120kg LL mit französischer Zulassung in Deutschland

Forum - Technik & Flugzeuge
  • Hallo liebe Gemeinde, ich hätte Klärungsbedarf in der 120kg-Klasse:

    Ich darf ja mit meinem deutschen UL-Schein ein 120kg-LL fliegen. Wenn ein 120kg-LL eine europäische Zulassung hat, gilt diese automatisch in jedem anderen EU-Land (so auch hier). Wenn ich ein Kennzeichen will, muss ich zu einem der beiden Verbände und diese werden mir dieses zuteilen, gegebenenfalls auch noch das eine oder andere Dokument des Herstellers von mir anfordern. Wenn ich es aber z.B. bei der französischen Zulassung belasse, brauche ich die Verbände jedoch nicht und fliege es in D mit der französischen Musterprüfung und meinem deutschen UL-Schein (das geht ja bei >120kg nicht so einfach). Liege ich da richtig?

    Auch wenn ich ein Rettungssystem für sehr sinnvoll erachte, ist dieses außer bei einer "Zulassung" in D (die es ja nicht mehr gibt) nicht erforderlich bzw. wird bei der Prüfung aus den 120kg herausgerechnet. Daher würde ich mich - wenn die Nachrüstung technisch zu aufwändig ist - für einen Personenfallschirm entscheiden. Darf man in D ein 120kg-LL ohne Rettungssystem, dafür mit Personenfallschirm, fliegen? Hatte in der Vergangenheit auch schon das eine oder andere 1-sitzige UL gesehen, dessen Besitzer offiziell mit Personenfallschirm fliegen durfte (z.B. Konsuprod Moskito).

    Freue mich auf eure Antworten. Danke im Voraus!
    Ralf

  • Hallo ul-power,

    DAeC oder Dulv können Dir da verläßliche Auskunft geben.

  • Mglw. auch interessant für Dich:

    https://ultraleicht120.de

    Meines Wissens nach, darf in D kein 120kg UL ohne Rettung fliegen. Der Vorteil einer Zulassung in F besteht, dass die 120kg ohne Rettung gerechnet werden und in D mit. Warum auch immer ...

    Bye Thomas

  • Hallo zusammen, genau das ist ja das Dilemma: Die Seite des DVLL ist wirklich sehr informativ und stellt die neue Situation sehr anschaulich dar. Doch die Fragestellung, ob ich ein in F zugelassenes 120kg-LL in Deutschland registrieren lassen muss (ob mit oder ohne Kennzeichen), um es legal mit meinem deutschen 120kg-LL-SPL fliegen zu dürfen, konnte mir bisher niemand beantworten. Und wenn ich es mit dem F-Kennzeichen (ohne Registrierung in D) legal fliegen darf, darf ich es dann auch ganz ohne Rettungssystem fliegen? Oder mit Personenfallschirm?

    LG Ralf

  • ul-power schrieb:
    konnte mir bisher niemand beantworten.
    D. h. du hast auch bereits mit DULV und DAeC gesprochen und die haben gesagt sie wissen es nicht?

    Ralf

  • Das blöde ist
    wenn was ist.
    Die Richter sind blöd und sprechen ein Urteil,
    das hat nur ganz ganz selten mit Recht zu tun

  • Klar sagt die LuftGerV, dass "europäische Zulassungen" anerkannt werden, aber die LTF-L schreibt eine Rettung vor...denke es ist unerheblich ob F, D oder gar nicht registriert...als Bundesbürger mit permanenten Wohnsitz wirst du ohne Rettung nicht fliegen dürfen

  • Hi ul-power,

    gehe nie zu Deinem Fürst, wenn du nicht gerufen wirst.

    Wenn du tot bist, erweckt Dich kein Verband und garantiert auch niemand, der der Kaste der Justiz angehört.

    Also nimm als Rettung das, was Du bezahlen kannst und/oder am besten beherrschst. Schleßlich sind die Vorschriften für die Menschen da und nicht umgekehrt, besonders, wenn erst gar keine existieren. Vorauseilender Gehorsam ins Negative ist eine typisch deutsche Eigenschaft. Das RG wurde in D zwangseingeführt, weil das allmächtige DAeC-LSGB zu Anfang gar nicht wußte, ob die zugelassenen!!! Holme im Muster X überhaupt halten würden. Es ist aberwitzig, aber die konnten das damals nicht mal rechnen!!!

    Da man sich auf dem UL-Sektor in der EU hoffnungslos zerstritten hatte, kam es zu den 120 kg. Also genieße Deine relative Freiheit. Reichsluftfahrtmarschall Hermann Meier und Co. ist Vergangenheit. Dieser Herr Göring wollte ausdrücklich Meier heißen, wenn auch nur *ein* feindlicher alliierter Bomber das dt. Hoheitsgebiet erreichen würde. Nun, dann schau mal Fotos von 1945 an, z.B. Köln und Hambug, stellvertretend für viele andere Städte.

    hob

  • Achtung: Zwischen diesen beiden Beiträgen liegen mehr als 3 Monate.
  • Hallo UL-power,

    Deine Frage kann ganz klar beantwortet werden. Ein LL, welches in Frankreich als UL musterzugelassen wurde darf man ohne Eintragung in Deutschland mit dem LL_Schein fliegen. Der Knackpunkt ist, dass es wirklich ein LL sein muss, oder wie die  LuftVZO besagt "ein- oder zweisitzige Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse von 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät". 

    Wenn man ein Rettungsgerät hat, dann muss das Gewicht enthalten sein. Hat man gar keins, ist das bei genauerer Betrachtung auch in Ordnung. Die Vorschriften reden an anderer Stelle beispielsweise von Gewicht inklusive Verstellpropeller etc. Bedeutet ja auch nicht, dass man z.B. einen Verstellpropeller haben muss.

    Die Crux ist aber, dass es ein LL sein muss. Und diese sind in Deutschland über die "Lufttüchtigkeitsforderungen für aerodynamisch gesteuerte Luftsportgeräte bis 120kg Leermasse" definiert. Ein UL das diese Forderungen nicht erfüllt, darf man nicht als LL betreiben (obwohl derzeit in Ermangelung einer Prüfstelle auch keine Aufsichtsfunktion ausgeübt wird). Die genannten Lufttüchtigkeitsforderungn sehen aber den Einbau eines Rettungsgerätes vor (siehe z.B. §809). Auch die LuftBO schreibt dies vor.

    Aber ob das wirklich von Interesse ist wenn man heile mit dem Fallschirm rausgekommen ist? Lediglich wenn der Flieger beim Aufschlag Sach- oder gar Personenschaden verursacht, kann es natürlich böse enden.

    Fazit: ganz legal ist es nicht, muss halt jeder selber wissen.


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