uli-w schrieb:
Ein Verband ist ein Verein...nicht mehr und nicht weniger.
Das stimmt, dennoch nehmen der DAeC, DULV und DHV im Rahmen der Beauftragung hoheitliche Aufgaben war und sind für ihren Verantwortungsbereich dem LBA in Rechten und Pflichten völlig ebenbürtig. Juristisch nennt man das Beleihung. Die Haftung, im Sinne der so genannten Amsthaftung, verbleibt dabei beim BMVBS. Im Rahmen der Beauftragung muss der Beleihende ständige Aufsicht und Kontrolle über den Beliehenen ausüben können. Um das zu gewährleisten müssen die Beauftragten ihr Handeln ständig mit dem LBA bzw. direkt mit dem BMVBS abstimmen.
Darüber hinaus können die Beauftragten nach LuftPersV § 42 Abs. 2 den Inhalt und die Durchführung der theoretischen Ausbildung festlegen.
Michael
LuftPersV
§ 42
Fachliche Voraussetzungen
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(2) Inhalt und Durchführung der theoretischen Ausbildung und der Flug- oder Sprungausbildung legt der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 für die betreffende Luftsportgeräteart fest.
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