Einsitzer und vor allem die 120er waren bei den Verfassern der LTF-UL 2019 wohl nicht so richtig auf dem Radar.
Denn sie werden mit den 600 kg - Geräten über einen Kamm gebürstet.
Was jetzt mit 83 km/h Vmin bei den 120ern machbar ist:
https://ultraleicht120.de/2019/09/01/eine-fuer-alles-die-neue-bauvorschrift-ltf-ul-2019/
Grüße, Mike
Ich denke, dass ist so wie auf der Seite beschrieben, nicht richtig oder mir ist einiges noch nicht klar.
Die neue Bauvorschrift unterscheidet nicht mehr zwischen Ein- und Zweisitzern. Für beide gilt 600 kg MTOW.
Richtig, aber was hat das mit der LTF-L zu tun? (zu genaueren Fragen komme ich weiter unten)
Sie unterscheidet nicht zwischen LL und UL: Theoretisch könnte ein Dreiachser mit 600 kg MTOW als LL zugelassen werden, wenn das Leergewicht 120 kg beträgt.
Und das ist keine Theorie: Jedes Dreiachs – LL darf eine auf 83 km/h erhöhte Vmin aufweisen.
Woher hast du diese Info? Nach LTF-L gebaute Luftsportgeräte haben eine maximale vmin von 55km/h
Konstruktiv sind also in Zukunft einsitzige Stummel-Flügler mit Laminarprofilen LL-fähig, die bei 100 km/h zu fliegen aufhören, locker eine Vmax von zb. 230 km/h erreichen, mit Klappen unter idealbedingungen eine Vmin von 83 km/h einhalten und dank einer Menge „Kohle“ im doppelten Wortsinn vielleicht ein MTOW von 330 kg ermöglichen (120 kg leer flugfähig mit Minimalausstattung, 30 kg persönliche Ausrüstung, 20 kg Gepäck, 60 kg Sprit, 100 kg Pilot).
Ja aber in Deutschland dann dooch nur nach LTF-UL 2019 Bauvorschrift und nicht nach LTF-L.
Die ursprünglich für LL vorgesehenen Musterprüfungen nach der Bauvorschrift LTF-L sind mangels Prüfstellen nicht mehr möglich.
Wenn dies der Fall ist, seher ich es eher so, dass eine Zulassung nach LTF-L Bauvorschrift in Deutschland gar nicht mehr möglich ist, sondern nur noch die Anerkennung einer Prüfung eines ausl. Staates und in Deutschland jedes UL (auch 120kg) nach LTF-UL gebaut und nach diesen Vorschriften zugelassen/stückgeprüft werden muss. Gab es eine NfL, dass die LTF-L nicht mehr gilt und durch LTF-UL abgelöst wird?
Angenommen, es gäbe keine Prüfstelle für LTF-ULH mehr. Dann würde das ja auch nicht bedeuten, dass nun die LTF-UL für LTF-ULH gelten, sondern dann könnten schlicht keine ULH mehr zugelassen werden. Nun ermöglicht Abs. 4 eine Anerkennung eine Anerkennung einer Prüfung eines europ. Mitgliedsstaates aber ich sehe da nicht, wieso deshalb ein Teil der LTF-UL für die LTF-L gelten sollte.
Durch die Möglichkeiten des Absatz 4 und durch das Fehlen einer Prüfstelle wurde die Bauvorschrift LTF-L zu Makulatur. Die technischen Unterschiede zwischen LL und einsitzigen UL beschränken sich nun nur noch auf das Leergewicht.
Wenn eine Zulassung nach LTF-L nicht mehr möglich ist, müssen doch die gesamten Bauvorschriften nach LTF-UL erfüllt sein und nicht nur diejenigen, die das Leergewicht betreffen? Gibt es dazu eine Veröffentlichung?
Auf der Seite des DVLL ist es meiner Meinung nach etwas widersprüchlich formuliert, besonders Punkt 1 und 2, und auch hier fehlen die Quellenangaben, abgesehen von § 11LuftGerPV:
https://dvll.de/zulassung/
- Jede UL-Prüfung eines europäischen Mitgliedstaates und des Europäischen Wirtschaftsraumes (inkl. Türkei!) wird unmittelbar, d. h. ohne ergänzende Forderungen für die Eintragung als LL anerkannt, wenn das Leergewicht nicht mehr als 120 kg beträgt (Siehe Rubrik „Leergewicht“)
- Hierdurch sind auch alle deutschen Zulassungen nach LTF-UL 2003 und auch die alten nach BFU (Bauvorschriften für Ultraleichtflugzeuge) als Basis tauglich, ein Gerät als LL eintragen zu lassen. Hier ist innerhalb des 120 kg – Limits aber auch das Rettungssystem enthalten. In allen anderen europäischen Ländern ist das Rettungssystem nicht verpflichtend und muss in den 120 kg nicht enthalten sein.
Wenn eine UL-Prüfung eines europ. Mitgliedsstaates durchgeführt wurde, gelten für die Prüfung die Vorschriften des jeweiligen Landes (national) und damit nicht die LTF. Wieso sind "hierdurch" dann die LTF-UL/ BFU UL "als Basis tauglich", wenn die Fluggeräte gar nicht nach diesen, nationalen, Regelungen gebaut wurden, sondern nach Regelungen des europ. ausländischen Staates? Was heißt überhaupt "als Basis tauglich"? Entweder eine Vorschrift gilt oder gilt nicht.
Durch die Möglichkeiten des Absatz 4 und durch das Fehlen einer Prüfstelle wurde die Bauvorschrift LTF-L zu Makulatur. Die technischen Unterschiede zwischen LL und einsitzigen UL beschränken sich nun nur noch auf das Leergewicht.
Womit wir wieder bei dem Anfangslink wären. Ich weiß nicht, wer von wem abgeschrieben hat, jedoch konnte ich noch keinen Beleg dazu finden.
Hallo,
im Abs. 4 steht:
.........Jede UL-Prüfung eines europäischen Mitgliedstaates..........
da steht nicht (!):
.........Jede UL-Prüfung eines europäischen ausländischen Mitgliedstaates..........
Deutschland ist auch ein europäischer Mitgliedstaat.
Gruß,
WiskeyWiskey
Hallo Roger,
ich glaube das hast Du alles ganz richtig verstanden. Wenn ich einen Fliger nach UL-Vorschrift musterprüfen lasse (egal ob deutsch oder sonstwie europäisch) habe ich zunächst ein UL. Um dann daraus in Deutschland einen 120kg-Flieger zu machen, muss dieses UL dann auch der deutschen Definition eines 120kg Fliegers entsprechen. Und definiert wird das über die Bauvorschriften, also die LTF-L. Soweit die Theorie.
In der Praxis haben wir eine etwas andere Situation: da es derzeit keine Prüfstelle mit Überwachungsaufgaben gibt, bekommt man heute auch mit einem nicht LTF-L konformen 120kg schweren UL keine Schwierigkeiten. Nur bei eklatanten Verstößen kann das LBA tätig werden, denn trotz Beauftragung von DULV und DAeC für ULs) nach §31c, hat das LBA ja immer noch die übergeordnete Verantwortung.
Sobald aber etwas passiert oder eine Prüfstelle akkreditiert wird (und das BMVI versucht das gerade zu initiieren), sieht die Situation natürlich anders aus. Dann gilt nicht mehr "ich darf gegen geltendes Recht verstoßen, weil es ja niemand prüft". Ist ein bisschen so als ob ich im Strassenverkehr zu schnell fahre, weil dort ja kein Blitzer steht... Zwar kann mir keiner was, aber legal ist das ja deswegen nicht.
Also ganz klar: die LTF-L gilt (siehe 2.DV zur LuftGerPV), nur die Einhaltung wird momentan nicht geprüft.
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