Passagierberechtigung

Forum - Pilotenausbildung (SPL)
  • @Volker-P

    Der FlyingDentist kommt manchmal vom Thema ab. Aber er hatte es ja schon beschrieben: 2 x 200km. Ich sehe da auch keinen Interpretationsspielraum.
    Der Interpretationsspielraum für FlyingDentist bezog sich auf die abzulegende Prüfung. Hier sagt der DULV, dass die Prüfung innerhalb des 2ten Überlandflugs erfolgen kann. Da der Gesetzestext das nicht hergibt und auch keine DV das festlegt, kann der DULV das so regeln, falls das LBA nichts dagegen hat.

    Gruß
      Hartmut
  • HSV schrieb:
    2 x 200km. 


    Nein, nein in der Tat besteht da kein Interpretationsspielraum, denn es wird in § 84a LuftPersV explizit nicht von 2 Überlandflügen á 200 km gesprochen, sondern von einer Gesamtstrecke.
    Wenn es nun auf der DULV-Seite heißt, dass die Prüfung auf dem 2. 200 km-Flug stattfinden kann, ist das etwas, was so in der LuftPersV nicht zu finden ist.

    Also 5 Überlandflüge, 2 davon mit einer Zwischelandung und zusammen mit einer Gesamtstrecke von 200 km.

    Michael

    PS: Was soll's auch bringen, weitere 200 km ziellos durch die Welt zu schippern. Wieviel ULs und Trikes sind denn schon auf Strecke völlig lost "vom Radarschirm" verschwunden? Planung ist das A und O und dabei besonders das Wetter. Was brächte da eine weiterer 200 km Flug bei anzunehmenden besten Wetterbedingungen???

  • ...also ich muß nun sagen, was Michael schreibt, ist richtig.


    §84a Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer

    (1) Luftsportgeräteführer bedürfen für Flüge oder Sprünge mit Passagieren der Passagierberechtigung.  


    (2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Berechtigung, Flüge nach Absatz 1 mit zweisitzigen Ultraleichtflugzeugen durchzuführen, ist der Nachweis von fünf Überlandflügen, davon mindestens zwei Überlandflüge mit Zwischenlandung über eine Gesamtstrecke von mindestens 200 Kilometer nach Erwerb der Lizenz in Begleitung eines Fluglehrers. Die Passagierberechtigung für Führer von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, die eine gültige Lizenz für Privatflugzeugführer oder Segelflugzeugführer besitzen, gilt mit Erteilung der Lizenz nach § 44 Abs. 1 als erteilt. § 122 Abs. 1 bleibt unberührt.  


     


     Sinngemäß sind es ja ZWEI Überlandflüge, wenn ich einmal zwischengelandet bin (kein Touch and go nehme ich mal an) Der DULV drückt sich da auf seiner Site etwas mißverständlich aus, und ich war auf dem Holzweg ;-)   Schön das wir darüber geschrieben haben, ich denke der Sachverhalt ist nun eindeutig.  


    Gruß, Volker

  • Hallo zusammen,

    Asche auf mein Haupt... Ich denke, die Interpretation von FD ist richtig, 2 Überlandflüge mit insgesamt 200 km und nicht wie beim DULV 2 x 200km.
    Bei einem Trike sind schon 1 * 200km mit FI eine Zumutung. ;-)
  • gefordert sind 5 Überlandflüge! davon mindestens 2 (!!!) Flüge mit Zwischenlandung über 200 km. Das heißt mindestens 100 km hin und 100 km wieder zurück... und von diesen beiden kann einer als Prüfungsflug gerechnet werden!
  • LuftPersV hin oder her, der DAeC will es ganz klar anders:

    Hier steht:
    Fachliche Voraussetzung für den Erwerb der Berechtigung ist der Nachweis von fünf Überlandflügen, davon mind. zwei Überlandflüge über mind. 200 km mit Zwischenlandung in Begleitung eines Fluglehrers, alle nach Erwerb der Lizenz. Die Prüfung kann zusammen mit dem letzten 200 km Flug abgelegt werden, abnahmeberechtigt ist der mitfliegende UL-Fluglehrer, der dies auf dem Antrag bescheinigen muss.

    Im Antrag zur Passagierberechtigung steht es ähnlich.
    Bestätigung:
    1. Die Gültigkeit meiner Erlaubnis ist überprüft worden.
    2. Die Gesamtflugzeit auf Ultraleichtflugzeugen seit Erwerb der Erlaubnis beträgt: ________________ Std.
    3. Nachweis der 5 Überlandflüge (mind. 2 x 200 km mit Zwischenlandung mit Fluglehrer) nach Scheinerhalt

    Anstatt mich aber jetzt mit dem DAeC anzulegen und auf LuftPersV hinzuweisen, würde ich dem einfach folgen. Ist doch nicht schlimm 1 Stunde länger im Flugzeug, sorry Luftsportgerät zu sitzen. Mir zumindest hat es damals Spass gemacht.

    Gruss, Steve

  • PS: Beim DULV würde ich es genauso auslegen. Im Antragsformular steht unter Bestätigung:

    Ich habe an beiden 200-km-Flügen teilgenommen; einer dieser Flüge ist umseitig als praktische
    Prüfung dokumentiert.

    Im umseitigen Teil steht dann:
    Checkliste Prüfungsteil Überlandflug (mind. 200 km mit Zwischenlandung) und fliegerische Fertigkeiten usw...

    Ich verstehe das auch hier ganz klar als 2 x 200Km.

    Wer also bei einem der Verbände die Prüfung hierfür ablegen möchte, wird dies so tun müssen oder gleich via Rechtsanwalt seine Rechte erzwingen.

    Wie schon geschrieben. Ich bin′s geflogen und habe es nicht bereut.

    Gruss, Steve

  • ...die Frage die sich hier stellt, ist doch die: Was ist hier ausschlaggebend??? ...der DULV/DAEC, oder der § 84a LuftPersV



     

  • Volker-P schrieb:
    ...die Frage die sich hier stellt, ist doch die: Was ist hier ausschlaggebend??? ...der DULV/DAEC, oder der § 84a LuftPersV
     

    Diese Frage stellt sich natürlich nicht.


    Ach ja, natürlich nichts gegen Übung und auch nichts gegen die Prüfung, aber 400 km mit Ballast in Form eines Fluglehrer nutzlos durch die Gegend eiern muss wohl wirklich nicht sein. Da sind die 200 km eigentlich schon zuviel!!


    Michael

  • ...schon klar, Michael,  mir stellt sich die Frage auch nicht mehr, aber einigen anderen anscheinend schon.

    Ich persönlich werde sowieso noch einige Stunden mit meinem Ex-Fluglehrer unterwegs sein, der gleichzeitig ein Vereinskamerad ist, da bieten sich einige Überlandflüge größer 200km an...mit dem eigenen Flugzeug, zum üben ;-)

    Was mir wichtig ist, das ist die eindeutige Gesetzeslage. Und da dieses § Zeichen maßgeblich ist, ist es ja auch offensichtlich, dass der DULV/DAeC nicht ganz richtig liegen können.

    Volker

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