OK-Zulassung in D mit SPL fliegen

Forum - Technik & Flugzeuge
  • Hallo,

    kurze aber knappe Frage. Ist es möglich ein OK-zugelassenes UL in D mit der deutschen SPL als Deutscher i.S.d.GG zu betreiben? Im SD-1 Forum habe ich dazu eine Andeutung gelesen und hätte theoretisch ein sehr schönes UL in CZ an der Hand:

    "Hallo liebe SD-1 Gemeinde,

    an dieser Stelle erstmal danke an Carsten für deine Benachrichtigung.
    Zur Zulassung bzw. legales fliegen in D hab ich mich bei unserem Vorstand und OUV- Prüfer (einfliegen, nachfliegen)
    Werner Strohammmer ( EDNK- Kirchdorf/Inn ) informiert. Er hat gemeint, dass es kein Problem ist mit einem OK-...
    Kennzeichen in D zu fliegen. Dann müsste man entweder ein Fertiges Flugzeug kaufen oder einen CZ-Prüfer ordern.

    viele Grüße an alle ....

    Manuel Miedl"

    Danke für die Info

    MfG
    Thomas
  • Hi Thomas,

    bei FLUGZEUGEN ist das mit ausländischen Lizenzen bzw. Zulassungen alles nicht wirklich problematisch - bei UL schon!

    Andreas hat die "UL-Mythen" mal nett zusammengefasst:
    ausländische Lizenz: http://www.us-ppl.de/ul/ulfrance.html
    ausländisches UL: http://www.us-ppl.de/ul/ulreg.html

    ...shit, aber imho nach wie vor Stand der Dinge!

    Blue skies,

    Frank
  • Hi,

    danke für die Antwort. So war auch mein Stand der Dinge, bis ich eben auf diesen Forumseintrag gestoßen bin. Aber ich denke es wird schon so sein, wie dort geschrieben steht: OK nur als "Tscheche" ;-) Schade....

    Ist denn in Richtung homogenisierung der europäischen Regelungen was zu erwarten?

    Mfg
    Thomas
  • Thomas schrieb:
    OK nur als "Tscheche" ;-) Schade....

    Naja, ich bin der Meinung, so ganz kann das mit dem Mythos II nicht stimmen. Die Tabelle ist insofern unrichtig, wie Axel vom "Fliegen in Deutschland erlaubt" schreibt. Richtigerweise müsste es "als Halter/Eigentümer betreiben" heißen.


    Es gibt m.W. nämlich keine Vorschrift, die den Grenzüberflug in die Bundesrepublik sowie die Landung eines tschechisch zugelassenen ULs verbietet, wenn es von einem Bundesbürger mit deutscher Lizenz in Tschechien gechartert und geflogen wird. Demnach wäre natürlich eine OK-registrierte Maschine auch innerhalb der Bundesrepublik von einem deutschen Inhaber einer deutschen Lizenz völlig legal zu fliegen. Ich wüsste nichts, was dem gesetzlich entgegen stünde, lass mich aber gerne belehren!


    Michael


    PS: Als Analogie kann man vielleicht einen Blick auf die KFZs werfen. Ich darf z.B. als Deutscher mit meinem deutschen Führerschein selbstredend in Frankreich ein Auto mieten und damit in die Bundesrepublik fahren. In Deutschland angekommen, darf ich mit dem Leihwagen fahren wie oft und wohin ich auch immer möchte. Aus rein verkehrsrechtlicher Sicht darf diesen Wagen auch jeder andere deutsche Führerscheininhaber legal in der Bundesrepublik chauffieren.

  • Hmmmmmm......

    ....der Punkt, auf den sich Axel bezieht, ist §99 (2) LuftVZO:

    (2) Ausländische motorgetriebene Luftsportgeräte, die von einem deutschen oder von einem ausländischen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden, bedürfen der Muster- und Verkehrszulassung. (...) Der Beauftragte kann einzelne ausländische Nachweise zur Erteilung der Zulassung nach den Sätzen 1 und 2 anerkennen, wenn gewährleistet ist, dass eine Vergleichbarkeit der ausländischen technischen Anforderungen und Prüfverfahren vorliegt.

    Der Punkt ist das Wort "betrieben" - das heißt doch "anwerfen und fliegen", nicht "Halter sein"?!

    Eigentlich widersinnig:
    Ausländische Luftsportgeräte dürfen nach Deutschland rein.
    Wenn sie aber von jemandem geflogen werden, der seinen ständigen Wohnsitz in Deutschland hat, benötigen sie die Muster- und Verkehrszulassung.
    Die genannte Muster- und Verkehrszulassung ist eine deutsche Zulassung (für deren Erteilung der Beauftragte ausländische nachweise anerkennen kann).
    mit Erteilung der Verkehrszulassung ist es dann aber kein ausländisches UL mehr!

    ...oder wo habe ich da jetzt den Denkfehler?!?!?

    ************

    Als "Wohnsitzdeutscher" kann man nach dieser Lesart nur DeltaMike in Deutschland fliegen, wohingegen ein Deutscher mit ständigem Wohnsitz in der Schweiz mit einem französischen UL und deutscher Lizenz hier sehr wohl rumschrebbeln dürfte, egal, ob als Halter oder nur Betreiber?!?!?
  • Eine in CZ gecharterte Maschine kannst Du natürlich hier mit deutscher Lizenz und Medical fliegen. Wenn Du sie hier als Eigentümer stationieren willst, musst Du sie auch deutsch zulassen. Man achte auf die Feinheiten. Der Knackpunkt liegt bei dem Status des Piloten zum Gerät. Ist er Eigentümer oder nicht.
  • Ja also es ging schon ums kaufen und stationieren. Problem an der Kiste ist, dass sie ohne Rettungsgerät 326kg leer wiegen würde (Podesva Bf109-Replik). Volles Blech eben. Ist zwar zweisitzig und ich alleine würde die Maschine nicht überladen, aber zweisitzig geht bei dem Leergewicht überhaupt nicht. Evtl. als Einsitzer zulassen? Aber dann ist das MTOW für Einsitzer schon mit dem Leergewicht überschritten ;-)

    MfG
    Thomas
  • Betreiben heißt zuallererst betreiben und nicht reinsetzen und fliegen!!


    Der Betreiber eines Gewerbes, einer Firma, eines Kernkraftwerkes aber auch eines (Luft)Fahrzeugs ist derjenige, der unter anderem für die Einhaltung aller damit verbundener Vorschriften verantwortlich ist. Darüber hinaus ist der Betreiber auch für die Schäden, die durch sein "Betreiben" entstehen können haftbar.
    Der Gesetzgeber hat zum Schutz Dritter daher verfügt, dass der Betreiber z.B. einer Zahnarztpraxis eine Berufshaftpflicht zu unterhalten hat. Genauso wie ein Betreiber eines (Luft)Fahrzeugs eine Halter=Betreiberhaftpflicht abzuschließen hat und nicht etwa der Fahrer bzw. der Pilot. Dass die Eigenschaft Betreiber, Eigner und Pilot in vielen Fällen in Personalunion ausgeübt wird, darf nicht darüber hinweg täuschen, dass diese Tätigkeiten juristisch sehr strikt voneinander getrennt sind!!


    Bei unserem Beispiel ist eine Tscheche, egal ob Mann, Frau oder juristische Person Betreiber des Luftsportgerätes. Er ist dafür verantwortlich, dass alle Vorschriften eingehalten, Wartungen erledigt, JNPen durchgeführt, Versicherungen abgeschlossen und all die anderen Sachen im Sinne der Zulassung erledigt werden. Der Pilot dieser Maschine hat sich nur ums Fliegen zu kümmern und ist dabei frei, zumindest so frei, dass er überall hinfliegen kann, wo die Maschine "willkommen" und anerkannt ist. Ein tschechisches UL darf in die Bundesrepublik einfliegen und damit ist der Fall luftrechtlich auch schon erledigt. Es spielt auch keine Rolle, wie lange die Maschine in der Bundesrepublik bleibt und wer sie wie oft auch immer fliegt, spätestens zur JNP wird die Maschine wahrscheinlich wieder nach Tschechien zurück müssen. Aber selbst das ließe sich auch anders organisieren.


    Diese UL darf sogar einem Bundesdeutschen gehören, solange er nicht auch gleichzeitig als Halter (=Betreiber) der Maschine auftritt.


    Michael


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