TBO für 912er Rotax jetzt 2000h

Forum - Technik & Flugzeuge
  • Moin,

    das Fliegermagazin (oder war′s der Eroskurier?) schrieb in einer seiner jüngsten Ausgaben, dass für die TBO das Betriebshandbuch des UL maßgeblich sei, nicht unmittelbar die Herstellervorschriften des Motorenbauers. Wenn das Handbuch allerdings auf das Wartungshandbuch des Motors verweist, tja dann ... dann ist immer noch nicht klar, ob die Überschreitung im nicht-gewerblichen Bereich eine grobe Fahrlässigkeit darstellt. Ein UL-Motor kann und darf jederzeit ausfallen, wie schon oben richtig gesagt wurde. Wer aber - auch hinsichtlich seiner Kaskoversicherung, nicht nur der Haftpflicht - keinen Stress haben will, vereinbart den "Verzicht auf die Einrede grober Fahrlässigkeit", das betrifft dann nicht nur die TBO. Kostet nicht viel mehr und man schläft ruhiger. Bekanntlich sollen schon selbst die erfahrensten und besonnensten Flieger manchmal unglaublich blöde Fehler gemacht haben ...

    Vorsicht: ist alles nur angelesenes Zehnprozentwissen, ich bin kein Versicherungsexperte. Vielleicht weiß es jemand noch genauer.

    Gruß
    ColaBear


  • Dass die Aufgaben der BfU darin besteht, Fakten zu nennen ist klar; ich
    denke aber, dass sie nur solche nennt, die für die Ursächlichkeit des
    Unfallhergangs von Belang sind/sein könnten. Zu wenig Luftdruck auf dem Bugrad
    würde bei einem Motorausfall wohl keine Erwähnung finden, die Nennung der TBO
    scheint ihnen aber wichtig zu sein, auch wenn sie, wie von einigen hier
    "erläutert", nicht von Belang sein dürfte! 



     



    Einig sind wir uns doch über die Tatsache, dass ein Versicherer im
    Schadensfall alle Möglichkeiten ausschöpfen wird, die Zahlung der Schadenssumme
    zu verweigern. Das "Zwischen den Zeilen lesen" aus dem BfU-Bericht
    wird er sicherlich hinbekommen, sein Argumentationsstandpunkt dürfte klar sein.
    Er wird sicherlich nicht sagen, dass das Überschreiten der TBO zu 100%
    ursächlich für den Unfall sei, dennoch darauf hinweisen, dass das Überschreiten
    dieser magischen 1500h-Grenze mitverantwortlich sein könnte und so auch beim
    Richter, der sich evt. nicht vollumfänglich bemüht zu verstehen, wie TBO, UL,
    Wartung  etc. eigentlich zusammenhängen, erste Zweifel an der
    Zuverlässigkeit des verunglückten UL-Piloten streuen.



    "Times New Roman";mso-ansi-language:DE;mso-fareast-language:DE;mso-bidi-language:
    AR-SA′>Aber wir schauen alle nur in eine Glaskugel, in welche Richtung das
    Ganze gehen würde wissen wir erst, wenn ein solcher Fall das erste Mal
    verhandelt würde - hoffentlich nie!!

  • Andi_Air: ..." Einig sind wir uns doch über die Tatsache, dass ein Versicherer im
    Schadensfall alle Möglichkeiten ausschöpfen wird, die Zahlung der Schadenssumme
    zu verweigern. Das "Zwischen den Zeilen lesen" aus dem BfU-Bericht
    wird er sicherlich hinbekommen, sein Argumentationsstandpunkt dürfte klar sein.
    Er wird sicherlich nicht sagen, dass das Überschreiten der TBO zu 100%
    ursächlich für den Unfall sei, dennoch darauf hinweisen, dass das Überschreiten
    dieser magischen 1500h-Grenze mitverantwortlich sein könnte und so auch beim
    Richter, der sich evt. nicht vollumfänglich bemüht zu verstehen, wie TBO, UL,
    Wartung etc. eigentlich zusammenhängen, erste Zweifel an der
    Zuverlässigkeit des verunglückten UL-Piloten streuen."


    Die Zweifel am Piloten werden z.B. auch dadurch geschürt, wenn sich heraus stellen sollte, dass das UL zwar nicht den Bauvorschriften entspricht, mit geschöntem Wägebericht versehen und mit einem den Zulassungsanforderungen nicht entsprechenden Rettungsgerät ausgestattet war, dennoch aber zugelassen und nach JNP also "lufttüchtig" war.
    Im Schadensfalle ist dafür nach heutiger Lesart allein der damit fliegende Halter/Pilot verantwortlich und haftet mit Haus und Hof, und ggf. auch noch seine Erben...

    Früher hat der damalige Leiter des LSG-B, Herr Hüls, mal gesagt, wenn derartiges "entdeckt" wird, ist die Zulassung zu widerrufen. Das steht auch genau so in der LuftZO (Luftzulassungsordnung)
    Also, nicht glauben, alles wäre in Butter! Sondern besser genau nachlesen, was ist Vorschrift, was darf sein und was "wird einfach so mal" gemacht/geduldet usw.

    "In dubio pro reo" gilt nämlich nur für die "Anordner, Ausführende und Überwacher" der UL-Luftfahrt. Nicht für Halter und Piloten.
    Und dass Juristen eine ganz eigene Wahrnehmung haben, ist auch nichts Neues. Wie sonst könnte es so viele Gerichtsverfahren geben, die in der gleichen Sache bis hoch zum EuGH, ständig wechselnde Urteile hervorbringen?
  • Ich kaufe noch ein V für die LuftVZO. :)

    Gruß
    ColaBear
  • @Colabear: Ertappt ;-))
  • Hallo,

    zurück zur TBO für den 912-er. Für viele der Motoren erfordert die Erweiterung von 1500 auf 2000h den Austausch des Kurbelgehäuses. Und das ist doch recht aufwändig.

    Ansonsten, für Vereine, Flugschulen, Vielflieger und Haltergemeinschaften eine gute Nachricht.


    gero
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