Haftung bei Hangarierungsschäden

Forum - Allgemeines & Aktuelles
  • Meine Privat Haftpflicht hat den Schaden ca. 1.000 Eur beim Aushallen einer fremden Dynamik anstandslos bezahlt.Blieb an Hallentor hängen.

    Ofl.

    Haette  ich sie mit meiner Maschine beschädigt waere die PH nicht eingesprungen und eine Kasko fuer Fremdschaeden haben wir nicht.

    Es kommt auf die Schadenmeldung an.

    Fuer die Meldung des Schadens ueberhaupt gabs aus den geschilderten Gruenden ein dickes Lob fuer mich!

  • Beim Abrüsten ist meinem Vater mal eine Tragfläche aus der Hand geglitten und seine PH (HUK-Coburg) hat den Schaden ebenfalls anstandslos bezahlt. Wenn du den Schaden nicht mit deinem Flugzeug an einem anderen Flugzeug verursacht hast, sehe ich nicht, warum die PH nicht zahlen müssen sollte.

  • Moin,

    leider habe ich zwei Rollschäden verusacht bei 2 verschiedenen Maschinen.

    Ratlosigkeit....

    für Tipps bin ich dankbar.

  • Mit welcher Maschine eigene  oder gechartert!? Oder Vereimsmaschine!?

  • Das Rechtsgebiet, über das wir hier sprechen ist eigentlich ganz einfach.

    Es kommt definitiv auf die konkrete Schadenentstehung an:

    1. Hilft der Verursacher nur und wird dabei das eigene und/oder ein fremdes Flugzeug beschädigt.

    In diesem Fall ist er "nur" Erfüllungsgehilfe, also so etwas ähnliches wie die dritte und vierte Hand des Eigentümers. Der Schaden ist bis auf wenige Ausnahmen so zu werten, als ob der Eigentümer ihn selber verursacht hätte.

    Das Ein- und Aushallen eines Flugzeugs ist eindeutig dem Betrieb einer Maschine zuzuordnen. Somit greift die Halterhaftpflichtversicherung des auszuhallenden Fliegers, selbst wenn es passiert wenn man davorstehende Maschinen zur Seite schiebt.

    Das es im Privathaftpflichtbereich zu Abwicklungen gekommen ist, dürfte man einer nicht sonderlich ausgeprägten Detailliebe bei der Schadenmeldung zurechnen dürfen ;-))))) Der Gebrauch von Luftfahrzeugen (und dazu zählt auch das Aushallen, um es zu fliegen) ist bei allen mir bekannten PHV`s ausgeschlossen.

    2. Halle ich ein geliehenes / gechartertes Flugzeug aus und beschädige ich es dabei, dann ist die Kasko oder wenn nicht vorhanden, mein eigenes Portmonaie zuständig.

    3. Beschädige ich als Fluggast z. B. beim Ein- oder Aussteigen ein fremdes Flugzeug, dann greift die Privathaftpflichtversicherung.

  • Der Hallenbesitzer haftet nicht, denn der schließt das in den Verträgen aus.  Wenn  ich eine fremde Maschine zur Seite schiebe und mit dieser an einer weiteren einen Schaden verursache soll ich der Erfüllungsgehilfe sein ?  Das lehnt der Eigner ab.  Was ist mit dem Schaden an er Maschine die ich geschoben habe?  Bevor ich den Schaden verursache muss ich mir die passende versicherungstechnische Situation aussuchen.   Ärger ohne Ende.  

    Genau das ist ja der Mist weshalb bei Schäden nichts gesagt wird.  

    Besser jemand anders schieben lassen :)  

    Kann / Muss da nicht der Türmer helfen?

  • Der Hallenvermieter haftet aus seiner Verkehrssicherungspflicht. Fällt z. B. etwas von der Hallendecke herunter und beschädigt eine Maschine, dann haftet er dafür.

    Die Sache ist doch ganz einfach:

    Schiebe ich eine Maschine, um sie auszuhallen und beschädige dabei eine andere, dann greift die Haftpflichtversicherung der Maschine, die ich geschoben habe. Den Schaden an der eigenen Maschine trägt die Kaskoversicherung, sofern vorhanden, falls nicht, ist das mein Problem.

    Wir müssen uns damit abfinden, dass in unserem Leben nicht alles versichert ist.

    Viel problematischer ist eine andere Geschichte, die auch Auto- und Motorradschrauber betrifft.

    Wenn ich an einem nicht haftpflichtversicherten Flugzeug (Auto oder Motorrad) arbeite, bzw. dieses ohne mein Zutun einen Schaden verursacht, dann hafte ich aus der Gefährdungshaftung.

    Sollte bei Schweiß- oder Flexarbeiten jemand sein Augenlicht verlieren oder die Bude, bzw. die Flugzeuge um mich herum abfackeln, dann darf ich bei fehlender Halterhaftpflichtversicherung ganz schön tief in die Tasche greifen. Jeder von uns kennt diese Wiederaufbauprojekte, die mehr oder weniger lange mit im Hangar schlummern und an denen herumgefrickelt wird.

    Ich kann jedem nur dringend raten, die Vögel, selbst wenn sie nicht zugelassen sind, Halterhaftpflicht zu versichern. Eine CSL ist nicht erforderlich. Insbesonder wenn Benzin im Spiel ist, lackiert oder geschweisst wird.

    Im Prinzip ist alles recht ähnlich, wie beim Auto auch.

  • 924driver schrieb:

    Die Sache ist doch ganz einfach:

    Schiebe ich eine Maschine, um sie auszuhallen und beschädige dabei eine andere, dann greift die Haftpflichtversicherung der Maschine, die ich geschoben habe.

    Das ist fuer Dich einfach... ;)

    Anderes Beispiel: ich habe mal vergessen, an meinem Flieger den Brandhahn zu schliessen ueber den Winter und die Kiste hat minimalst Sprit verloren. Nur ein paar Tropfen, aber diese haben die unter mir stehende Maschine genau auf der Frontscheibe getroffen. Er hat die Scheibe gerade noch so wieder sauber bekommen, ohne dass Schlieren oder sowas zurueckblieben. Wenn er die Scheibe haette wechseln muessen, dann waere meine Halterhaftpflicht der Ansprechpartner gewesen? Ich hatte damals schon meine Privathaftpflicht auf dem Radar (war ja zum Glueck nicht noetig) und das waere dann die falsche Richtung gewesen?


    Chris

  • In dem geschilderten Fall wäre eindeutig die Halterhaftpflichtversicherung zuständig gewesen.

    Grundsätzlich kann man festhalten, dass wenn der Schaden durch den Gebrauch oder Betrieb einer Sache, die einer Versicherungspflicht (KFZ, LFZ, etc. pp.) unterliegt, entsteht, dass dieses Risiko dann nicht über die PHV gedeckt ist.

    Anders wäre es, wenn ein Besucher durch die Halle läuft und z. B. mit dem kopf gegen das Drainventil stößt und dieses dann anfängt zu tropfen. Das hat nichts mit dem Gebrauch des LFZ zu tun.

    Oder ein anderes Beispiel:

    1. Der Fahrer eines PKW öffnet unbedacht die Tür und ein Radfahrer kommt zu Fall. Ganz klar ein Fall für die KFZ-Haftpflichtversicherung.

    2. Der volljährige, nicht sonstwie geistig / körperlich eingeschränkte Beifahrer eines PKW öffnet die Beifahrertür und bringt einen Radfahrer zu Fall. Eindeutig ist hier die PHV zuständig.

    Vieles, was für den KFZ-Bereich gilt, kann man auf den LFZ-Sektor übertragen. Ja Chris, derartige Haftungszuweisungen sind einfach.

    Falls jemand hier im Forum besonders ängstlich ist oder sich seiner Risikosituation nicht wirklich bewusst ist, dann kann er sich das doch ganz einfach machen. Man greift sich seinen Makler oder Agenten, legt ihm die Umstände der Luftsportausübung vor (Verein, Eigner, Charterer, Schüler, etc. pp.), drückt ihm die z. Z. vorhandenen Policen in die Hand und der Versicherungsfritze bekommt den Auftrag nach Deckungslücken und möglichen Konzepten zu suchen.

    OK! Nun kommt der Punkt wo ein oberer Prozentsatz von den Anzugonkels, ganz dicke Backen machen wird, weil seine Ahnung von Beruf und Materie sich irgendwo knapp oberhalb des MSL befindet. Immerhin weiss man dann auch gleich, wem man in den nächsten Sekunden das Mandat entziehen sollte   ;-)))))

    Aber, wenn derjenige einem im Beratungsprotokoll attestiert, dass er keine Deckungslücken erkennt, bzw. diese im folgenden aufgeworfen hat, dann weiss man recht genau, wo man steht, bzw. man hat sogar jemanden, der ggf. für eine Falschberatung und deren Folgen seinen Kopf hinhalten darf. Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (die bei Beratungsfehlern löhnt)ist für Versicherungsvermittler und Makler im übrigen auch eine Pflichtversicherung. ;-)

  • Auch wenn der Beifahrer mit der Tür einen Radler zu Fall bringt muss die HP des Kfzs zahlen.

    LG Saarbrücken 2015.

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