Das ist natürlich ein absoluter Einzelfall!! (hehehehehe!)
Wenn Ihr den Flieger mit 357 kg wiegt und danach der Hersteller mit 309 kg hat wahrscheinlich nur einer recht und dreimal darfst Du raten wer das wohl ist.
Zur Rechtslage gibt es eine klare Aussage:
Primär haftet der Halter, also Euer Vorstand, für die Richtigkeit des Wägeberichts, nicht der Prüfer und erst recht nicht der Hersteller. Der Pilot, wenn er nicht gerade Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ist, hafte nur, wenn man ihm die Kenntnis der tatsächlichen Massenverhältnisse, also der 357 kg Leergewicht des Fliegers nachweisen kann. Sonst darf er auf die Richtigkeit der Dokumente des Fliegers vertauen.
Euer Vorstand ist gut beraten mit sofortiger Wirkung vor allem die Schulung mit diesem UL zu untersagen, darüber hinaus den Wägebericht offenzulegen und jeden Piloten auf die genaue Einhaltung der W&B unter Beachtung der 357 kg Leergewicht zu vergattern, anderfalls drohen im Falle X unüberschaubare Rechtsfolgen mit Rückgriff auf Privatvermögen. Inwieweit das UL dann noch für den Vereinsbetrieb bei einer legalen Gesamtzuladung von nur 115,5 kg überhaupt nutzbar ist, ist dann eine andere Frage.
Michael
(2. Vorstand eines Motorflugvereins)
Ul-i schrieb:
Wenn einem aber ein Flieger verkauft wird, der überhaupt nicht zum Fliegen taugt, dann muss ja jemand für diese Fehlangaben zur Rechenschaft gezogen werden.
Sollte man meinen, aber auf solch einen gewonnenen Prozess warten viele UL-Eigner bis heute vergebens. Versuche dieser Art z.B. bei der Fascination mutierten unter tatkräftiger Mithilfe des LSGB aus Sicht der Geschädigten zu einer traurigen Farce!
Vielleicht habt Ihr ja mehr Erfolg.
Michael
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