Hein Mueck schrieb:Paßt doch.Mein Kenntnisstand (Stand 08.08.19):
https://www.komnet.nrw.de/_sitetools/dialog/2830
Zitat aus dem Link oben:
"Wird die Menge von 60 Liter überschritten, sind die ADR Vorschriften anzuwenden. Wird die Menge von 333 Litern bei Benzin und 1000 Liter bei Dieselkraftstoff nicht überschritten gelten erleichterte Bedingungen (z. B. müssen die Fahrzeuge nicht mit orangefarbenen Warntafeln gekennzeichnet sein, keine ADR Fahrerschulung u.s.w.). Erforderlich ist aber ein Beförderungspapier, ein 2 kg Feuerlöscher, Ladungssicherung..)."
Damit sind wir wieder bei den erleichterten Bedingungen, die ich oben schon genannt habe. Wie gesagt... 2kg Feuerlöscher.
Wobei ich für die Feuerwehr trotzdem eine orange Warntafel an den Anhänger hängen würde, auf das sie wissen, was sie da im Fall der Fälle löschen. Die Zahlen "33" und "1203" wären da wohl die richtigen.
Nur aus Spaß oder übertriebenen Eifer, würde ich die Tafeln nicht anbringen, Das kann nach hinten losgehen. Lass es sein, aufgeklappte Warntafeln machen dich zum Gefahrguttransporter. Die Behälter müssen natürlich gekennzeichnet sein aber bitte keine Warntafeln in der Kleinmengenregelung anbringen.
Aktuell sind 21 Besucher online.