Für Haftungsfragen gilt immer der GrundsatzHört sich toll an, aber ist leider im Luftverkehr nicht Fall.
Es handelt sich hier immer um eine Gefährdungshaftung, wie im Straßenverkehr auch. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass allein vom (natürlich sachgemäßen und verantwortungsbewussten) Betrieb eine nicht unerhebliche Gefährdung ausgeht. Deshalb ist für den Betrieb auch immer eine Haftpflichtversicherung mir einer Mindestdeckungssumme vorgeschrieben.
Davon ausgehend hat der Pilot/Halter also i m m e r eine Mitschuld, die er durch sein spezielles Verhalten natürlich jederzeit ausweiten kann.
Im Übrigen entscheidet in letzter Konsequenz ein Gericht - in seiner Entscheidung völlig frei!! - inwieweit das Verhalten des PIC das Unfallgeschehen überhaupt erst heraufbeschworen bzw. dessen Ausgang entscheidend beeinflusst hat.
Aus dieser Sicht wird schnell klar, wer mit dunklen Flecken, in Form von Überladung und dergleichen mehr, auf der sonst so weißen Fliegerweste vor den Kadi muss, hat von vornherein die schlechteren Karten.
Und eines ist uns Piloten ja klar, Übergewicht beeinflusst das Grenzflugverhalten, welches einem Absturz fast immer vorausgeht, stets negativ. Das muss nicht erst noch bewiesen werden!!!
Achja und in solchen Zivilsachen (Regress der Versicherung) gibt es kein "im Zweifel für den Angeklagten", das kostet immer Geld!!!
Michael