Passagierberechtigung

Forum - Pilotenausbildung (SPL)
  • .....um des Kaisers Bart....
  • Moin Leute!


    Also vor 2tage hab Paar Info von Deutscher Aero Club e.V. in Braunschweig(Telefonisch) bekommen.


    Über Die Passagierberechtigung (aerodynamisch geste....)


    5 ÜberlandflÜge


    2x200 km mit zwischenlandung in Begleitung eines Fluglehers


    3x50 km(mindestens) Allein.


     


       LG lkj925

  • lkj925 schrieb:

    2x200 km mit zwischenlandung in Begleitung eines Fluglehers


    3x50 km(mindestens) Allein


    ... und 4 x den Flugleiter um den Tower tragen. Aber ganz allein!!


    Man fasst es nicht!!


    Über die "2x200 km" könnte man bei oberflächlicher Lektüre der Verordnung ja vielleicht sogar noch streiten, ob der Gesetzgeber das möglicherweise so verstanden wissen wollte. Die "mindestens 50 km" entbehren aber völlig jeglicher Grundlage, denn was der Gesetzgeber mit Überlandflug meint, hat er jedenfalls nicht an einer Entfernung festgemacht.


    Nicht nur hier verlassen die Beauftragten locker und lässig die gesetzlichen Vorgaben und biegen sich so einiges nach ihrem Gusto hin.  


    Ich meine, dass dokumentiert zum wiederholten Mal ein äußerst fragliches Rechtsverständnis und ist sicher mehr als "Kaisers Bart".


    Michael

  • FlyingDentist schrieb:

    ... und 4 x den Flugleiter um den Tower tragen. Aber ganz allein!!


    Man fasst es nicht!!


    Über die "2x200 km" könnte man bei oberflächlicher Lektüre der Verordnung ja vielleicht sogar noch streiten, ob der Gesetzgeber das möglicherweise so verstanden wissen wollte. Die "mindestens 50 km" entbehren aber völlig jeglicher Grundlage, denn was der Gesetzgeber mit Überlandflug meint, hat er jedenfalls nicht an einer Entfernung festgemacht.


    Nicht nur hier verlassen die Beauftragten locker und lässig die gesetzlichen Vorgaben und biegen sich so einiges nach ihrem Gusto hin.  


    Ich meine, dass dokumentiert zum wiederholten Mal ein äußerst fragliches Rechtsverständnis und ist sicher mehr als "Kaisers Bart".


    Michael

    Völlige Zustimmung Michael!

    Bei den 3 x 50 Km kannst du das allein, zumindest beim DULV, übrigens weglassen. Wie es beim DAeC weiß ich nicht. Meine habe ich in Form einer Einweisung auf einer neuen Maschine mit Lehrer gemacht und meine Berechtigung trotzdem erhalten.
  • ...wenn ich mich recht entsinne, ist ein Überlandflug doch ein Flug, bei dem man die Platzrunde verläßt. Keine Rede von Streckenangaben. Wenn ich z.B. von Bexbach nach Kusel Langenbach fliege (16km), habe ich die Platzrunde verlassen, und meinen Heimatplatz habe ich auch nicht mehr in Sicht (der liegt dann hinter dem Hügel), die Platzrunde habe ich dann sowieso verlassen, also ist dies ein Überlandflug, der für die Passagierberechtigung geltend gemacht werden kann. Ich muß ja noch nicht mal dort landen, sondern kann gleich wieder zurückfliegen. Wenn ich aber dort lande, und dann wieder zurückfliege, sind das schon 2 Überlandflüge.


     


    Ich habe noch eine weitere Frage: Wie definiert sich "Passagier" ?


    Hat diese NFL Gültigkeit?


    - 87/.99


    Passagierflugberechtigung tür


    Luftsportgeräteführer gern. § 84a LuftPersV


    Passagiere in einem Luftsportgerät sind Insassen, die nicht


    berechtigt sind dieses Gerät zu führen.


    Daraus ergibt sich, daß zwei Inhaber einer Erlaubnis zum Führen


    von aerodynamisch gesteuerten UL′s gemeinsam in einem


    Luftsportgerät fliegen dürfen, auch wenn der verantwortliche Pilot


    noch nicht Inhaber einer Passagierflugberechtigung ist. Dies setzt


    jedoch voraus, daß das Gerät von jedem der bei den Sitze aus


    uneingeschränkt geführt werden kann.


    Heusenstamm, den 23.07.99


    Der Leiter


    des DAeC-Luftsportgeräte-Büros


    Hüls

  • FlyingDentist schrieb:

    Die "mindestens 50 km" entbehren aber völlig jeglicher Grundlage, denn was der Gesetzgeber mit Überlandflug meint, hat er jedenfalls nicht an einer Entfernung festgemacht.

    Was gesetzlich vorgeschrieben ist, steht auser Frage. Das wurde hier zu genüge veröffentlicht und ist überall nachzulesen. Auch ein Überlandflug bleibt ein Überlandflug, auch wenn der Platz in nur 2 km Entfernung liegt. Da sind wir uns auch alle einig.

    Die Frage stellt sich hier jedoch, ob der Verband hier selbst entscheiden kann, was er möchte. Kann ich als Verband nicht sagen, ich möchte als Beispiel 10 Überlandflüge oder von mir aus 2 x 400 km Strecke für die Erreichung der Passagierberechtigung?

    Der Gesetzgeber schreibt ja nur das Minimum vor, also kann ich als Verband ja meine eigenen "Regeln" oberhalb des Minimum erstellen. Ob ich das als Verband in Kauf nehmen möchte, dadurch eventuell "Kunden" zu verlieren weil es die Konkurenz anders macht, steht woanders geschrieben.

    Somit sehe ich hier kein fragliches Rechtsverständnis, sondern einfach das Auferlegen "eigener" Regeln, die innerhalb der Gesetzesgrundlage verheben.

    Gruss, Steve

  • Der DULV und das LSG-B (DAeC) sind die Beauftragten des BMV. Warum akzeptiert ihr nicht deren Regelungen. 5 lächerliche Flüge...früher waren das mal 60 Stunden nach Scheinerhalt.
    blue skies Reinhard
  • ultramax schrieb:
    Der DULV und das LSG-B (DAeC) sind die Beauftragten des BMV. Warum akzeptiert ihr nicht deren Regelungen. 5 lächerliche Flüge...früher waren das mal 60 Stunden nach Scheinerhalt.
    blue skies Reinhard


    Das alles ist sehr verwirrend...da gibt es auf der einen Seite den Paragrphen, der etwas vorschreibt, und zum Anderen die Beauftragten, die diesen Paragraphen erweitern, oder umdefinieren, weil sie als Beauftragte sich im Recht fühlen, das tun zu dürfen...das kann es doch nicht sein.... Als Beauftragte haben sie doch die Pflicht zu überwachen, dass dieser Paragraph genau so befolgt wird, wie er in der LuftPersV niedergeschrieben ist. Oder sie regen eine Änderung desselbigen an, um den Ansprüchen der Verbände Genüge zu tun.


    Es geht hier nicht um die 5 lächerlichen Flüge, sondern um die Verwirrung die hier gestiftet wird.


    Volker

  • Guten Morgen in die Runde,

    da hat sich ja eine heiße Diskussion ergeben! Eigentlich war ich mir nur nicht sicher, ob es irgendwelche Mindestanforderungen an die "ersten drei" Flüge für die Passagierberechtigung gibt. Es ging auch nicht darum, diese Mindestanforderungen herunterzuhandeln, sondern ich wollte einfach nur Gewissheit haben.

    Für mich mit derzeit NULL Flugstunden nach Lizenz werde ich ganz einfach demnächst nach Lust und Laune Solo umherfliegen, um etwas Praxis zu bekommen, ohne das immer jemand dazwischen meckert ;-)

    Zur Zeit ist da auch niemand, der darauf scharf ist, unbedingt bei mir mitzufliegen, also ist die PAX-Berechtigung vorerst nicht so wichtig.

    Eventuell versuche ich noch, die PPL-N zu machen, und mit der Prüfung kommt dann die UL-PAX-Berechtigung ganz von selbst.....

    ..... oder auch nicht.
  • Volker-P schrieb:

    Als Beauftragte haben sie doch die Pflicht zu überwachen, dass dieser Paragraph genau so befolgt wird, wie er in der LuftPersV niedergeschrieben ist.


    Hallo Volker

    Das findet doch statt. Wenn der Gesetzgeber zwei Strecken von insgesamt 200km vorschreibt, der DULV oder DAeC 2x200 möchte und du dann 2x200 km geflogen bist oder auch 2x400 geflogen bist, oder wenn du 2 Jahre durch die Gegend geflogen bist und dann erst den Antrag für die Passagierberechtigung stellst, ist der Paragraph doch befolgt worden, um es mit deinen Worten auszudrücken.

    Wie oben schon geschrieben, der Gesetzgeber gibt ja nur das Minimum und nicht das Maximum vor.

    Also fliegt doch einfach. springerwaldi bringt es auf den Punkt:

    Zur Zeit ist da auch niemand, der darauf scharf ist, unbedingt bei mir mitzufliegen, also ist die PAX-Berechtigung vorerst nicht so wichtig.

    Ich hatte lieber den Fluglehrer nochmal eine Stunde länger im Flieger sitzen bevor sich meine Lebensgefährtin neben mich gesetzt hatte. Und die Strecke macht man doch ratz fatz und Spass macht es auch. Einen Fluglehrer neben mir empfinde ich nicht wie Michael als unnötigen Balast, den man mit sich rumschleppt.

    Steve

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