OkeP schrieb:für Selbstbauflugzeuge, Einschränkungen des Eintragungsstaates werden übertragen.
NfL II-15/85
OkeP schrieb:Erweiterung dazu: muss Funkgerät haben.
NfL II-39/85
OkeP schrieb:Anforderungen für die Anerkennung von Luftfahrerscheinen, ausländisches UL nur mit zugehörigem Schein
NfL I 415/15
Das wäre Anflugverfahren für Augsburg.
OkeP schrieb:
NfL I 1920/20
Ich vermute Du meinst 1-1913/20, Zusammenfassung über Einflug und Ausflug von Luftfahrzeugen im Bereich Deutschlands.
Da ist aber leider auch kein Wort von Einschränkungen der jeweiligen, zum Gerät in seinem Land gehörenden Betriebsbereiche/Arten
OkeP schrieb:ist nur übergeordnet allgemein
ICAO Artikel 5
OkeP schrieb:Da ist ja nur eine nicht offizielle Zusammenfassung.
https://www.dulv.de/Flugbetrieb/Information_for_foreign_pilots
Da wird die Aussage getroffen, es seien nur Flüge zwischen SR und SS zugelassen, was mindestens veraltet ist (Flüge bei Tage ist ungleich Flüge von SR - SS)
Punkt 4, Flugplanpflicht ist auch nur beschränkt gültig.
Alles in allem: kein Hinweis auf eine gültige Einschränkungen der Betriebserlaubnis des ausländischen UL/Eigenbau-Gerätes.
So dürfen auch bekanntermassen OE-Ultraleichte mit Autopilot in D geflogen werden.
Hat irgendjemand einen Hinweis wo es verankert ist, dass UL und Eigenbau NICHT NVFR oder anderes dürfen, was in ihrer eigenen Zulassung steht?