... ähm, ich fliege hauptsächlich in Deutschland, der Versicherungsschutz ist halt weltweit gültig. Generell zu der Situation in Deutschland, ich dachte ohne einer ausreichender Versicherung bekommt eine Flugschule keine " Betriebseralubnis"
De facto fliegen viele Flugschüler also ohne eine reale Chance im Falle eines Unfalles zu Ihrem Geld für Behandlung, Reha, Verdienstausfall oder Pflege zu kommen.Ich kenne in der Tat einen völlig mittellosen FI. Wenn der nicht versichert ist - FI-Haftpflicht und Sitzplatzunfall - greifen aller Schadenersatzansprüche tatsächlich ins Leere!
diesen unversicherten "Fluglehrerkollegen"Der potientielle Flugschüler sollte sich alle in Betracht kommenden Versicherungspolicen anschauen bzw. zeigen lassen. Die CSL- und die Sitzplatzpolice findet er in den mitzuführenden Bordpapieren und der FI seiner Wahl wird ihm seine bestehende FI-Haftpflicht auf Nachfrage sicher gerne offen legen.
Der potientielle Flugschüler sollte sich alle in Betracht kommenden Versicherungspolicen anschauen bzw. zeigen lassen. Die CSL- und die Sitzplatzpolice findet er in den mitzuführenden Bordpapieren und der FI seiner Wahl wird ihm seine bestehende FI-Haftpflicht auf Nachfrage sicher gerne offen legen.
... also ich kenne weder Flugschüler noch Piloten (bei Checkflügen oder Einweisungen werden diese ebenfalls zu Flugschülern), die sowas jemals hinterfragt haben.Tja, wer kalkuliert denn schon die Scheidung, wenn er sich gerade verliebt hat...
bei Checkflügen oder Einweisungen werden diese ebenfalls zu Flugschülern
Also dürfte doch nach wie vor derjenige, der auf dem linken Sitz Platz nimmt, die volle Entscheidungsgewalt haben und ist demnach auch PIC - nur eben in Begleitung eines FIs.Nein!
Bei Übungs- und Prüfungsflügen in Begleitung von Fluglehrern (§ 5 Abs. 3) gelten die Fluglehrer als diejenigen, die das Luftfahrzeug führen oder bedienen. Das Gleiche gilt auch für Prüfer bei Prüfungsflügen und für Luftfahrer, die andere Luftfahrer in ein Luftfahrzeugmuster einweisen oder mit diesem vertraut machen, es sei denn, dass ein anderer als verantwortlicher Luftfahrzeugführer bestimmt ist. Bei Übungs- und Prüfungsflügen ohne Begleitung von Fluglehrern oder Prüfern bedürfen Luftfahrer keiner Erlaubnis, wenn es sich um Flüge handelt, die von Fluglehrern oder Prüfern angeordnet und beaufsichtigt werden.* Wenn dem so ist, muss ich Gesetze in Zukunft mal etwas zusammenhangloser lesen ^^