Transpondernutzung NfL 1-1687-19

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  • onkelmuetze schrieb:

    Danke, das hatte ich schon gesehen - aber es sieht so aus als wäre das nicht der ganze Text.

    Ansonsten die korrekte Entscheidung - es gibt einfach keinen Grund die Kiste nicht scharf geschaltet zu haben.

    Diese Regelung galt schon die ganze Zeit! Es ist den meisten Piloten nur nicht bewusst, dass dies bereits seit 2017 so Vorschrift ist.

    https://air-law.de/wp-content/uploads/2019/02/flm_2019-02_Recht.pdf Das einzig Neue scheint zu sein, dass wohl der Teil mit der Spannungsversorgung rausgeflogen ist. Zumindest soweit ich die NfL lesen kann, denn ich bin kein Abonnement um den kompletten Text lesen zu können. Hat jemand den kompletten Text der NfL?

  • Also ich lese aus dem, was ganz zum Beginn zitiert wurde, daß jetzt alle Luftfahrzeuge den Transponder überall einschalten müssen.

    Vermutlich auch die Kollegen der Motorlosen Zunft. Das könnte ein Weg zur Vereinfachung / Verbesserung der leidlichen Kollisionsverhinderung / Vermeidung / Warnung sein.

    nur so mein Gedake.

    Otto

    Sch..... Hundstage!

  • Otto1692 schrieb:
    Sch..... Hundstage!
    Bin grad wieder auf La Reunion, hier ist es angenehm kuehl ;))


    Chris

  • Otto1692 schrieb:
    Vermutlich auch die Kollegen der Motorlosen Zunft. Das könnte ein Weg zur Vereinfachung / Verbesserung der leidlichen Kollisionsverhinderung / Vermeidung / Warnung sein.
    Leider nein, denn die Pflicht zur Aktivierung des TRX bezieht sich nur auf Lfz, die einen solchen an Bord haben. Es besteht (noch) keine generelle Pflicht, einen TRX mitzuführen.

    Gruß

    Eric

  • Otto1692 schrieb:
    Also ich lese aus dem, was ganz zum Beginn zitiert wurde, daß jetzt alle Luftfahrzeuge den Transponder überall einschalten müssen.
    Das Problem dabei ist: die NfL ist nur komplett einsehbar, wenn man kostenpflichtig registriert ist.

    Punk1 wurde bereits zitiert. Ob es restliche Punkte gibt, kann man nicht erkennen.

    Die AMC zu SERA 13001 beschreibt das seit 2017 nämlich genau in dieser Art und Weise. Und dann kommt dort als Nachtrag, dass das aber nur für Luftfahrtzeuge gilt, die über eine ausreichende Energieversorgung verfügen. Ob es diesen Nachsatz in der NfL gibt kann man halt nur erkennen wenn man registriert ist. Daher auch die hier bereits mehrfach gestellte Frage, ob jemand den kompletten Text der aktuellen NfL hat.

    Hier mal der Link zur NfL, die man halt nur teilweise lesen kann: https://www.luftverkehr.de/verordnungsdetails.html?id=9204

    Die Vermutung liegt halt nahe, dass es, wenn es einen Punkt "1)" gibt, auch noch ein Punkt "2)" existiert. Ansonsten würde die Aufzählung mit Nummerierung halt keinen Sinn nachen.

  • So lautet die NfL in Gänze:

    Bekanntmachung über das selbstständige Schalten des Transponders bei Flügen nach Sichtflugregeln

    Vom 10. Juli 2019 (NfL 1-1687-19)


    Aufgrund § 16 Absatz 1 Nummer 4 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 683) geändert worden ist, sowie in Übereinstimmung mit der VO 923/2012 SERA.13001 und 13015 legt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Folgendes fest:

    1) Verfügt das Luftfahrzeug über einen betriebsfähigen SSR-Transponder, hat der Pilot den Transponder unaufgefordert, das heißt ohne Funkkontakt mit den Flugverkehrsdiensten durchgängig zu betreiben, unabhängig davon, ob sich das Luftfahrzeug innerhalb oder außerhalb eines Luftraums befindet in dem Sekundärrundsichtradar (SSR) für Zwecke des Flugverkehrsdienstes verwendet wird und bei Flügen nach Sichtflugregeln auf den Code 7000 (mit automatischer Höhenübermittlung) zu schalten.


    2) Für Flüge mit motorgetriebenen Luftfahrzeugen, ausgenommen in der Betriebsart Segelflug, oberhalb 5000 Fuß über NN oder oberhalb einer Höhe von 3500 Fuß über Grund, wobei jeweils der höhere Wert maßgebend ist, müssen Luftfahrzeuge mit einem Sekundärradar-Antwortgerät (Transponder) ausgerüstet sein.

    3) Außer für Flüge in Lufträumen, für die von der zuständigen Behörde der Betrieb von Transpondern vorgeschrieben ist, sind Luftfahrzeuge ohne ausreichende elektrische Stromversorgung von der Anforderung zum durchgängigen Betrieb des Transponders ausgenommen.

    4) Piloten dürfen die Funktion IDENT nicht betreiben, sofern sie nicht vom Flugverkehrsdienst dazu aufgefordert werden.

    5) In der Umgebung einiger Flughäfen sind bereits Zonen mit Transponderpflicht (TMZs) eingerichtet. In diesen Lufträumen müssen Luftfahrzeuge bei Flügen nach Sichtflugregeln mit einem Transponder mit automatischer Höhenübermittlung ausgerüstet sein und den Code 7000 (mit automatischer Höhenübermittlung) unaufgefordert abstrahlen.

    Ergänzend dazu gilt die folgende dringende Empfehlung:

    Für die einzelnen Zonen mit Transponderpflicht sind konkrete Transpondercodes mit zugehörigen Frequenzen auf der ICAO- Luftfahrtkarte 1:500.000 veröffentlicht. Für den Aufenthalt in der TMZ wird die Schaltung dieser Transpondercodes, - verbunden mit einer Hörbereitschaft auf der zugehörigen Frequenz -, dringend empfohlen.

    6) Die Schaltung des Transponders bedeutet nicht, dass die betreffenden VFR-Flüge durch die Flugverkehrsdienste überwacht oder gestaffelt werden.

    7) Die Schaltung des Transponders bei Flügen nach Sichtflugregeln mit militärischen Luftfahrzeugen bleibt hiervon unberührt.

    8) Flugzeuge, die mit einem Mode S Transponder ausgestattet sind, müssen als MSID (Mode S Aircraft Identification/ Identifizierungscode) die Luftfahrzeugkennung gemäß Punkt 7 des ICAO-Flugplans verwenden. Außerdem muss der Luftfahrzeugführer im Sprechfunkverkehr das Rufzeichen verwenden, das der übermittelten Luftfahrzeugkennung entspricht. Die Verpflichtung der Luftfahrzeugführer, in den vorgeschriebenen Lufträumen eine Flugverkehrskontrollfreigabe bzw. Durchfluggenehmigung einzuholen, bleibt hiervon unberührt.

    9) Die Pflichten aller Teilnehmer am Luftverkehr, Zusammenstöße zu vermeiden und die festgelegten Ausweichregeln zu beachten, bleiben hiervon unberührt.

    NfL 1–1011/17 wird hiermit aufgehoben.

    Bonn, den 10.7.19

    Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

    Zuletzt aktualisiert am 19.07.19 um 16:56 Uhr

    Damit ist doch alles klar:

    1. Wenn kein X-Ponder an Bord, braucht man auch nichts anschalten.

    2. Segelflieger sind auch über 5000ft ausgenommen.

    Grüße

    Carlson

  • Du hast "3." vergessen:

    3. Luftfahrtzeuge ohne ausreichende Energieversorgung sind von der Pflicht befreit vorhandene Transponder immer angeschaltet zu lassen.

    Es hat sich seit 2017 also gar nichts geändert. Es gibt jetzt lediglich eine NfL zu der bereits bestehenden Regelung.

  • Im Ösiland ganz pragmatisch gelöst. Alle sind zu 8,33kHz Funk und Mode-S Transponder verpflichtet, sonst kein Einflug gestattet.

  • Moin,

    auch Segelflieger? 

    Gruß Raller 

  • Segelflieger überhaupt nicht, und andere Lfz auch nur im Luftraum E ;-)

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