Eric schrieb:
Hat denn jemand hier die genaue Definition für Notlandung und Sicherheitslandung parat?
Ganz im Gegensatz zu co hat der Gesetzgeber seit Bestehen der Bundesrepublik bisher keine Definition abgeliefert, was den Vorgang einer Not- bzw. Sicherheitslandung erfüllt. Ja mehr noch, der Begriff "Sicherheitslandung" kommt, abgesehen seiner bloßen Erwähnung in den Lehrplänen, nicht einmal vor.
Lediglich LuftVG § 25 Abs. 2 Satz 2 gibt ein Hinweis, was mit einer sogenannten "Sicherheitslandung" gemeint sein könnte:
"2. die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist. Das Gleiche gilt für den Wiederstart nach einer solchen Landung mit Ausnahme des Wiederstarts nach einer Notlandung."
Ein solcher wager Hinweis, was dagegen eine Notlandung ausmacht, fehlt leider völlig!
Daraus ließe sich in Einbeziehung der restlichen Bestimmungen des § 25 folgendes ableiten:
Eine Landung, die außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze und ohne Erlaubnis der Luftfahrtbehörde erfolgt, ist offenbar immer eine Notlandung, es sei denn, sie erfolgt aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person.
Michael