Tilbo schrieb:
Ich habe in diesem Jahr eine Mustereinweisung auf ein neues Flugmuster mit einem Fluglehrer gemacht.
Ganz abgesehen davon, dass es für den Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer keine Musterberechtigung/en gibt, die man durch eine entsprechende Mustereinweisung erhalten könnte, genauso wenig wie es übrigens einen Überprüfungsflug mit Fluglehrer gibt, wäre Deine Einweisung auf dem neuen Muster durchaus als Übungsflug zum Erhalt der Rechteausübung bzw. zur Scheinverlängerung "verwendbar", wenn er mindestens 1 Stunde ohne Zwischenlandung - touch and go erlaubt - angedauert hat. Falls die Zeit passt, wird Dir der FI gerne einen Übungsflug im Flugbuch bestätigen.
Michael
Moin,
beim Übungsflug zählt übrigens ausdrücklich die Blockzeit, also Rollen etc mit zu den 60 Minuten. Eigentlich aber fliege ich sehr gern auch länger mit Fluglehrer. Hab dabei noch immer etwas gelernt.
Gruß
ColaBear
Genau wie von FD beschrieben, verhält sich die Sache.
Es gibt kein festes Programm. Es ist auch keine Überprüfung, im Sinne von Prüfung. Zur Ergänzung sollte man noch erwähnen, dass es vielleicht schon Sinn macht eine "Mustereinweisung" zu machen, obwohl es keine Musterberechtigung gibt. Man lernt ja bekanntlich nie aus. Ich persönlich freue mich immer, wenn mein Fluglehrer Dinge mit mir übt, die ich alleine lieber bleiben lasse oder ohne Lehrer nicht durchführen darf. So ist das Geld für den Übungsflug gut angelegt.
Allerdings scheint es nach den neuen Regelungen so zu sein, dass der Übungsflug kein Flug als PIC ist. Er darf also zu den 12 geforderten Stunden nicht dazu gerechnet werden.
Nix f.........
lazysting schrieb:
Allerdings scheint es nach den neuen Regelungen so zu sein, dass der Übungsflug kein Flug als PIC ist. Er darf also zu den 12 geforderten Stunden nicht dazu gerechnet werden.
Es gibt dazu keine "neue Regelungen". Selbstverständlich zählt der Übungsflug, sogar bis zu einer Länge von 6 Stunden, zur geforderten Flugzeit von 12 Stunden hinzu. Denn nach wie vor gilt
LuftPersV § 45
"...
(2) Die Rechte einer Lizenz mit der eingetragenen Luftsportgeräteart dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber einer Lizenz für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge mindestens 12 Flugstunden auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, Reisemotorseglern oder einmotorigen Landflugzeugen mit Kolbentriebwerk innerhalb der letzten 24 Monate durchgeführt hat. In den 12 Stunden müssen mindestens sechs Stunden als verantwortlicher Luftfahrzeugführer und 12 Starts und 12 Landungen sowie ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen enthalten sein.
..."
Michael
FlyingDentist schrieb:lazysting schrieb:
Allerdings scheint es nach den neuen Regelungen so zu sein, dass der Übungsflug kein Flug als PIC ist. Er darf also zu den 12 geforderten Stunden nicht dazu gerechnet werden.Es gibt dazu keine "neue Regelungen". Selbstverständlich zählt der Übungsflug, sogar bis zu einer Länge von 6 Stunden, zur geforderten Flugzeit von 12 Stunden hinzu. Denn nach wie vor gilt
LuftPersV § 45
"...
(2) Die Rechte einer Lizenz mit der eingetragenen Luftsportgeräteart dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber einer Lizenz für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge mindestens 12 Flugstunden auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, Reisemotorseglern oder einmotorigen Landflugzeugen mit Kolbentriebwerk innerhalb der letzten 24 Monate durchgeführt hat. In den 12 Stunden müssen mindestens sechs Stunden als verantwortlicher Luftfahrzeugführer und 12 Starts und 12 Landungen sowie ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen enthalten sein.
..."Michael
Tja, ich war heute beim Luftamt in eigener Angelegenheit, meinen PPL betreffend. Da hab ich gleich mal wegen des Übungsfluges nachgefragt. Der Mitarbeiter beim Luftamt hat es mir erklärt. Im Ul-Bereich ist es in der Tat so, dass der Übungsflug in den 12 geforderten Stunden zur Wahrnehmung der Rechte der UL Lizenz wie bisher, enthalten sein darf.
Bei der neuen europäischen Lizenz (Lapl) hingegen, darf der Übungsflug nicht hinzugerechnet werden, soll heißen, die früheren PPLer müssen genau genommen 13 Stunden fliegen, sobald sie ihren Schein umschreiben (Lapl) haben lassen.
Na ja, nix für ungut...
Hallo BlueSky9,
so gesehen gebe ich Dir natürlich zu 150% Recht :-))
Gruß Lazy