Garantie Rotax

Forum - Technik & Flugzeuge
  • Hallo zusammen,

    ich habe nur eine kurze Frage zum Thema Garantie bei Rotax und hoffe da kennt sich jemand aus.

    Wir haben ein neues UL gekauft das einen 912 ULS hat, das UL wird in kürze geliefert, hat aber leider auch das Problem mit den undichten Schwimmern.

    Jetzt meine Frage:

    Ist das wie eine Garantie eines Autos ? Kannich alle 25h auf kosten des Hersteller das Flugzeug in den LTB geben kann oder müsste ich dafür selber aufkommen ?
    Gleiches Spiel, wenn es dann endlich mal neue Schwimmer gibt, erfolgt der Ausbau und Einbau auch auf kosten des Herstellers ?
    Wie ist es mit dem Flug von und zum LTB ?

    Das klingt jetzt vielleicht etwas kleinlich aber bei dem was die Kiste gekostet hat, kann man solche Fragen bestimmt mal stellen.

    Gruß
  • Hi Sammy,

    schönen Flieger habt ihr da bestellt.
    Deine Fragen werden mit absoluter Sicherheit von deinem Verkäufer deines Vertrauens beantwortet werden.... wohl weniger von der Forumsgemeinde hier.

    Der Mann ist Nett, sprich mit ihm, dann werdet ihr euch schon auf einen Weg einigen!

    Grüße!

    Carlson
  • Eindeutige Rechtslage aus der auch und insbesondere Rotax nicht rauskommt da inzwischen hinlänglich dokumentiert:

    Die Gewährleistungsfrist beträgt nach § 438 BGB 24 Monate und kann bei Gebrauchtwaren per AGB oder Vereinbarung zwischen beiden Parteien auf 12 Monate verkürzt werden. Sie kann aber nicht vertraglich ausgeschlossen werden.

    Zu Gunsten eines Verbrauchers wird in den ersten 6 Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt mangelhaft war, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht bestand. Bemerkt der Kunde später als 6 Monate nach dem Kauf den Mangel, so ändert sich die Beweislast, d.h. nun muss er beweisen, dass der Gegenstand schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies. 

    Die Folgen des Sachmangels ergeben sich für das Kaufrecht aus § 437 BGB. Bei Mangelhaftigkeit der Sache stehen dem Käufer die folgenden gesetzlichen Rechte zu:
    – Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439 BGB), 
    – Rücktrittsrecht (§ 440; § 323; § 326 Abs. 5 BGB und die dort genannten Vorschriften), 
    – Minderung (§ 441 BGB), 
    – Anspruch auf Schadensersatz (§ 437 Nr. 3 BGB und die dort genannten Vorschriften). 

    Die Nacherfüllung ist dabei das vorrangige Recht. Sie ist zum einen durch die Lieferung einer neuen Sache (Austausch, oder technisch: Nachlieferung) oder durch die Beseitigung des Mangels (z. B. Reparatur, technisch: Nachbesserung) möglich. Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer; eine vertragliche Verlagerung des Wahlrechts ist zwar prinzipiell, nicht aber beim Verbrauchsgüterkauf möglich.

    Also unmittelbar nach dem Kauf auf das Schwimmerproblem hinweisen und Mängelrüge stellen. 

     Solange bis es eine zufriedenstellende Lösung gibt.

  • Hallo Carlson,

    mich hat es grad gewundert woher du weißt auf welchen Flieger das bezogen ist.
    Wahrscheinlich aus meinem Profil ?
    Allerdings muss ich das berichtigen, es geht nicht um die WT 9.
    Deren Musterbetreuer ist ein super Ansprechpartner und hilft uns bei jeder Frage weiter.

    Es ging um ein anderes gekauftes Flugzeug ;) wo der Musterbetreuer einfach unter aller Sau ist...
    Den erreicht man nie, der ruft nie zurück und und und...

    Soviel dazu.

    Die Frage wurde jetzt ja auch geklärt :)

    Ich danke euch.

    Gruß

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