8,33khz Handfunkgeräte in geschlossenen UL-Flugzeugen ?

Forum - Technik & Flugzeuge
  • Hallo,

    kann mir jemand erklären, wieso man die jetzt zur Verfügung stehenden und zugelassenen 8,33 Khz-Handfunkgeräte von ICOM und Yaesu eigentlich nicht in geschlossenen UL-Flugzeugen verwenden darf ? Meine altes ICOM-A3 (25khz)  war in einer festen Halterung eingebaut, an das Bordnetz und an eine externe Antenne angeschlossen.

    Klar 25 Khz geht jetzt nicht mehr, aber wieso muss es jetzt ein doppelt so teures Festeinbaugerät (z.B. von Funkwerk, Becker usw.) sein ? In den offenen UL′s dürfen ja auch die Handfunkgeräte rein, also technisch zugelassen sind die neuen Handfunkgeräte ja auch.

    Gruss

    Hans

  • Hallo Hans,

    es gilt die "Ausnahmeliste" zur FSAV:

    https://www.daec.de/fileadmin/user_upload/files/2012/luftsportgeraete_buero/formulare/technik/FSAV_Ausnahmeliste_hp.pdf

    Für alle andern Flieger gilt:

    ----------------------------------------------------------------------

    Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge (FSAV)

    § 2 Beschaffenheit und Betriebstüchtigkeit der Flugsicherungsausrüstung

    (1) Die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge darf nur aus Anlagen, Geräten und Baugruppen
    bestehen, die auf Grund ihrer Eigenschaften und Leistungen unter Beachtung der festgelegten
    Verwendungsgrenzen einen zuverlässigen Betrieb gewährleisten und nach international anerkannten
    Standards als Luftfahrtgerät zugelassen sind.

    ----------------------------------------------------------------------

    Die "Handfunken" sind aber nicht luftfahrttechnisch Zugelassen,
    sondern haben lediglich eine ETSI Zulassung - damit dürfen sie
    jetzt zumindest auch hier in D legal betrieben werden - Jedoch
    nicht als Flugfunkgerät in Fliegern, die nicht in der Ausnahmeliste stehen  ;-)


    BlueSky9


    P.S.

    >
    > Meine altes ICOM-A3 (25khz)...
    > ... wieso muss es jetzt...?
    >

    Psst... Achtung... bitte nicht hauen.... ich sags auch gaaaanz leise ;)
    Die FSAV gilt für ULs seit 01.01.2007.
    Und seit diesem Datum war der Betrieb Deines ICOM-A3
    in einer C42... ...illegal...   ...pssst...
    ...Ich verrate es aber auch keinem weiter, versprochen... ;-))



  • Hallo Bluesky9,

    nur komisch dass bis jetzt mir mein Nachprüfer jedesmal das ICOM-A3 als zulässig abgenommen hat. 

    Kann natürlich sein, daß er die FSAV nicht gekannt oder gottseidank nicht so ernst genommen hat, denn es ist natürlich vollkommener Blödsinn, wieso ein Handfunkgerät in einem offenen UL zugelassen in einem geschlossenen auf einmal illegal betrieben wird, denn das Handfunkgerät verhält sich immer gleich, egal ob offenes oder geschlossenes Flugzeug, vor allem wenn es über eine externe Antenne funkt.

    Und was ist bitteschön mit den ′Festeinbauten′ die in einem Koffer als Bodenstations-funke betrieben wird, ist das jetzt auch illegal oder muss der Funkkoffer jetzt in die Luft geworfen werden, damit das Funken damit legal wird :-)

    Klar es geht bei der Ausnahmeregelung bei den  offenen UL′s um den Diebstahlschutz, aber das begründet doch nicht die technische Zulässigkeit der ′Handfunken′ dort. Beide fliegen und damit sind das Flugfunkgeräte.

    Und wenn ich mal auf einen ′übergenauen′ Nachprüfer treffen würde, dann fliegt die Hnadfunke vor der Prüfung eben raus, denn vorgeschrieben sind die Funkgeräte in UL′s ja sowieso nicht. Kannst Du zwar dann nicht überall rumfliegen, das ist aber nicht Bestandteil einer Nachprüfung.

    Fakt ist ich bin mit meinem ICOMA3 jahrelang herumgeflogen und keine Funk-Gegenstelle an den Flugplätzen hat sich darüber beschwert.

    Ich glaub der Grund für die überteuerten Festeinbauten liegt eher an der Tatsache, daß die EU-Behörden für dies EASA-Zertifizierung der Festeinbauten ein Schweinegeld verlangen, was sich die Hersteller der Hanfunken einfach sparen wollen um den Gerätepreis gering zu halten. Mit technischen Gründen hat das im geringsten zu tun.

    Gruss

    Hans

  • FlyingHans schrieb:

    Und wenn ich mal auf einen ′übergenauen′ Nachprüfer treffen würde, dann fliegt die Hnadfunke vor der Prüfung eben raus, denn vorgeschrieben sind die Funkgeräte in UL′s ja sowieso nicht. Kannst Du zwar dann nicht überall rumfliegen, das ist aber nicht Bestandteil einer Nachprüfung.

    Das stimmt so -pauschal- nicht, ausgenommen Dein Muster steht auf der Ausnahmeliste (dann brauchst Du immer noch ein Funkgerät, aber es muss nicht fest verbaut sein) oder es handelt sich zB um ein UL Trike, da brauchst Du wirklich und ohne Einschränkung gar kein Funkgerät (weil es in der FSAV eben gar nicht erwähnt wird). Weitere Ausnahme: Startflugplatz ist unkontrolliert (also INFO) und Du bleibst in Platznähe (also Sichtweite der Platzrunde). Dann muss Dein UL (auch 3-Achser, Tragschrauber usw. für die die FSAV §4 eigentlich gilt) nicht mit Funk ausgerüstet sein. Eine JNP solltest Du mit entsprechenden Vermerk im Prüfbericht bekommen können. 

    VG Mike

  • Hallo Hans,

    wir können ja gerne über Sinn und Unsinn plaudern :)

    Aber für die Sache sinnvoll ist es doch eher, wenn wir
    als Flieger erstmal bei den Fakten bleiben, oder?!  ;-)


    >
    > nur komisch dass bis jetzt mir mein Nachprüfer jedesmal
    > das ICOM-A3 als zulässig abgenommen hat.
    >

    Tja... so ist das eben... man kann darüber "froh" oder "entsetzt" sein.
    Die Spanne ist groß - Jeder wie er will.



    >
    > denn vorgeschrieben sind die Funkgeräte in UL′s ja sowieso nicht.
    >

    Das ist seit 2007 leider nicht mehr korrekt.

    Wenn Dein Flug über den Nahbereich des Platzes (Einsehbarkeit
    der Platzrunde) hinaus geht, dann benötigst Du ein zugelassenes
    Funkgerät.

    Ein Überlandflug ohne zugelassenes Funkgerät in einer C42 ist
    seit 11 Jahren nicht mehr erlaubt.


    >
    > Und wenn ich mal auf einen ′übergenauen′ Nachprüfer treffen würde,
    > dann fliegt die Hnadfunke vor der Prüfung eben raus,
    >

    Ganz so einfach ist es leider nicht und mit "übergenau" hat
    das m.E. auch wenig zu tun...

    Du benötigts für Deine Luftfunkstelle eben auch eine
    Frequenzzuteilungsurkunde von der Bundesnetzagentur (TKG §55)
    (Das galt ja auch schon früher für die ICOM Funke)

    In diese Urkunde werden das Flugzeugkennzeichen, der Funkgerätetyp und
    die Funkgeräte-Zulassungnummer eingetragen. Das ganze wird dann auch
    vom Klasse 5 Prüfer gegengecheckt (meiner macht das zumindest)

    D.h. Flugzeugkennzeichen und Funkgerätetyp & Zulassung müssen "passen",
    wenn die Papierlage kontrolliert wird.

    Soweit erstmal die mir bekannte Faktenlage - falls ich mich irre, bitte melden.


    Ansonsten bleibt dann nur noch die Möglichkeit, im Umgang mit den
    Gesetzen "individuell zu verfahren", sie auch mglw. absichtlich
    nicht einzuhalten und die eventuellen Konsequenzen dann auch
    ohne Jammern zu (er)tragen ;-)

    Meine ganz persönliche Meinung: Zugelassene 8,33er Funken gibt es mittlerweile
    auch schon gebraucht - einbauen und Frequenzzuteilung beantragen.
    Und ganz beruhigt fliegen gehen


    BlueSky9

  • d-mike schrieb:
    Eine JNP solltest Du mit entsprechenden Vermerk im Prüfbericht bekommen können. 
    Jupp, so macht das der Prüfer bei uns auch. Ob Du dann "dreisterweise" die Platzrunde verlässt, ist ihm natürlich Wurscht. Die Handfunke von einem Kollegen war gar nicht mal sooo übel (Reichweite, Sprachqualität), da sie an einer externen Antenne angeschlossen war. Nach dem 8.33 hat er jetzt aber auf Festeinbau gewechselt.

    Bye Thomas

  • BlueSky9 schrieb:

    Tja... so ist das eben... man kann darüber "froh" oder "entsetzt" sein.
    Die Spanne ist groß - Jeder wie er will.
    Hallo!

    BlueSkys Post ist eigentlich nichts mehr hinzuzufügen.

    Wir können natürlich über Sinn und Unsinn vieler Bestimmungen in der Fliegerei lamentieren. Da gäbs noch viel mehr und auch gravierende Dinge. Und natülich auch dies: Warum muss ich bei uns auf dem Dorf nachts um 0:30 Uhr an der roten Ampel warten, wenn doch innerhalb einer Stunde gar kein Auto kommt?

    Grüße

    Tom

  • Moin,

    ich habe da so meine Bedenken, mal angenommen man kommt wegen der schlechten Ausbildung ins Trudeln, kann

    denn da die Handfunke nicht in den Fussraum fallen und die Pedale blockieren?

  • Moin,

    da es sich explizit um eine Handfunke handelt, kann sie nicht in den Fußraum fallen. Dann wäre es eine Fußraumfunke, die müsste dann u.A.  eine Trudelfreigabe haben. Das ist aber nicht die Frage des Beitragerstellers...

    Gruß Raller

  • Hallo zusammen,

    da die FSAV ja vorhingehend angeführt wurde,  und bzgl. der Bemerkung der nicht gesetzeskonformen Auslegung meines Nachprüfers hier mal ein kleiner Auszug aus der FSAV :

    § 4 Flugsicherungsausrüstung für Flüge nach Sichtflugregeln

    (1) Für Flüge nach Sichtflugregeln müssen Flugzeuge, Drehflügler, Motorsegler, Segelflugzeuge, aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge, Ultraleichthubschrauber und Tragschrauber, Luftschiffe und Freiballone ausgerüstet sein mit einem UKW-Sende-/Empfangsgerät, das mindestens die für den vorgesehenen Flug erforderlichen Frequenzen aus dem Bereich von 118,000 bis 136,975 MHz umfasst; die Sendeleistung und die Empfängerempfindlichkeit müssen mindestens so groß sein, dass unter Berücksichtigung der flugbetrieblichen Eigenschaften des Luftfahrzeugs und der beflogenen Strecke ein einwandfreier Sprechfunkverkehr mit den Flugverkehrskontroll- oder Informationsstellen durchgeführt werden kann.

    Steht hier irgendwas, daß Handfunkgeräte ′nur mit ETSI′-Zertfikat hiermit ausgeschlossen sind ?

    Und im Absatz (2) /(3) geht es nur um Ausnahmen von (1), also daß gar kein Funkgerät ′mitfliegen′ muss :

    (2) Ausgenommen von Absatz 1 sind aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge, Ultraleichthubschrauber und Tragschrauber, bei denen der Einbau eines nach luftrechtlichen Vorschriften zugelassenen UKW-Sende-/Empfangsgerätes aus technischen Gründen nicht möglich ist und die sich in Lufträumen bewegen, in denen keine Hörbereitschaft vorgeschrieben ist, wenn dafür Funkgeräte kleiner Leistung, die vom Flugsicherungsunternehmen zugelassen sind, benutzt werden.

    (3) Absatz 1 gilt nicht für Flüge an Flugplätzen ohne Flugverkehrskontrollstelle, die bei Tage durchgeführt werden und nicht über die Umgebung des Startflugplatzes nach Artikel 2 Nummer 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1, L 145 vom 31.5.2013, S. 38) in der jeweils geltenden Fassung hinausführen. Örtliche Regelungen der zuständigen Luftfahrtbehörde eines Landes (§ 22 der Luftverkehrs-Ordnung) bleiben unberührt.

    Und abschliessend, klar hatte mein altes ICOM A3 eine Frequenzerlaubnis von der Post, wieso sollte die Post denn diese verweigern ?

    Gruss

    Hans

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