Johnny3011 schrieb:Wenn du die Luftfunkstelle zugelassen bekommts viel, ansonsten nix...:-)
aber was darf ich nun konkret damit machen?😄
Aber vielleicht schreibst du nochmal, warum willst du überhaupt ein Backup Gerät. Haben wollen, oder gibt es da einen echten Bedarf?
francop schrieb:1. Wie gesagt ich würde es mir in den Flieger als Backup Gerätbumd zur Sicherheit legen, wenn der eigentliche Funk mal ausfallen sollte.
Aber vielleicht schreibst du nochmal, warum willst du überhaupt ein Backup Gerät. Haben wollen, oder gibt es da einen echten Bedarf?
2. Wenn ich mal der Flugleiter bin würde ich es ggf auch nutzen
Johnny3011 schrieb:Moin!
1. Wie gesagt ich würde es mir in den Flieger als Backup Gerätbumd zur Sicherheit legen, wenn der eigentliche Funk mal ausfallen sollte.2. Wenn ich mal der Flugleiter bin würde ich es ggf auch nutzen
Meine persönliche Empfehlung ist das YAESU FTA-250L.
Einfach zu bedienen und keine Sonderfunktionen, welche meistens für den US-Markt integriert wurden.
Das YAESU verwende ich als Flugleiter auf dem Flugbetriebsgelände mit einem zusätzlichen Lautsprechermikrofon,
im UL kann ich es als Back-Up als "COM2" am GMA 240 verwenden, oder mit dem mitgelierfertem Adapter ein Headset mit PJ Steckern anschliessen.
vG
Willi
Johnny3011 schrieb:Wenn Du Punkt 2 in Erwägung ziehst definitiv anmelden!
1. Wie gesagt ich würde es mir in den Flieger als Backup Gerätbumd zur Sicherheit legen, wenn der eigentliche Funk mal ausfallen sollte.2. Wenn ich mal der Flugleiter bin würde ich es ggf auch nutzen
"Letztlich besagt sie, dass Handfunkgeräte, die der Norm ETSI EN 300676 (2) entsprechen, ohne weitere deutsche Zulassung im Flugfunk verwendet werden dürfen, solange sie nicht im Flugverkehrsdienst (also etwa von einem Tower) genutzt werden. Das heißt: Selbst INFO-Stellen können mit solchen Geräten arbeiten (wenn deren Sendeleistung ausreichend ist). Wie bisher ist für das Gerät, auch wenn es portabel ist, eine Frequenzzuteilung durch die Bundesnetzagentur erforderlich."
Nur noch so als Info ...vom 250er rate ich ab, insbesondere wenns
um Headsetanbindung geht, Audio ist da nicht so toll wie beim 450er (und den anderen neueren Yaesu).
Zumal man am 250er auch alles per "Mäuseklavier-Tastatur" ( und eben nicht per PC /Kabel)
einprogrammieren muss, und nicht sichern kann.
Wenn man keine Speicher anlegt und auch nie ein Headset anschliessen will, ist es für den Preis aber OK.
Ansonsten lieber gleich das 450er.
Ich importiere und verkaufe solche Geräte an Wiederverkäufer in der EU, auch an Privatkunden. Das hatte meine Firma 2017, nach der Gesetzesänderung und Rücksprache mit dem LBA, geschrieben:
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06.09.2017: FTA-250L / FTA-450 / FTA-550 / FTA-750 jetzt für Nicht-Flugsicherungsdienste zugelassen!
Die BNetzA erteilt ab jetzt Frequenzzuteilungen für FTA-250L/FTA-450/FTA-550/FTA-750, für Bodenfunkstellen und für Funkanlagen in Luftfahrzeugen.
Voraussetzungen
mit den Geräten werden keine Flugsicherungsdienste erbracht (TURM/TOWER)
INFO, START, VERFOLGER, RÜCKHOLER ist ok!
die Frequenzzuteilung muss mit einem Rufzeichen D-xxxx verknüpft sein
die Geräte müssen die Luftfahrtnorm ETSI EN 300676 erfüllen
(das ist bei FTA-250L/FTA-450/FTA-550/FTA-750 der Fall)
Weitere Einschränkungen können im Einzelfall bestehen, zum Beispiel ersetzen Handfunkgeräte im Luftfahrzeug nicht die ggf. erforderliche fest eingebaute Pflichtausrüstung.
Weitere Informationen z.B. bei den Verbänden: www.dulv.de, www.daec.de oder bei der Bundesnetzagentur.
Unabhängig gilt natürlich weiterhin, auch wenn keine Frequenzzuteilung beantragt wird:
Die Flugfunkgeräte Yaesu FTA-250L, FTA-450L, FTA-550L und FTA-750L sind CE zertifiziert, verfügen über eine Konformitätserklärung und sind bei der Bundesnetzagentur notifiziert. Handel, Lagerung und Erwerb sind deshalb unproblematisch.
Ohne Frequenzzuteilung dürfen die Geräte in Deutschland nicht betrieben werden. Gegen das Mitführen von Geräten ohne Frequenzzuteilung im ausgeschaltetem Zustand, um im Fall eines Funkausfalls über ein Ersatzgerät zu verfügen, ist laut Auskunft des Luftfahrtbundesamts nichts einzuwenden. Selbst der Betrieb in einem derartigen Fall wird unsanktioniert bleiben, da im Notfall der Luftfahrzeugführer alle zur Verfügung stehenden Maßnahmen zu ergreifen hat, um Gefahr von sich und anderen abzuwenden.
In einigen anderen Ländern der EU, beispielsweise in Großbritannien, ist nach unserem Kenntnisstand der Betrieb der Geräte auch ohne Frequenzzuteilung zulässig (in UK: CAA Equipment Approval LA301075 for handheld 8.33 kHz channel spaced VHF radios, nicht gültig für Lufträume A, B und C).
------------- Zitat Ende.
1.: im Notfall ist alles zulässig, sowieso.
2.: der Knackpunkt für eine Registrierung als legales Drittgerät könnte sein: "die Frequenzzuteilung muss mit einem Rufzeichen D-xxxx verknüpft sein".
3.: in der Praxis hab ich so ein Dings mit geladenem (!) Akku im Flug für alle Fälle im Zugriff. War in den letzten 2 Jahren schon 2x super nützlich (letzte Woche haben wir endlich das Problem für den sporadischen Funkausfall gefunden). SELTENST nutze ich es am Platz als unregistrierte Bodenfunkstelle. Beispielsweise wenn mein ab 12:00 reservierter Flieger um 12:15 noch unsichtbar, und keine Flugleitung zum Nachhören verfügbar ist (wir haben wochentags FoF). Oder wenn ich als Flugleiter mal pinkeln muß.
So what.
Maraio schrieb:Der deutsche Michel, der wahrscheinlich am Schlafanzug auch Schulterklappen hat, wir sowas nicht tun.
Oder wenn ich als Flugleiter mal pinkeln muß.
So what.