Hi,
In der Vorschrift steht:
"Voraussetzungen für den Erwerb dieser Passagierberechtigung ist der Nachweis von fünf Überlandflügen, davon mindestens zwei Überlandflüge mit Zwischenlandung über eine Gesamtstrecke von mindestens 200 Kilometer nach Erwerb der Lizenz in Begleitung eines Fluglehrers. Als Überlandflug gilt ein Flug von mindestens 50 km Strecke mit Zwischenlandung auf einem anderen Flugplatz."
Ist der Soloflug insgesamt 50km mit einer Zwischenlandung, oder 50km hin, und 50 zurück?
jaja ich weiß, ist wahrscheinlich für die meisten eine saugblöde Frage ;-) aber bei mir isses länger her.
Ich tendiere zur ersten Vermutung.
Ich bin nach der Prüfung ne Weile allein geflogen. Als die Pax anstand, hat der Lehrer mein Flugbuch studiert und gemeint, ok die drei Solo hast du schon, brauchen wir nur noch die beiden Lehrerflüge.
Angenommen: Strecke A-B-C sind Luftlinie >50km
Flug A-B-C ist ein >50km-Flug. Flug C-B-A ist ein zweiter >50km-Flug
Flug A-B-A ist ein >50km-Flug wenn Strecke A-B >25km gilt
DerKomtur schrieb:So wie es da geschrieben steht. Einfach nichts hinein interpretieren und fertig :)
Als Überlandflug gilt ein Flug von mindestens 50 km Strecke mit Zwischenlandung auf einem anderen Flugplatz.
Mindestens 50 km fliegen und einmal woanders zwischengelandet sein.
moodstubos schrieb:Ganz blöd gefragt: Fliege ich von Baltrum los, lande in Langeoog, fliege dann weiter zur Ostseeküste und zurück nach Baltrum, handelt es sich dann nicht um einen "Überlandflug von mindestens 50 km Strecke mit einer Zwischenlandung", nur weil die beiden Flugplätze gerade mal 9 km voneinander entfernt sind? Versteh ich nicht.
Flug A-B-A ist ein >50km-Flug wenn Strecke A-B >25km gilt
Danke euch, ihr habt mein schlechtes Gewissen gerettet, lach.....
Ein Novize noch ohne PAX hat mich gefragt und ich war mir nicht mehr absolut sicher.
Ich hätte es so gemacht:
A=Heimatflugplatz
B= Auswärtsplatz in >25km
Von A nach B und B nach A = 50km
Bei A kurz die Piste gestreichelt und weiter zum nächsten B, und wieder zurück nach A.
So hätte man schon mal in einem Rutsch zwei geforderte Solos.....
Ich meine das Kriterium sind "gerade" 50km, bzw. 2x25km, so das man es auch im Flugbuch erkennt.
Sonst könnte man ja auch 10mal um den Kirchturm fliegen und zwischendurch kurz beim Nachbarplatz aufsetzen.
Du warst dann zwar 50km in der Luft, aber wie sollte man das "erkennen"?
Unanhängig davon, fange ich erst gar keine Diskussion an, was Soloflüge mit einer "Passagiermitnahme" zu tun haben...;-)
Ja Komtur, da hast Du ganz sicher Recht, diese Diskussion erst garnicht anzufangen. Am Ende melden sich hier sonst noch Leute, die die gesamte Passagierberechtigung samt separatem „Prüfungsflug“ für vielfach überflüssig und unnötig halten. Diese Leute denken vermutlich, das beim zweijährigen Überprüfungsflug mit Fluglehrer schon jedesmal ein kundiger „Prüfungs- Passagier“ neben dem Luftsportgeräteführer sitzt, der diesem ja eigentlich gleich nebenbei mit bestätigen könnte, dass dieser nach 2 Jahren (manchmal nach hunderten an Flugstunden und Dutzenden angeflogener Flugplätze in diesen 2 Jahren) überraschenderweise immer noch in der Lage ist, ein UL samt Passagier sicher zu führen und zu landen. Sie könnten meinen, das man da differenzieren sollte zwischen dem Kirchturmflieger mit gerade mal für den Scheinerhalt erforderlichen Mindeststunden und dem Vielflieger mit > 100 Stunden pro Jahr. Sie könnten auch vermuten, dass diese ganze Wichtigtuerei von den beiden Verbänden vorwiegend dazu dient, der sich inflationär vergrössernden Zahl von Fluglehrern ( es soll gerüchteweise inzwischen Vereine/ Flugplätze geben, wo es fast so viele Fluglehrer wie Nichtfluglehrer gibt) möglichst viele kostenlose Flugstunden zu verschaffen. Mal abgesehen davon, das bis vor kurzer Zeit 95 % dieser Flüge mit total überladenen Luftsportgeräten stattfanden. Also illegal waren. Wenn man das 30 Jahre lang hätte wissen wollen. Vereinsmeierei halt, könnten die sagen. Nein, solche Leute sollen sich hier nicht melden, daher machst Du das richtig: Fang‘ diese Diskussion besser erst gar nicht an. Das gäbe nur wieder einen wilden Austausch zwischen den alles ganz, ganz genau wissenden Paragraphen- Schulzes und den normalen Menschen. Das will man doch nicht... also bleib‘ dabei: Besser nicht mit so einem Thema beginnen...
Auf geht‘s 😂
DerKomtur schrieb:Möglicherweise an der Flugzeit? Nur so ne Idee von mir :)
Du warst dann zwar 50km in der Luft, aber wie sollte man das "erkennen"?
Wenn du startest, ewig um deinen Kirchturm kreist und danach an einem anderen Platz landest und wieder zurück, dann war es ein Überlandflug. Du hast dich aus deinem Platzbereich entfernt. Und wenn der gesamte Flug zB 45 Minuten gedauert hat, ja dann werden es auch mindestens 50 km gewesen sein. Parken und abwarten in der Luft geht glaub ich nicht.
Diskussionen wird es auch nur geben, wenn zB ein Unfall passiert ist. Aber dann gibt es ja auch noch die ganzen Radaraufzeichnungen von dem Flug. Aber egal, es ging glaub ich ja darum, was gefordert ist und nicht darum, was man am besten macht, um Diskussionen zu vermeiden, nicht bös gemeint.
Aus der dritten Seite des Antrags:
Definition der Überlandflüge
200 km Flüge mit Fluglehrer
1) Zwei Flüge mit Zwischenlandung über mind. 200 km Gesamtstrecke (Summe der geradlinigen Entfernung beider Teilstrecken) und Landung am Zielflugplatz.
2) Ein Flug zu einem mind. 100 km (geradlinig) entfernt liegenden Zielflugplatz, mit dortiger Landung und zurück zum Startplatz ist ein 200 km Flug.
Es sind also in beiden Fällen 4 bestätigte Landungen zu dokumentieren.
3 weitere Überlandflüge über jeweils 50 km
Hierunter verstehen sich jeweils Flüge zu einem mindestens 50 km entfernten Flugplatz mit dortiger Landung (gemessen wird die geradlinige Entfernung).
Also, Start und Zielflugplatz müssen geradlinig mindestens 50 Km entfernt sein.
Ich kann nicht von Riesa nach Großenhain (vielleicht 10 Km voneinander entfernt) so fliegen, dass ich 20 Mal über die Stadt kreise, um die 50 Km zu erreichen. Es muss z.B. von Riesa nach Kamenz (gerade 51 Km).
Denke daran, im Flugzeug hast du keine Möglichkeit die geflogene Kilometer zu messen, wie du im Auto die gefahrene Kilometer messen kannst. Deswegen wurde geschrieben, dass die geradlinige Entfernung der zwei Flugplätzen mindestens X Km ist.
Das gilt natürlich auch für die 200 Km Strecken.
Dabei hat mir der DAeC vor ein paar Jahren schriftlich bestätigt, dass man die Strecke verlängern kann, mit der Zwischenlandung.
Beispiel: Riesa-Ballenstedt geradlinig sind 156 Km. Mache ich die nötige Zwischenlandung in Gera, wird die Strecke auf 211 Km verlängert und damit ist die Strecke gültig.
Viele Grüße
Luca
Das alle zwei Jahre die "Fähigkeit" gecheckt wird durch jemand "der sich damit auskennt" ist ja soweit ok.
Ich meinte nur, das ich den Zusammenhang nicht verstehe zwischen einer ALLEINFLUGPFLICHT und einer PASSAGIERMITNAHMEMÖGLICHKEIT ;-)
Aber egal, is halt so....
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