DerKomtur schrieb:Du meinst sicherlich BZF2.
Mit BZF1 könnte ich schlecht nach Italien
HSV schrieb:Ja, und zwar 100.
Vorher musste eine gewisse Anzahl Stunden nachgewiesen werden um doppelsitzig zu fliegen.
Da war und ist die jetzige Regel eine deutliche Verbesserung.
Gruß
Maik
HSV schrieb:ich meinte natürlich die grundsätzliche Regel, dass man nicht sofort mit Gästen fliegen darf.
Da waren Doppelsitzer bereits Standard. Vorher musste eine gewisse Anzahl Stunden nachgewiesen werden um doppelsitzig zu fliegen.
Ob man 100 Stunden oder den Flug mit Fluglehrer als das größere Hindernis ansieht, liegt im Auge des Betrachters.
Das Geschrei würde mich interessieren, wenn man wieder 100h fliegen müsste :-)
Und bedenke: in anderen Lizenzen ist das auch auf die eine oder andere Art geregelt. LAPL A nach Stunden, Segelflug nach Stunden plus Fluglehrer, PPL sofort aber dafür mit entsprechend mehr Ausbildungsstunden.
Moin zusammen,
mir sind von mehreren Luftämtern verschiedene Aussagen bekannt, teilweise sogar innerhalb des selben Amtes unterschiedliche Aussagen, je nach dem an welchen Sachbearbeiter man gerät. Daher würde ich jedem empfehlen eine Nachricht an die, für ihn zuständige, Behörde zu senden, um sich selber Rechtssicherheit zu verschaffen.
Meine Behörde ist der Meinung, dass die Stunden für den Lapl nach Erteilung der Lizenz erfolgen müssen, aber entsprechend des AMC alle typäquivalente Fluggeräte dafür genutzt werden können.
Und zum Thema BZF, das bzf 1 ist alleine nicht ausreichend für internationale Flüge. Zusätzlich ist immer, auch ein gültiges ICAO Sprachlevel mindestens der Stufe 4 notwendig.
Zitat: „Eine Prüfung der Kenntnisse der englischen Sprache erfolgt zwar nach deut-schem Recht bereits im Rahmen der Erteilung eines Sprechfunkzeugnisses; diese Prüfung entspricht jedoch nicht vollumfänglich den neuen internationalen Standards. Diese sehen unter anderem eine erneute Überprüfung der Sprachkenntnisse in regelmäßigen Abständen vor. Andere Vertragsstaaten der ICAO sind nicht verpflichtet, Luftfahrerlizenzen ohne einen Nachweis der Sprachkenntnisse anzuerkennen.
Kurt C. Hose schrieb:Das ist so pauschal nicht korrekt und je nach Land verschieden geregelt. Wir reden hier von UL…Chris
Und zum Thema BZF, das bzf 1 ist alleine nicht ausreichend für internationale Flüge. Zusätzlich ist immer, auch ein gültiges ICAO Sprachlevel mindestens der Stufe 4 notwendig.
Chris_EDNC schrieb:wo ist das nicht so?
Das ist so pauschal nicht korrekt
für deutschsprachige Länder haben wir ja den Sprachlevel, ich wüsste kein nichtdeutschsprachiges Land, das nicht einen englischen Sprachlevel wünscht oder über eine - ggf. erforderliche - Einfluggenehmigung ermittelt.
Bzgl. der Sprachprüfung gehen die Aussagen ja überall auseinander...
Zitat aus dem Fliegermagazin:
"Brauchen UL-Berechtigte einen ICAO-Sprachnachweis?
Zwei Pilotengruppen haben einen Vorteil: Inhaber einer UL-Berechtigung brauchen keinen Sprachnachweis. Und Segelflieger, die mit einer SPL fliegen, sind ebenfalls ausgenommen, denn ein Flugzeug ist gemäß Definition der EASA ein von einem Triebwerk angetriebenes Starrflügel Luftfahrzeug. Für das Funken beim Betrieb eines Segelflugzeuges braucht es also mangels Motor nach der Definition der EASA keinen Nachweis eines Sprachlevels. Dies gilt überraschenderweise selbst dann, wenn auch die Berechtigung zum Fliegen eines Reisemotorseglers (TMG) eingetragen ist.
Zwar ist bei der Betriebsart »Motorflug« ein Reisemotorsegler ein Flugzeug im Sinne der EASA-Definition, der Motorsegler wird aber dennoch im Rahmen der Voraussetzungen in FCL.230.S nicht als Flugzeug definiert, jedenfalls dann nicht, wenn der Motorsegler mit einem SPL nebst Erweiterung TMG geflogen wird. Wird dagegen ein Motorsegler mit einem PPL samt TMG-Berechtigung geflogen, braucht es einen Sprachnachweis."
das gilt alles nur für Flugbewegungen, die kein Funksprechzeugnis erfordern.
Sobald Du Sprechfunk benötigst (Luftraum beachten), benötigst Du auch den zugehörigen Sprachlevel.
Für alles andere wäre ein Beleg äusserst willkommen.
Es ist immer wieder lustig zu sehen, wie man krampfhaft versucht, deutsche Gesetze und Regelungen im Bereich UL für Flüge ins Ausland zu finden.
UL ist national definiert und nicht durch die EASA. Das bedeutet nun einmal, dass jedes Land seine eigenen Regeln bezogen auf "Besucher" aus dem Ausland (hier: Deutschland) hat.
Da man ja nicht jeden Besucher nötigen will, die lokalen Prüfungen vor der Einreise abzulegen, werden halt Regeln des jeweiligen Auslands angewendet.
So kann Land 1 sagen: "In Deutschland gibt es etwas, dass heißt BZF1. Und wenn der Einreisende diese Berechtigung hat, darf er bei uns in Englisch funken".
Land 2 kann aber sagen: "Das BZF1 reicht uns aber nicht, er muss auch die EASA Level 4 Language Proficiency haben".
Und Land 3 sagt: "Wir verwenden für einreisende ULs dieselben Regelungen, die bei der EASA für PPL definiert wurden".
Fazit: Die Aussage "Für die Reise *ins Ausland* brauchst du XXX" gibt es einfach nicht. Sie muss für jedes Land individuell betrachtet werden. Merke: Die Regeln für der Einflug in ein Land regelt das Land und nicht Deutschland.
Sierra.Zulu schrieb:In der Tat und das, nachdem wir das hier mehrfach durchdekliniert haben. Ich hatte damals mehrere Stellen abgeklappert, bis hoch zum LBA und alle sagten unisono dasselbe: UL braucht keinen Sprachnachweis, ausser ein Land fordert ihn ganz konkret.
Bzgl. der Sprachprüfung gehen die Aussagen ja überall auseinander...
Wer will, kann das hier nochmal alles nachlesen (ab Seite 3).
Chris
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