Funkgeräte auf 8,33 kHz umstellen

Forum - Technik & Flugzeuge
  • hobbypilot38 schrieb:
    irgendwie liest man garnichts mehr hier von dem thema! ich hab das etwas verdrängt und mich bis heute nicht darum gekümmert - jetzt werde ich leider mit leiferzeiten von 12- 20 wochen konfrontiert!
    Ich denke man liest nichts mehr darüber, weil es eindeutig (seit Jahren) angekündigt wurde und der Versuch eine Förderung zu bekommen gescheitert ist.

    Wenn du keine 8,33 er Funke im Flieger hast, bleibt das Teil am Boden. Eine 25 er Funke darf nicht mehr verwendet werden.

  • Fliegen darfst du schon noch (Luftraum G und Echo), nur nicht mehr Funken.

    Kückhofen könntest du ab Januar schon mal nicht mehr erreichen. Die haben ab Januar die 123.965.

    Grundsätzlich belegen die alten Quetschen drei Frequenzen. Das ist das Problem. Es sind ab Januar 2018 schon einige Frequenzen im 8.33er Raster. Es gibt dazu auch eine aktuelle NfL.NfL 1-1192-17

    Grüße!

  • #Carlson

    ..... Fliegen darfst du schon noch (Luftraum G und Echo), nur nicht mehr Funken.

    ------------

    ...mach ich gar nicht glauben.

    Viele Grüße

    Frank

  • Ist aber so ... wenn der Platz dich starten lässt und du auch wieder an nem

    Platz landen kannst ohne Funk ...warum sollte man nicht mehr fliegen dürfen ?

    Viele Motorschirm-Piloten funken in Ihrem ganzen Fliegerleben nicht, die starten legal auf ihrer 25er -Wiese, ohne Funk und landen da auch wieder ( oder an nem anderen 25er, wo sie dürfen ... 

    Das bleibt auch ab dem 1.1.18 so legal. Eine generelle Funkgeräte-Pflicht gibt es für Moschi / UL nicht.

  • Higgy schrieb:
    Ist aber so ... wenn der Platz dich starten lässt und du auch wieder an nem
    ----

    Aber doch nicht mit `nem UL im LR Echo?! 

  • Ich rede von G ...  :)

  • Also wenn UL ohne Funk, dann, wenn ich das korrekt interpretiere, nur in der unmittelbaren Umgebung des Startplatzes und keinen Überlandflug.

    -----

    Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge (FSAV) 

    § 4 Flugsicherungsausrüstung für Flüge nach Sichtflugregeln 

    Für Flüge nach Sichtflugregeln müssen Flugzeuge, Drehflügler, Motorsegler, Segelflugzeuge, aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge, Ultraleichthubschrauber und Tragschrauber, Luftschiffe und Freiballone ausgerüstet sein mit einem UKW-Sende-/Empfangsgerät, das mindestens die für den vorgesehenen Flug erforderlichen Frequenzen aus dem Bereich von 118,000 bis 136,975 MHz umfasst. Seite 3 von 4   Eigenschaften des Luftfahrzeugs und der beflogenen Strecke ein einwandfreier Sprechfunkverkehr mit den Flugverkehrskontroll- oder Informationsstellen durchgeführt werden kann. (2)

    Ausgenommen von Absatz 1 sind aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge, Ultraleichthubschrauber und Tragschrauber, bei denen der Einbau eines nach luftrechtlichen Vorschriften zugelassenen UKWSende-/Empfangsgerätes aus technischen Gründen nicht möglich ist und die sich in Lufträumen bewegen, in denen keine Hörbereitschaft vorgeschrieben ist, wenn dafür Funkgeräte kleiner Leistung, die vom Flugsicherungsunternehmen zugelassen sind, benutzt werden. (3)

    Absatz 1 gilt nicht für Flüge an Flugplätzen ohne Flugverkehrskontrollstelle, die bei Tage durchgeführt werden und nicht über die Umgebung des Startflugplatzes nach Artikel 2 Nummer 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1, L 145 vom 31.5.2013, S. 38) in der jeweils geltenden Fassung hinausführen. 

  • der_aussiedler schrieb:

    Für Flüge nach Sichtflugregeln müssen Flugzeuge, Drehflügler, Motorsegler, Segelflugzeuge, aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge, Ultraleichthubschrauber und Tragschrauber, Luftschiffe und Freiballone ausgerüstet sein mit einem UKW-Sende-/Empfangsgerät, das mindestens die für den vorgesehenen Flug erforderlichen Frequenzen aus dem Bereich von 118,000 bis 136,975 MHz umfasst. Seite 3 von 4   Eigenschaften des Luftfahrzeugs und der beflogenen Strecke ein einwandfreier Sprechfunkverkehr mit den Flugverkehrskontroll- oder Informationsstellen durchgeführt werden kann. (2)

    Jetzt wird es spannend. Den Satz "...ausgerüstet sein mit einem UKW-Sende-/Empfangsgerät, das mindestens die für den vorgesehenen Flug erforderlichen Frequenzen aus dem Bereich von 118,000 bis 136,975 MHz umfasst. " könnte ich ja jetzt auch so zu meinem Gunsten auslegen, dass wenn mein Flug von A nach B mit 25kHz Raster möglich ist weil beide Plätze eben in diesem Raster erreicht werden können, ein 8,33 Funkgerät gar nicht notwendig für die Durchführung des FLuges ist.

    Noch eine akademische Frage: kann eine Jahresnachprüfung eigentlich verweigert werden, wenn man eben nicht ein 8,33kHz Gerät eingebaut hat? Schließlich erlaubt die FSAV ja lt letzten Absatz (Ausnahmeregelung zu Absatz 1)  Flüge in Platznähe ohne Funkgerät. Wenn man also das alte drin hat, dann hat man also kein Funkgerät im Sinne von 8,33kHz, darf dann doch eigentlich in Platznähe fliegen, also sollte dies doch nicht als Grund genommen werden können eine JNP zu verweigern. Alles sehr theoretisch und akademisch, würde mich aber mal interessieren...

    VG, Mike

  • Zu 1: Wie gesagt ist die Verwendung eines 25er Funkgeräts nicht mehr erlaubt. 

    Zu 2: Wenn das alte Gerät ausgebaut wird oder als „außer Betrieb“ gekennzeichnet ist sollte der JNP nichts im Wege stehen. 

  • @Carlson

    <<Kückhofen könntest du ab Januar schon mal nicht mehr erreichen. Die haben ab Januar die 123.965.>>

    Das stimmt so fast. Kückhoven hat schon am 7. Dezember umgestellt. Und die haben nicht die, sondern den 123.965. Weil 123.965 keine Frequenz (die) ist, sondern ein Kanal (der), wenn ich mich nicht irre.

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