Das fragliche Südtiroler Gesetz gilt seit 1997 und besagt an den relevanten Stellen:
(1) Zum Schutze der natürlichen Umwelt und auch zum Schutze vor Lärmbelästigung ist es in Südtirol verboten, in Gebieten, die unter Landschaftsschutz stehen, mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen zu starten, zu landen und das Gebiet in Flughöhen von weniger als fünfhundert Metern zu überfliegen........
(3) Zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und zur Vorbeugung gegen die mit dem Fluglärm verbundenen Risiken wird das Starten und Landen von motorbetriebenen Luftfahrzeugen auf dem Flughafen von St. Jakob/Bozen und auf den anderen Zivilflugplätzen des Landes sowie das Überfliegen des Bozner Talkessels für Rund- und Besichtigungsflüge, Übungsflüge, Reklameflüge, Sport- und Freizeitflüge und Flugzeugschleppstarts während der Nacht und am Nachmittag verboten....
Die Durchführungsverordnung für das Flugverbot im Bozner Becken besagt, dass diese nicht für Luftfahrtzeuge mit erhöhtem Schallschutz gelten. Natürlich sind Start und Landung in Bozen auch ausgenommen.
Die Landschaftsschutzgebiete sind praktisch überall in Südtirol. Wenn wir also mit UL‘s durch Südtirol mit mindestens 500 m über Grund fliegen, gibt es keine Probleme.
Wichtig: dies gilt nur für Südtirol, in Österreich gibt es die 500 m agl Regel nicht für die „geheimen“ Sperrgebiete.