Hallo Reinhard,
ich hatte es ja auch so geschrieben, wenn der Fluglehrer diesen Antrag in allen Punkten als "Bestanden" einreicht, wird dem in der Regel ohne Überprüfung stattgegeben. Der Text von der DULV-Website ist allerdings eindeutig, aber wenn Deine Vorgehensweise so akzeptiert wird, ist das doch in Ordnung.
Meine persönliche Meinung dazu: Warum nochmal eine Prüfung ablegen, die in der Regel der eigentlichen praktischen Prüfung unmittelbar folgt ??? Wenn man sich das mal in meinem vorherigen Beitrag anschaut, dann ist da nichts neues dabei...also eine einfache Überprüfung der Fähigkeiten, die nochmal einen Haufen Geld kostet.
Gruß,
Volker
springerwaldi schrieb:Eigentlich ja. Ich bin da einfach den Weg des geringsten Widerstands gegangen.
Komisch! Wenn die schon keine Mindestentfernung vorschreiben, dann müssten sie ja auch den nächstgelegenen Flugplatz anerkennen.
Irgendwie unlogisch, oder?
"zwei Überlandflüge mit Zwischenlandung über eine Gesamtstrecke von mindestens 200 Kilometer" verstehe ich als 2 Überlandflüge mit jeweils einer Zwischenlandung, wobei die Gesamtstrecke, also die Strecke beider Überlandflüge zusammen mindestens 200 km betragen muss.
Die Definition eines Überlandfluges wird in § 3a LuftVO gegeben. Danach ist es wohl die Sehkraft des PIC und eventuell auch die Flughöhe, was einen Flug zum Überlandflug werden lässt. Eine bessere und vor allem aber einleuchtendere Definition wird in FCL.010 abgeliefert. Aber auch hier wird nicht von einer Mindestentfernung gesprochen.
Insofern sollte man sich mit seinem Fluglehrer darüber auseinandersetzen, ob vielleicht die Ausweitung der gesetzlichen Mindestansprüche, nämlich 3 Flüge von A nach B über eine geplante Route nach Standard-Navverfahren (Koppel-Nav.) und 2 Flüge von A nach C über B über eine geplante Route nach Standard-Navverfahren mit zusammen mindestens 200 km Strecke nicht nötig ist und kein weiterer Trainingsbedarf zur sicheren Durchführung von Passagierflügen besteht.
In diesen Zusammenhang möchte ich aber auf das rigide Haftungsrecht bei Personenschäden hinweisen, wobei so gut wie immer mit einer Haftung nach § 45 LuftVG mit drohender Beweislastumkehr zu rechnen ist.
Michael
§ 84a LuftPersV
Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer
(1) Luftsportgeräteführer bedürfen für Flüge oder Sprünge mit Passagieren der Passagierberechtigung.
(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Berechtigung, Flüge nach Absatz 1 mit zweisitzigen Ultraleichtflugzeugen durchzuführen, ist der Nachweis von fünf Überlandflügen, davon mindestens zwei Überlandflüge mit Zwischenlandung über eine Gesamtstrecke von mindestens 200 Kilometer nach Erwerb der Lizenz in Begleitung eines Fluglehrers. Die Passagierberechtigung für Führer von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, die eine gültige Lizenz für Privatflugzeugführer oder Segelflugzeugführer besitzen, gilt mit Erteilung der Lizenz nach § 44 Abs. 1 als erteilt. § 122 Abs. 1 bleibt unberührt.
(3) Für die fachlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Berechtigung, Flüge nach Absatz 1 mit doppelsitzigen Hängegleitern, Gleitsegeln oder anderen vergleichbaren Luftsportgeräten oder Sprünge mit Tandem-Sprungfallschirmen durchzuführen, gilt § 42 Abs. 2 entsprechend.
(4) Der Bewerber für eine Berechtigung nach Absatz 1 hat in einer praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem Wissen und praktischen Können die Anforderungen für Flüge oder Sprünge mit Passagieren erfüllt.
(5) Die Passagierberechtigung wird für die betreffende Luftsportgeräteart, auf der der Bewerber ausgebildet wurde, im Luftfahrerschein eingetragen. Die Gültigkeit richtet sich nach der Gültigkeit der Lizenz, soweit nicht der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes entsprechend § 42 Abs. 2 die Gültigkeitsdauer beschränkt und Voraussetzungen für die Verlängerung festlegt.
§ 3a LuftVO
Flugvorbereitung
(1) Bei der Vorbereitung des Flugs hat der Luftfahrzeugführer sich mit allen Unterlagen und Informationen, die für die sichere Durchführung des Flugs von Bedeutung sind, vertraut zu machen und sich davon zu überzeugen, daß das Luftfahrzeug und die Ladung sich in verkehrssicherem Zustand befinden, die zulässige Flugmasse nicht überschritten wird, die vorgeschriebenen Ausweise vorhanden sind und die erforderlichen Angaben über den Flug im Bordbuch, soweit es zu führen ist, eingetragen werden.
(2) Für einen Flug, der über die Umgebung des Startflugplatzes hinausführt (Überlandflug), und vor einem Flug nach Instrumentenflugregeln hat sich der Luftfahrzeugführer über die verfügbaren Flugwettermeldungen und -vorhersagen ausreichend zu unterrichten. Vor einem Flug, für den ein Flugplan zu übermitteln ist, ist eine Flugberatung bei einer Flugberatungsstelle einzuholen. Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Ein Flug führt über die Umgebung eines Flugplatzes hinaus, wenn der Luftfahrzeugführer den Verkehr in der Platzrunde nicht mehr beobachten kann.
FCL.010 Begriffsbestimmungen
...
„Überlandflug“ bezeichnet einen Flug zwischen einem Ausgangspunkt und einem Zielpunkt auf einer vorgeplanten Route nach Standard-Navigationsverfahren.
...
Michael, dieser Satz auf der Seite des DULV gibt aber zu denken:
Der ZWEITE der BEIDEN 200-km-Flüge in Begleitung des Fluglehrers kann hierbei als Prüfungsfluggewertet werden.
...also doch 2 x 200km mit Zwischenlandung??? ...oder ist das vom DULV dort hineininterpretiert?
Ich glaube kaum, dass es dem DULV, genauso wenig wie dem DAeC oder irgendeinem Luftamt oder RP zusteht eine Rechtsverordung zu interpretieren. Würde solch eine Auslegung tatsächlich gebraucht, hätte der Gesetzgeber eine entsprechende DV erlassen, was hier aber nicht der Fall ist.
In Übrigen müsste das sowieso die Rechts- und Fachaufsicht, nämlich das LBA, wenn überhaupt, entscheiden! Im Streitfall wäre dann ein Gericht zustandig.
Die demokratische Gewaltenteilung gilt auch bei den Beauftragten, wenngleich die sich immer gerne als unüberwindbare Vereinigung von Gesetzgebung, Verwaltung, Polizei und Gerichtsbarkeit sehen. Besonders dann, wenn die fraglichen Personen eine eher totalitäre Vergangenheit haben!
Michael
Die Diskussion verstehe ich nicht. Fliegen macht doch Spass, warum knabbert man da am Limit? Und wenn es 15 Flüge wären. Gerade frisch nach Scheinerhalt, übernachtet man ja regelrecht im Flieger.
Und gerade der lange Streckenflug mit Fluglehrer macht doch am meisten Spass. Ich bin damals von Bremgarten über Mainz nach Idar-Oberstein geflogen. Dort den ganzen Tag mit Fluglehrer bei schönstem Wetter geschlemmt, bis wir nichts mehr vom Essen wissen wollten. Es war super Wetter in Idar-Oberstein und ich denke noch heute gerne an den Flug zurück. Danach ging es zurück nach Bremgarten (Zwischenlandung in Altdorf-Wallburg).
Die Tage davor bin ich einfach geflogen weils Spass gemacht hat. Hab dort schon 4 Streckenflüge hinter mich gebracht, ohne darüber nachdenken zu müssen. Endlich ohne Fluglehrer fliegen, egal wohin und ihne jemand fragen zu müssen, das war das Motto.
Die Passagierberechtigung sitzt man quasi auf der linken Backe ab. Diese Flüge werde ich nie vergessen....
Steve
Sag mal Steve,
essen ohne Limit?, als UL-Flieger?
Rüdiger
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