Steffen_E schrieb: Nach allen mit bekannten Regeln steht da aber eindeutig, dass die Flugerfahrung auf Flugzeugen zu erbringen ist und ein UL ist halt leider kein Flugzeug, sondern ein Luftsportgerät.
Steffen, du hast wohl übersehen, daß ich in Österreich bin ... wie CSS oben bestätigt hat, ist das bei uns tatsächlich so. Und ja ich bin trotzdem bei dir, daß mehr Stunden je Muster mal gar nicht schaden können ;-)
Steffen_E schrieb: Hast Du mal den Gesetzestext dazu?
Bei uns ist das vice versa möglich ..... auch nach dem österreichischen Motto: was nicht verboten ist, ist erlaubt und wird auch so gehandhabt und anerkannt.
Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Scheinen und Berechtigungen PPL
§ 9. Die zuständige Behörde hat Scheine und Berechtigungen, sofern nicht gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung eine unbefristete Gültigkeit beziehungsweise eine Aufrechterhaltung der Berechtigung bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen vorgesehen ist, für die im § 8 oder im Besonderen Teil bezeichnete Gültigkeitsdauer auf Antrag zu verlängern, wenn
1.
die Voraussetzungen für die Erteilung weiter gegeben sind und
2.
der Bewerber die Voraussetzungen für die Verlängerung nach den Bestimmungen des Besonderen Teils nachweist.
Aufrechterhaltung und Erneuerung von mit Ultraleichtscheinen verbundenen Klassenberechtigungen
§ 24g. (1) Klassenberechtigungen für Inhaber von Ultraleichtscheinen sind ab dem Zeitpunkt der Erteilung vorbehaltlich der Erfüllung der Anforderungen für deren Aufrechterhaltung 2 Jahre gültig.
(2) Für die Aufrechterhaltung einer Klassenberechtigung hat der Pilot ab dem Zeitpunkt des Ablaufens eines Zeitraums von zwei Jahren nach Erteilung der Berechtigung die Erfüllung folgender Voraussetzungen nachzuweisen:
Für Inhaber einer Klassenberechtigung UL/A während der vergangenen 24 Monate 25 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, Motorseglern im Motorflug oder einmotorigen kolbengetriebenen Motorflugzeugen. Im Falle der Durchführung eines mindestens einstündigen und im Flugbuch dokumentierten Übungsflugs mit einem berechtigten Fluglehrer auf einem aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeug innerhalb der letzten 12 Monate reduziert sich die erforderliche Flugzeit auf 12 Stunden. In der Flugzeit müssen mindestens 12 Starts und 12 Landungen sowie, falls kein Übungsflug durchgeführt wird, mindestens 10 Stunden innerhalb der letzten zwölf Monate enthalten sein.
look696 schrieb: Bei uns ist das vice versa möglich
interessant, wenn ich das richtig sehe, ist UL eine Klassenberechtigung im LAPL? Dann ist klar, dass das nach oben gereicht werden kann.
wusste nicht, dass das im LAPL möglich ist.
look696 schrieb: auch nach dem österreichischen Motto: was nicht verboten ist, ist erlaubt
naja, zunächst mal ist auch bei euch das Fliegen ohne Berechtigung verboten und damit muss alles was mit fliegen zu tun hat, einzeln erlaubt werden ;-)
Oder machst Dir jetzt kein Stress, wenn Du dann irgendwann wieder UL fliegen willst machst Du einfach einen Prüfungsflug mit einem Prüfer(1h) und darfst dann wieder 24 Monate UL fliegen.
Hatte von 2011 bis 2014 nur Segelflug gemacht, das Reaktivieren der UL Lizens lief dann auch schnell über den Prüfungsflug.
Und die wenigen Tage die man im Winter fliegen kann, geniest Du mit D-Exxx !
Gruß, Roman.
gelöschter User am 22.12.2018 um 14:04 Uhr bearbeitet
Smackopa schrieb: Und die wenigen Tage die man im Winter fliegen kann, geniest Du mit D-Exxx !
die Cap 10 ist toll, auf der habe ich meinen Kunstflugschein gemacht. Fliegt sehr schön und landet sich auch relativ einfach, je nachdem, ob das Spornrad frei dreht oder angelenkt wird. Letzteres hilft enorm...
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