Hallo@Maik
“Wiederstartgenehmigung” bezieht sich immer auf den Vorgang des Startens von der Fläche, auf der der Flieger notgelandet ist (siehe Flugplatzzwang). Nicht auf das Flugzeug als solches auf einem anderen Startplatz.
Die Landung auf einer geschlossenen Piste innerhalb eines zugelassenen und geöffneten Landeplatzes ist wie eine Sicherheits-, Aussen- oder Notlandung, je nach den Voraussetzungen mit all den juristischen Konsequenzen. Dass in einem solchen Fall der Wiederstart anders als in Tempelhof geregelt werden wird, ist natürlich. Je nach dem Verhalten des Piloten und den örtlichen Umständen wird daraus auch kein “casus”.