Höchstzuladung pro Sitz / Sammlung / Liste

Forum - Technik & Flugzeuge
  • FlightControl schrieb:
    Oder ist damit gemeint, dass garantiert Personen mit 70 BIS 100kg / 70 BIS 110kg fliegen können dürfen?
    die untere Grenze ist für den Schwerpunktbereich, die obere für Schwerpunktbereich und Lasten.

    Die Festigkeit muss nach LTF-UL-2019 für mindestens 110kg sein. Das kann nicht reduziert werden.

    FlightControl schrieb:
    Zum ersten: Ist wohl vergleichbar zum PKW, den man auch nicht an Personen ohne Führerschein rausgeben darf.

    Vom Führerschein muss ich mich überzeugen, das ist korrekt.
    Aber ich bin als Autohalter/vermieter nicht in der Pflicht zu prüfen, ob die Achslast beim Betrieb passt.

    Ich halte die Argumentation mit der Sitzzuladung im Fliegermagazin da auch für grenzwertig.

    Aber das ist nur meine Meinung.

    Du wirst jedenfalls kaum ein UL finden, das mehr als 110 kg Sitzzuladung ausweist.

    Da musst Du schon zu den Motorflieger, die es manchmal einfach nicht spezifizieren, obwohl die Sitzlasten natürlich ursprünglich auf einer vorgegebenen Mindestmasse zur Zulassung basieren.

    Ist so wie bei einer DR400, für die eine maximale Abflugmasse definiert ist, aber nicht die zulässige Anhängelast im Schlepp, geschweige denn die zulässige Gespannmasse.

  • FlightControl schrieb:
    Zum ersten: Ist wohl vergleichbar zum PKW, den man auch nicht an Personen ohne Führerschein rausgeben darf.
    https://www.fliegermagazin.de/wissen/recht-haftung-bei-uebergewicht-im-ul/
    Das ist eine Aussage eines Dr. von 2014. Mag alles richtig sein aber
    Steffen_E schrieb:
    diese Konsequenzen nicht andere schädigen.
    ist dann die Frage wer kommt für den Schaden auf
    Steffen_E schrieb:
    Tod
    ist nur der schnelle Ausweg aus der Eigenverantwortung, was tatsächlich ein Gericht entscheidet wenn andere einen Schaden einklagen mögen wir nie erfahren.

    Ich bin auch kein Leichtgewicht. Das 1,20m Cockpit ist im Schulterbreich schon eng. Ich frage mich eher kann man mit 110kg noch bequem sitzen und jemanden mitnehmen wenn Gas / Prob und Trimmung zwischen den Sitzen ist.     

  • Belchman schrieb:
    ist dann die Frage wer kommt für den Schaden auf
    Das klärt ein Blick in Deine Kaskoversicherungspolice.

    in meiner steht explizit, dass Überladung kein Ausschlussgrund ist, solange sie nicht unfallkausal ist.

    Belchman schrieb:
    Ich frage mich eher kann man mit 110kg noch bequem sitzen und jemanden mitnehmen wenn Gas / Prob und Trimmung zwischen den Sitzen ist.     
    Man muss nicht breit sein, um 110kg zu wiegen.
    Belchman schrieb:
    ist dann die Frage wer kommt für den Schaden auf

    Wenn ich tod bin und mein Flugzeug kaputt, interessiert es nicht im mindesten, ob und wer für irgendeinen Schaden  aufkommt.

  • Steffen_E schrieb:
    Wenn ich tod bin und mein Flugzeug kaputt, interessiert es nicht im mindesten, ob und wer für irgendeinen Schaden  aufkommt.
    Das ist leider kein Argument. Deine Witwe ist Rechtsnachfolger und könnte theoretisch Haus und Hof verlieren, wenn die Versicherung sie in Regress nimmt. Ist zwar Theorie und vielleicht unwahrscheinlich, aber leider möglich.

    Tom

  • @quax, nicht nur eine theoretische Konstruktion, sondern ein handfester juristischer Streit zwischen Betroffenen

    https://www.wickedepunktruhr.de/heimat-online/Aktuelle_Meldungen/2015/2015-08-28_Landgericht_Arnsberg.php

    der Streit nach demTod von vier Erwachsenen und Kindern nach Absturz bei Arnsberg 2013.

  • Quax der Bruchpilot schrieb:
    Das ist leider kein Argument. Deine Witwe ist Rechtsnachfolger und könnte theoretisch Haus und Hof verlieren, wenn die Versicherung sie in Regress nimmt.
    Du verwechselst da gerade Haftpflicht und Kasko.

    Und ich würde gerne sehen, dass eine Haftpflicht wegen falscher Sitzzuladung aus der Haftung kommt, das wäre wie eine Autohaftpflicht wegen falscher Achslast.

    Und bitte, zeige mir doch bitte mal ein paar Beispiele, wo überhaupt jemals eine Versicherung die Haftung in Regress genommen hat. Die Fälle sind so selten und so an Vorsatz oder allergröbste Fahrlässigkeit gekoppelt.

    Es ist aber ziemlich müssig hier den Unterschied zwischen eine Betriebsgrenzen (maximale Masse, vNE, max n, ...) und einem nachgewiesenen Betriebsrahmen (Seitenwindkomponente, Sitzzuladung, Reichweite/ausfliegbarer Rest, Ölwechselintervall, ...) zu diskutieren.

    Dann würde man auch komplett auf den Punkt kommen, dass ich das Flugzeug nicht anders beladen darf als die 70+100+10, obwohl ich W&B mache.

    BravoEcho schrieb:
    nicht nur eine theoretische Konstruktion, sondern ein handfester juristischer Streit zwischen Betroffenen

    Mal ganz davon abgesehen, dass das nicht das mindeste mit einer Sitzuzuladung zu tun hat, wäre die Frage wie es ausgegangen ist.

    Verklagen kann ja jeder, was dabei rauskommt ist eine andere Sache.

  • Um auf die Eingangsfrage einzugehen kommen hier mal die Daten für den Kiebitz:

    Bei der Beladung ist im ungünstigsten Fall jede Kombination möglich, die innerhalb der folgenden Grenzen bleibt (der hintere Sitz muss immer beladen sein)

    hinterer Sitz: 65 - 110 kg

    vorderer Sitz: 0 - 125 kg

    Gepäckfach: 0 - 12 kg

    Dabei fällt auf, dass der hintere Sitz immer „beladen“ sein muss, von „besetzt“ ist nicht die Rede. Der Pilot könnte mit 125 kg auch von vorn fliegen. Allerdings ohne Sprit an Bord, da der hintere Sitz mit mindestens 65 kg beladen sein muss und MTOW bei 450kg liegt… *grins*

    Gruß Lucky

  • @Steffen E

    Das Urteil ist nicht wirklich gut ausgegangen für den Beklagten:

    https://openjur.de/u/2338745.html

    Insbesondere ist hier spannend, dass letztendlich die Ursache des Unfalls nicht abschließend durch das Gericht festgestellt wurde, die zivilrechtliche Haftung des Rechtsnachfolgers davon im Wesentlichen unberührt blieb.

    Deshalb spiel es hier auch keine Rolle, ob es sich um eine Überladung an einem Sitz handelt oder um einen anderen nicht sicher zu klärenden Umstand: Der Lutsportgeräteführer oder dessen Rechtsnachfolger kann ggf. zivilrechtlich erhebliche Ansprüche zu befriedigen haben, wenn etwas schief geht. Und nur darauf ist hier hingewiesen worden. Wer also mit dem eigenen Tod kokettiert um die Haftungsfrage zu umgehen muss sich im klaren sein, dass er das Problem auf die Rechtsnachfolger weiterreicht. 

  • BravoEcho schrieb:
    Deshalb spiel es hier auch keine Rolle, ob es sich um eine Überladung an einem Sitz handelt oder um einen anderen nicht sicher zu klärenden Umstand:
    und das wage ich zu bezweifeln, im besonderen in einem UL.

    Der Sitz kollabiert erst beim Unfall, und nicht vorher. Und das ist mein Sitz, nicht der des Gastes (den ich mit 110kg eh nicht mitnehmen kann, weil dann MTOW bremst)

    BravoEcho schrieb:
    Das Urteil ist nicht wirklich gut ausgegangen für den Beklagten:
    Das ist übrigens nicht die Versicherung, sondern der Hinterbliebene.

    aber vor Gericht und auf See...

  • ach ja:

    mMn ist ein wichtiger Schlüssel in der Begründung in II.b zu suchen, Luftfrachtführer vs. Gefälligkeit.

    Ich mache nur und auschliesslich Gefälligkeitsflüge, gegen Geld fliege ich schon lange keinen mehr.

Jetzt anmelden

Passwort vergessen

Umfrage Archiv

Sendet Ihr ADS-B und/oder FLARM?

Ja
83 %
Nein
17 %
Stimmen: 358 | Diskussion
Anzeige: Roland Aircraft
Statistik Alle Mitglieder

Aktuell sind 52 Besucher online.

Anzeige: EasyVFR