Thomas Borchert schrieb:Nee kanns nicht, Du mußt Deine Flugzeiten ebenfalls nachweisen, steht genau da wo Du meinst es würde dort nicht stehen.
PPLer halten sich an FCL.045 und 050. da kann das Flugbuch zuhause bleiben.
MOIN schrieb:Naja 1. sind Luftsportgeräte natürlich (noch :-)) ) Luftfahrzeuge und 2. ist die Luftverkehrsordnung, die das definitiv verlangt, äußerst national!!
Aber sag mal Liebeleien, wir sind doch auch "Luftsportgeräte" und keine "Luftfahrzeuge" und dazu rein national geregelt. Bin ich da zu penibel?
Michael
Thomas Borchert schrieb:Bleibt natürlich die Frage, ab wann die nachträgliche Vorlage des Flugbuch eine "ungebührliche Verzögerung" darstellt.
PPLer halten sich an FCL.045 und 050. da kann das Flugbuch zuhause bleiben.
Michael
FlyingDentist schrieb:Tja. Um "Rat" geht es hier aber nicht. Sondern um das Posten von quasi bahnamtlichen Listen von dem, was man angeblich dabei haben muss. Und da stehen nun mal Sachen drauf, die man nicht dabei haben muss. Ist ja nicht schlimm. Aber drauf hinweisen wird man schon nochmal dürfen.
Insofern ist "da kann das Flugbuch zuhause bleiben" kein wirklich guter Rat!!
Also, in aller Kürze: Muss der Inhaber einer EASA-Lizenz sein Flugbuch dabei haben, gehört es also zu den mitzuführenden Dokumenten? Nein. Danke.
Thomas Borchert schrieb:Ok, das ist eine mögliche Interpretation des Satzes:
Also, in aller Kürze: Muss der Inhaber einer EASA-Lizenz sein Flugbuch dabei haben, gehört es also zu den mitzuführenden Dokumenten? Nein. Danke.
"Piloten und Flugschüler müssen auf Aufforderung eines autorisierten Vertreters einer zuständigen Behörde ohne ungebührliche Verzögerung ihren Flugzeitnachweis zur Kontrolle vorlegen."
Nirgends im Regelwerk ist aber definiert, und die EASA-Vorschriften strotzen ja geradezu von unzähligen Begriffsdefinitionen, ab welcher Zeitspanne eine "ungebührliche Verzögerung" erfüllt ist.
Es kann es sich dabei um Minuten, gleichwohl aber auch um Stunden, Tage oder Wochen handeln. Sollte ein autorisierter Vertreter einer zuständigen Behörde diese ungebührliche Verzögerung bereits nach wenigen Minuten, Stunden oder u.U. auch Tagen erreicht sehen, also möglicherweise in einem Zeitraum, indem es dem Pilot oder Flugschüler eben nicht gelingt sein Flugbuch vorzulegen, könnten sie eventuellen Sanktionen natürlich nur durch Mitführen desselben begegnen. Insofern besteht zwar kein postuliertes Muss, nichtsdestotrotz aber ein indirekter Zwang, der sich genau in dieser "Strafandrohung" begründet. Im Übrigen funktionieren viele Gesetze und Regularien nach diesem "Wenn-Dann-Prinzip" ohne dass das erwartete Verhalten direkt benannt wird.
Aber vielleicht kannst Du uns ja aufklären, ab welcher Zeitspanne eine solche ungebührliche Verzögerung vorliegt.
Michael
Ich bin ja jederzeit dabei, wenn es darum geht, in einem Internet-Forum Haare zu spalten. Aber schauen wir uns doch mal den Paragrafen FCL.045 genau an:
a) Piloten müssen bei der Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte immer eine gültige Lizenz und ein gültiges Tauglichkeitszeugnis mitführen.
b) Piloten müssen daneben ein Ausweisdokument mit einem Passbild mitführen.
c) Piloten und Flugschüler müssen auf Aufforderung eines autorisierten Vertreters einer zuständigen Behörde ohne ungebührliche Verzögerung ihren Flugzeitnachweis zur Kontrolle vorlegen.
Aktuell sind 32 Besucher online, davon 5 Mitglieder und 27 Gäste.