Wieder zurück zu den Fakten LTA C 42
Da schrieb doch einer es wäre so billig. Hast Du einen FUELCAT drin, sind das schon mal 400,-- € und dann kommt der Ein/ Umbau hinzu.
Wer hat Erfahrung wie sich das neue Rücklaufsystem auf die Genauigkeit des FuelCAT auswirkt ?
Gefahr durch Falschanzeige mit Außenlandung möglich?
Welche Risiken bestehen durch erhöhte Zahl der Verbindungsstücke ?
Sonstige neue Risiken in der neuen Technik?
Was ist wenn das Luftbläschen sich nicht so verhält wie gesagt und am Löchlein vorbei in den Vergaser doch geht?
Eigentlich ist es doch notwendig Einspruch einzulegen.
Die LTA ist verpflichtend und der DAEC hat jetzt die Verantwortung übernommen. Denn stellt sich heraus das es eine unsinnige LTA war (irgendwer auf der Welt wird schon so eine schwammige Aussage nachweisen, vielleicht wieder einer in Finnland :) ) kann ich die Kosten (ggfs Rückbau/Neubau) leicht vom DAEC zurückfordern. Das geht dann wie bei der Steuer. Die die nicht Einspruch eingelegt haben sind dann die Dummen.
924driver schrieb:... und was ist mit den theoretischen Dampfblasen in den beiden Vergaserzuleitungen nach dem Verteilerstück?
Will nun eine Dampfblase an dieser Bohrung vorbeifließen (hier steht sie durch die Förderpumpe unter Druck), dann kann sie sich durch diese Bohrung in die Rücklaufleitung "entlüften" und gelangt nicht zum Vergaser.
QDM schrieb:Irttum, mein Lieber!!
LTA* gibt da nicht
Glücklich ist, wer vergisst was, doch nicht zu ändern ist ….
Das ist jedenfalls die Position die ich persönlich zur LTA einnehmen
werde. Allen anderen Rechtsexperten wünsche ich aber schon einmal viel Glück
beim Verklagen. Um sich ein Bild darüber zu machen, ob man sein Geld aber
lieber Anwälten in den Rachen schmeißt oder sich bei Comco das Rücklauf-Kit für
130,- € inkl. Versand kauft, empfehle ich einmal die bereits existierende
Rechtsprechung zum Thema LTA zur Kenntnis zu nehmen:
1. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urt. vom 22.07.1996:
Angesichts des hohen Ranges der
Schutzgüter, deren Gefährdung durch den Erlass von Lufttüchtigkeitsanweisungen
entgegengetreten werden soll, rechtfertigen bereits geringe Zweifel an der
Lufttüchtigkeit eines Luftsportgeräts das Einschreiten des beauftragten
Verbandes.
Daraus folgt, dass der
beauftragte Verband im Zeitpunkt eines Einschreitens die von ihm angenommene
potentielle Gefährdung nicht stets bereits detailliert und lückenlos (auf
wissenschaftlicher Basis) darlegen muss, sondern - in einer gleichsam
typisierenden (prognostischen) Betrachtungsweise - beim Vorliegen bestimmter
Kriterien auf eine potentielle Gefahrenlage (im Sinne eines luftuntüchtigen
Luftsportgeräts) schließen darf. Abzuwägen bei Erlass einer
Lufttüchtigkeitsanweisung ist somit stets zwischen dem allgemeinen Interesse an
der Sicherheit des Luftverkehrs und dem besonderen öffentlichen Interesse, dass
Menschen durch möglicherweise fehlerhafte Geräte nicht zu Tode kommen,
einerseits sowie dem Privatinteresse der Halter der Luftsportgeräte und den
gesteigerten Interessen eines Herstellerbetriebs (von einem beanstandeten Produkt
nicht vollständig abgeschnitten zu werden) andererseits.
2. Und wem das nicht genügt der kann es gerne noch beim OVG Lüneburg
versuchen:
§ 14 LuftBO dient der
Gefahrenvorsorge, jedenfalls aber der Abwehr (im ordnungsrechtlichen Sinne)
abstrakter Gefahren. Im Gegensatz zu Anordnungen nach § 29 LuftVG ist nicht
erforderlich, daß - nach Maßgabe der anzustellenden Schadensprognose unter
Berücksichtigung von Art und Umfang des drohenden Schadens - eine konkrete
Gefahr im ordnungsrechtlichen Sinne droht.
So wirklich gute Chancen würde ich mir da also für einen Widerspruch (Nein, kein Einspruch) nicht
ausmalen. Ich bezweifle aber sowieso, dass irgendeiner der hier laut nach Rechtsmitteln schreit wirklich irgendetwas unternimmt - auf welcher Tatsachengrundlage auch.? Generalverdacht ? Der Umstand dass es in Südfrankreich ja gut gegangen ist ? Die genaue Kenntnis der Ursachen und Fallzahlen die zum Erlass der LTA geführt haben ? Ihr habt ausser Vermutungen doch rein gar nichts in der Hand. Am zweckmäßigsten wäre es noch, einen Antrag nach Informationsfreiheitsgesetz zu stellen (falls das hier überhaupt einschlägig ist) und sich erst einmal Sach- und Aktenkenntnis zu verschaffen. Dann kann man aufgrund von Tatsachen entscheiden, ob das alles Quatsch ist oder nicht.
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