JAR-FCL 1.080 Aufzeichnung von Flugzeiten
(a) Piloten haben ein Flugbuch zu führen, in das Angaben zu allen Flügen einzutragen sind und das in Forum und Inhalt den Anforderungen der zuständigen Stelle genügt. ……
(d) Vorlage des Flugbuches
(1) Der Inhaber einer Lizenz oder der Flugschüler muss auf Verlangen eines Vertreters der zuständigen Stelle sein Flugbuch unverzüglich zur Überprüfung vorlegen.
(2) Ein Flugschüler muss sein Flugbuch als Nachweis für die Flugaufträge durch den Lehrberechtigten auf allen Allein-Überlandflügen mitführen.
§ 120 LuftPersV Nachweis der fliegerischen Voraussetzungen
(1) Privatluftfahrzeugführer, Segelflugzeugführer, Freiballonführer, Luftschiffführer, Luftsportgeräteführer und Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder haben ein Flug- oder Sprungbuch zu führen, in dem alle Flüge, Fahrten oder Sprünge unter Angabe der ausgeübten Tätigkeit und des Luftfahrzeugmusters nach Datum, Art des Fluges, Kennzeichen des Luftfahrzeuges, wenn dieses vorgeschrieben ist, Abflugzeit, Landezeit mit der sich daraus ergebenden Flugdauer, Abflugort und Landeort anzugeben sind. Das Flug- oder Sprungbuch ist zwei Jahre nach dem Tag der letzten Eintragung aufzuheben. Das Flug- oder Sprungbuch ist während der lizenzpflichtigen Tätigkeit außerhalb des Flugbereiches mitzuführen und ansonsten am Flugplatz vorzuhalten. Angaben zum Nachweis von Voraussetzungen zum Erwerb, zur Erweiterung, zur Ausübung der Rechte aus der Lizenz, zur Verlängerung oder Erneuerung einer Lizenz oder Berechtigung, die mit Prüfer, mit Fluglehrer oder unter dessen Aufsicht zu erfüllen sind, müssen von diesem unter Angabe der Art und Nummer seines Luftfahrerscheines als richtig bescheinigt werden.
§ 4 LuftPersV
(2) …. Die Voraussetzungen können durch eine Befähigungsüberprüfung mit einem anerkannten Prüfer auf einem Luftfahrzeug, für das die Klassenberechtigung erteilt wurde, ersetzt werden. Die Nachweise sind im Flugbuch zu führen und durch Unterschrift des Fluglehrers oder Prüfers zu bestätigen.
noch Fragen?
Edit: Tippfehler korrigiert. Wortlaut von § 120 LuftPersV ist inzwischen auch geringfügig geändert worden... neue Text lag mir nicht vor, sorry.