Geregelt ist das in der aktuell gültigen LuftPersV:
"§ 45
Gültigkeit der Lizenz
...
(2) Die Rechte einer Lizenz mit der eingetragenen Luftsportgeräteart dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber einer Lizenz für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge mindestens 12 Flugstunden auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, Reisemotorseglern oder einmotorigen Landflugzeugen mit Kolbentriebwerk innerhalb der letzten 24 Monate durchgeführt hat. In den 12 Stunden müssen mindestens sechs Stunden als verantwortlicher Luftfahrzeugführer und 12 Starts und 12 Landungen sowie ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen enthalten sein.
..."
Insofern ist diese Behauptung nicht zutreffend:
Und wie gesagt, die stunden des LAPL kannst Du nicht auf SPL anrechnengenauso wenig wie diese:
mind. 12 selbstgeflogene FlugstundenEs sind definitiv nur 11, denn der Übungsflug mit Fluglehrer zählt mit, § 45 verlangt ja nur 6 Stunden als PIC. 6 vom Gesetzgeber geforderte Stunden, wo ein FI PIC ist, also der Übungsflug oder eine Schulung/Einweisung auf Motorfliegern - E, K, und M - können hier angerechnet werden
McLean schrieb:Vielen Dank für den link. Kannte ich leider nicht.
http://easa.europa.eu/newsroom-and-events/press-releases/agency-publishes-results-flight-crew-licensing-consultation
Thomas Borchert schrieb:Auch Dir vielen Dank für die Klarstellung.
Der Begriff LAPL wird in der Eu-Verordnung 1178/2011 erklärt, die gerne auch als EASA-FCL verballhornt wird ;-) Artikel 2 bestimmt Begriffe...
Ich bin bisher immer davon ausgegangen, das die "Basic Regulation" das "eigentliche Gesetz" ist und damit einen übergeordneten Charakter hat. Aber die EU-Gesetzgebung ist halt in den meisten Fällen total "abgehoben".
Nichtsdestotrotz wird auch in diesem Artikel 2 der LAPL explizit als "Pilotenlizenz für Freizeitluftverkehr" bezeichnet.
Michael