Gerne möchte ich zu diesem Thema nochmal ein offizielles Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf mit euch teilen. Dieses informiert umfassend über die Vorgehensweise bei der Umschreibung von Lizenzen nach dem Stichtag 08.04.2015.
Sofern eine Lizenz zum damaligen Zeitpunkt als unbefristet gültig ausgestellt wurde, ist diese auch weiterhin gültig, auch wenn die Lizenz nicht bis zum 08.04.2015 umgeschrieben wurde. Der Lizenzinhaber ist jedoch nicht berechtigt, die Rechte aus dieser Lizenz auszuüben, bevor eine Umschreibung nach der neuen Verordnung (EU) 1178/2011 erfolgt ist.
Hierzu offizieller Wortlaut:
"Nach Ablauf des Datum 08.04.2015, können Luftfahrerscheine gemäß der Verordnung (EU) 1178/2011 nur noch erneuert werden, wenn die Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung nachgewiesen werden.
Luftfahrerscheine für Segelflugzeugführer und Freiballonführer, die zwischen dem 01.05.2003 und dem 08.04.2015 ausgestellt wurden, können erneuert werden, wenn die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen vorliegen:
1.a.) Segelflugzeugführer (EU 1178/2011 FCL.140.S)
innerhalb der letzten 24 Monate und vor dem 08.04.2015
- 5 Stunden Flugzeit als PIC einschließlich 15 Starts, davon je 5 Starts in der jeweiligen Startart, ausgenommen Gummiseilstarts, davon je 2
- 2 Schulungsflüge mit einem Lehrberechtigten
1.b.) Inhaber einer Klassenberechtigung für Reisemotorsegler (TMG) (EU 1178/2011 FCL.140.S)
innerhalb der letzten 24 Monate und vor dem 08.04.2015
- mindestens 12 Flugstunden als PIC einschließlich 12 Starts und Landungen und
- zusätzlich eine Auffrischungsschulung von mindestens einer Stunde Gesamtflugzeit mit einem Lehrberechtigten
Luftfahrzeugführer, die jeweils die Bedingungen gemäß Punkt 1.) und 2.) nicht erfüllen, können alternativ eine durch mich beauftragte Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer auf einem Segelflugzeug bzw. einem TMG jeweils in der eingetragenen Luftfahrzeugkategorie ablegen.
Luftfahrerscheine für Segelflugzeugführer und Freiballonführer, die vor dem 01.05.2003 ausgestellt wurden, können gemäß FCL.110 durch eine praktische Prüfung mit einem durch mich zugewiesenen Prüfer - jeweils in der eingetragenen Luftfahrzeugkategorie - erneuert werden, nachdem eine Auffrischungsschulung an einer genehmigten ATO (Ausbildungseinrichtung) absolviert wurde.
Innerhalb der praktischen Prüfung erfolgt die theoretische Prüfung am Luftfahrzeug.