Hallo Carlson,
>
> Solange der Platz in privater Hand ist und nicht wie "normale"
> Verkehrswege der öffentlichen Hand gehören,
>
In "welcher Hand" der Platz ist, das spielt erstmal keine Rolle.
Für den Flugbetrieb ist m.E. nur entscheidend, was in der AIP steht.
Ein Platz mit veröffentlichten Betriebszeiten ohne weiteres PPR
zu diesen Zeiten wird quasi zur öffentlichen Verkehrsinfrastruktur.
Der geächtete BFLer wird mit seinem Flugzeug den Platz zu den
veröffentlichten Zeiten anfliegen, die öffentlichen Betriebsflächen
betreten und auch wieder abfliegen können und _niemand_ kann ihn
daran hindern ;-)
Allerdings wird er z.B. nicht die privaten Hangare oder den privaten
Clubraum des Vereins u.s.w. betreten dürfen.
Aber schon zum großen [C] darf er wohl wieder gehen, denn er muss
ja seine Landegebühr bezahlen können :)
>
> Es handelt sich hier offensichtlich doch um zwei Paar Schuhe:
>
So würde ich das auch sehen!
Erstes Paar:
- Öffentliche (Flug) Betriebsflächen.
Zweites Paar:
- Nicht zu den Betriebsflächen zählender Geländeteil & Gebäude etc.
>
> ...ein Verbot wird ja nicht mal eben so
> nach "Nasenfaktor" ausgesprochen.
>
Das sollte man meinen :)
BlueSky9
Hallo,
>
> ...jedermann nach § 45 LuftVZO die Nutzung z.B. durch Platzverweis untersagen. ...
>
Na dann schauen wir doch mal genau hin:
LuftVZO §45 (2)
...das Flughafenunternehmen...
Es kann den zur Luftfahrt und zur Nutzung der Flugplatzeinrichtung
Berechtigten insbesondere das Starten, Landen und das Abstellen von
Fluggerät verwehren, soweit sie die ihnen gemäß § 43 Abs. 2 obliegenden
Verpflichtungen nicht vollständig erfüllen und dies verhältnismäßig ist.
Ja - das Flughafenunternehmen darf verwehren - aber nur bei konkreter
Nichtbeachtung der Pflichten aus § 43 (2)!!
Was steht in §43 (2) ?
(2) Die Flughafenbenutzungsordnung hat Verhaltenspflichten, die dem Auftreten
von betriebsbedingten und sonstigen Gefahren entgegenwirken, für Personen
vorzusehen, die den Flughafen benutzen oder betreten; insbesondere sind in
Übereinstimmung mit dem Sicherheitsmanagementsystem des Flughafens
Verhaltenspflichten der Flughafenbenutzer, einschließlich der Pflicht zur
Befolgung von Einzelanweisungen, festzulegen.
Meiner bescheidenen Meinung nach zielt das hier alles einzig und alleine
auf die "Sicherheit" und "vermeiden von Gefahren" beim (Flug) Betrieb des
Platzes!
Mit diesen beiden Paragraphen werde ich _keinen_ Menschen an der
normalen Landung und dem Start auf meinem Platz zu den veröffentlichten
Betriebszeiten hindern können, nur weil mir "seine Nase" nicht passt!
Missachte ich die Verhaltenspflichten zur Gefahrenabwehr aus der
Flughafenbenutzungsordnung (und auch nur diese!), kann mir eine
Landung verwehrt werden. Komplett nachvollziehbar.
Aber findet mich der Flugplatzbetreiber total blöd, weil ich ein dummer,
alter Motzkopp bin und dabei ständig nur auf die T....n seiner Frau starre,
dann darf ich trotzdem dort Landen und Starten.
(Wäre dem nicht so, dann wären wohl eine Menge Leute nicht mehr
in der Lage, den Luftsport noch zu betreiben :-))))))))))) scnr ;-)
Denn der §45 LuftVZO hat m.E. mit "Hausrecht" erstmal überhaupt nix zu tun.
...ist aber nur meine bescheidene - nichtjuristische - Meinung...
BlueSky9
Elementare Anstandsregeln einhalten, Fremdeigentum respektieren und Flugplatzregeln befolgen und die Diskussion ist überflüssig, oder?
@waldo
100% Zustimmung :-))
BlueSky9
Jetzt wollen wir noch wissen wo sich die Dame mit den sehenswerten T..tt.n befindet, damit auch wir sie begutachen können. :D
Danke schonmal für alle Antworten bisher. Sehr Informativ. Jetzt gehen wir mal einen Schritt weiter. Nehmen wir an, direkt an das Flugplatzgelände angrenzend befindet sich ein weiteres Grundstück. Dies gehört aber jemand anderem als dem Platzhalter. Jetzt möchte der Besitzer dieses Grundstücks einen Hangar auf sein Grundstück stellen. Die Bodenflächen der beiden Grundstücke sind direkt miteinander verbunden und in dem neuen Hangar abgestellte Flugzeuge könnnen direkt auf den Flugplatz rollen und zum Beispiel zur Bahn rollen. Der Flugplatzbesitzer hätte jetzt aber durch den Hangar, welcher ja nicht auf seinem Grundstück liegt, keinen Einnahmen zu erwarten, der Besitzer des Hangars aber nimmt Geld fürs unterstellen. Jetzt passt ihm das nicht. Er ist quasi trotzig, anstatt eben aber auch die Vorteile durch Landegebühren etc. zu bedenken. Es wurde also keine Sicherheitsrelevanten Dinge verletzt oder sich sonst wie rechtswidrig verhalten. Kann er den Fliegern das betreten, bzw. befahren der Flugzeuge auf den Platz verbieten?
Basti85 schrieb:Frag doch mal andersrum: Darf der Flugplatz-Eigentümer sein Gelände einzäunen oder muß er dies sogar, um Gefahren für unbedarfte Pilzsammler, die ansonsten ja auf einmal über den Platz rennen könnten, abzuwenden? Wenn ja, wird er direkt vor dem Hangar den Zaun bauen. ;-)
Kann er den Fliegern das betreten, bzw. befahren der Flugzeuge auf den Platz verbieten?
Da ist der Nachbarschaftsstreit doch vorprogrammiert.
Ist denn nicht die Landesluftfahrtbehörde zu beteiligen, wenn unmittelbar angrenzend das Flug- bzw. Landeplatzgelände ein Gebäude errichtet wird?
Das ist doch jetzt überhaupt nicht die Frage
...ich denke doch, denn Du hattest geschrieben: "Nehmen wir an, direkt an das Flugplatzgelände angrenzend befindet sich ein weiteres Grundstück. Dies gehört aber jemand anderem als dem Platzhalter. Jetzt möchte der Besitzer dieses Grundstücks einen Hangar auf sein Grundstück stellen. Die Bodenflächen der beiden Grundstücke sind direkt miteinander verbunden und in dem neuen Hangar abgestellte Flugzeuge könnnen direkt auf den Flugplatz rollen und zum Beispiel zur Bahn rollen." Aber sei's drum...
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