schrieb:Ja, es gibt hier tatsächlich ein oder zwei Leute, die mit dem Erwachsenwerden leichte bis schwere Schwierigkeiten haben. Einfach überlesen. Ich denke, dass die Antwort von FD sehr qualifiziert ist und Dich dann doch noch zu Deiner Lösung bringt.
Na, das nenne ich doch mal eine nette Begrüßung. Habe ich mich also doch im Forenniveau getäuscht?
Ich dachte wirklich, hier gäbe es auch auf nicht alltägliche Fragen vernünftige Kommentare. Aber ok, offensichtlich kommt es bei den meisten UL-Fliegern nicht vor, daß mal eine Lizenz abläuft. War wohl dann halt die falsche Fragestellung.
Lieber Pinguin,
es tut mir leid, aber dass Du keinen Nachweis, wie oben beschrieben hast bringen müssen, um einen 120 kg-Schein zu erhalten, nehm ich Dir nicht ab. Hier ist der offizielle Antrag an das LSGB des DAeC.
Michael
FlyingDentist schrieb:Hallo Michael,Lieber Pinguin,
es tut mir leid, aber dass Du keinen Nachweis, wie oben beschrieben hast bringen müssen, um einen 120 kg-Schein zu erhalten, nehm ich Dir nicht ab. Hier ist der offizielle Antrag an das LSGB des DAeC.
Michael
Wer mich kennt weiß, dass ich beim LSGB so ziemlich alles für möglich halte. Insofern könnte es sein, dass das so gelaufen ist.
Die Ausstellung dieser völlig neuen Lizenz bedeutet, dass zunächst 24 Monate lang die damit verbundenen Rechte ausgebübt werden dürfen, denn erst dann ist ja möglich, in diese Frist zurückzuschauen.
Oder anders herum, da Du nun die Rechte der 120 kg-Lizenz ausüben darfst, darfst Du automatisch auch die der 472,5 kg-Lizenz ausüben, weil sie ja eben identisch sind. Damit wären dann, abgesehen vom noch nötigen Medical, auch die Kriterien einer Verlängerung oder Erneuerung der SPL 472,5 kg erfüllt.
Es würde mich schon sehr interessieren, was das LSGB dazu zu sagen hätte.
Michael