Hi Leute, ich habe mal eine theoretische Frage. Ist es theoretisch möglich, dass mich ein Flugplatzbetreiber von seinem Flugplatz verweist weil, ich ihm zum Beispiel nicht passe oder gibt es so etwas wie eine Regel, dass man soetwas nicht verbieten darf? Ich rede nicht davon, dass ich an dem Flugplatz zum Beispiel irgendetwas verbotenes getan habe. Vielleicht habt ihr ja was erlebt oder kennt euch aus. Freue mich auf Antworten. Liebe Grüße
Ich kann mir vorstellen, dass so ein Verbot bei einem Sonderlandeplatz möglich ist.
Bei einem Verkehrslandeplatz dürfte es schwierig sein, so ein Verbot durchzusetzen.
Ich weiß nicht so recht, was du mit der Frage wirklich beantwortet haben möchtest. Aber,hier muss man unterscheiden ob es um das Hausrecht eines Pächters ( in unserem Fall ein Verein) oder die Rechte eines Flugleiters ( oder BFL) geht an einem Verkehrslandeplatz. Der Verein ( Pächter des Grundstücks) kann durch aus ,wie jeder Grundstücksbesitzer auch, von seinem Hausrecht gebrauch machen und jemanden vom Grundstück verweisen. Ein Flugleiter zB. kann so einfach niemanden verbieten den Flugplatz mit seinem Flugzeug zu verlassen und dazu auch dort zu rollen und sich zu bewegen. einzig zur Gefahrenabwehr kann der Flugleiter handeln, muss aber, wenn Gewalt nötig wäre ,die Polizei dazu holen.
ciao Reinhard
Hallo,
>
> Der Verein ( Pächter des Grundstücks) kann durch aus ,wie jeder Grundstücksbesitzer
> auch, von seinem Hausrecht gebrauch machen und jemanden vom Grundstück verweisen.
>
Das stimmt so (zum Glück ;) nur halb...
Betreibt ein Verein (oder wer auch immer) z.B. einen Flugplatz mit in
der AIP veröffentlichten, festen Betriebszeiten ohne PPR, dann hat er
für diesen Platz als Teil der öffentlichen Verkehrsinfrastruktur zu diesen
Zeiten auch eine Betriebspflicht.
Somit kann dann m.E. niemand so einfach dort
"nur der Nase wegen des Platzes verwiesen" werden.
Jedenfalls nicht von dem Teil, der zu den öffenlichen
Betriebsflächen zählt.
Du wirst dort also Landen und wieder Starten dürfen - aber nicht
unbedingt auch z.B. einen privaten Hangarplatz mieten können ;-))
BlueSky9
Hausrecht!
Mir passt Deine Nase nicht, also lass ich Dich hier nicht rein.
Gleiches gilt für private Flugplätze. Es sei denn, dass durch behördliche Auflagen etwas anderes garantiert werden muss.
Und ja, es gibt Einzelfälle, wo Sportskollegen, als unerwünschte Personen mit Hausverboten belegt worden sind, weil sie sich daneben benommen haben.
In der Regel ist das jedoch nicht das wirkliche Problem, sondern gewisse "politische" Ausrichtungen, gewisser Kreise, die manchmal verhindern, dass sich alle auf dem Flugplatz wohl fühlen können (noch vorsichtig ausgedrückt).
Arschlochkinder gibts leider auch in groß ;-)
Wenn es soweit ist, hat man da sowiso nicht′s mehr zu suchen.
Rüdiger
BlueSky9 schrieb:Nein. Hausrecht gilt IMMER. Ist der Verweis einmal ausgesprochen, darf der Platz von der Person auch nicht mehr angeflogen werden. Die Betriebspflicht hat damit nichts zu tun. Die Person darf den Platz nicht mehr betreten, ergo auch nicht landen oder starten.
Hallo,
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> Der Verein ( Pächter des Grundstücks) kann durch aus ,wie jeder Grundstücksbesitzer
> auch, von seinem Hausrecht gebrauch machen und jemanden vom Grundstück verweisen.
>
Das stimmt so (zum Glück ;) nur halb...
Betreibt ein Verein (oder wer auch immer) z.B. einen Flugplatz mit in
der AIP veröffentlichten, festen Betriebszeiten ohne PPR, dann hat er
für diesen Platz als Teil der öffentlichen Verkehrsinfrastruktur zu diesen
Zeiten auch eine Betriebspflicht.
Somit kann dann m.E. niemand so einfach dort
"nur der Nase wegen des Platzes verwiesen" werden.
Jedenfalls nicht von dem Teil, der zu den öffenlichen
Betriebsflächen zählt.
Du wirst dort also Landen und wieder Starten dürfen - aber nicht
unbedingt auch z.B. einen privaten Hangarplatz mieten können ;-))
BlueSky9
Ich kenne ein Beispiel, bei dem auf einem Verkehrslandeplatz ein von der Behörde gestellter BfL mit einem "Bann" belegt wurde, weil er sich sehr "Kundenunfreundlich" gezeigt hat. Daraufhin wurde er kurzerhand vom Halter des Platzes verwiesen. Die entsprechende Luftfahrtbehörde konnte an dem Verweis des Platzhalters auch nichts ändern.
Grüße vom Carlson
Carlson schrieb:Falsch. Wenn eine Einrichtung ( z.B. Straße, Weg, Verkehrsflugplatz o.ä. ) dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist, kann der Eigentümer ( z.B. einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wegeparzelle ) nicht von seinem Hausrecht in der Form Gebrauch machen, dass einem Verkehrsteilnehmer die Nutzung untersagt wird. Und insoweit unterscheidet sich ein dem öffentlichen Verkehr gewidmeter Flugplatz nicht von einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße oder einem dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Platz etc.
Nein. Hausrecht gilt IMMER
Das angeführte Beispiel ordne ich der Rubrik "Stammtischweisheiten" zu. Wenn der Flugplatz dem öffentlichen Verkeht gewidmet ist und der der angeführte BfL mit dem Flieger kommt und dort landen will, passiert gar nichts.
Warum das so ist ? Hier zum Nachlesen :
"Denn durch die Widmung wird der Umgang mit einer in privatem Eigentum stehenden Sache ( Flugplatzgelände), die mit der Widmung zu einer öffentlichen Sache geworden ist, unter den Vorbehalt des Gemeinwohls gestellt. Das private (Eigentums- oder Besitz-) Recht wird durch das öffentliche Recht insofern überlagert und modifiziert, wie es zur Sicherung und Erfüllung des öffentlichen Zwecks erforderlich ist. Der Konflikt von Gemeinwohlfunktion und Privatnützigkeit öffentlicher Sachen wird bei der Widmung durch eine dualistische Konstruktion aufgefangen, in welcher die privatrechtlichen Verfügungsrechte an einer öffentlichen Sache durch deren öffentlich-rechtlichen Status überlagert werden."
DiJoZi schrieb:Das Beispiel gibt es, ich kenne die involvierten Personen allesamt persönlich. Also vorsicht mit solchen Unterstellungen zumal du etwas voreilig schreibst, denn: Es handelt sich hier offensichtlich doch um zwei Paar Schuhe: Dem Einen wurde das Betreten des Platzes verboten. Der Andere möchte dort landen. Offensichtlich ist das Landen demnach erlaubt. Ich vertraue hier mal auf deine berufliche Kompetenz. Betreten darf er den Platz aber auf keinen Fall. Der genannte BfLer hat seine Dienst auf dem Turm gemacht und ist dafür mit dem Auto gekommen. Ich denke, darum geht es hier beim Themenstarter. Möglich, dass er landen darf. Möglich auch, dass er starten darf. Dies kann er aber nur, wenn er von anderswo her kommt. Betreten des Grundstückes und der Gebäude wird er wohl nicht dürfen. Und ganz ehrlich, ein Verbot wird ja nicht mal eben so nach "Nasenfaktor" ausgesprochen. Wenn soetwas passiert, dann muß der "Hausherr" auch die Möglichkeit besitzen, unliebsame Gäste vom Leib zu halten um Schaden zu begrenzen. Solange der Platz in privater Hand ist und nicht wie "normale" Verkehrswege der öffentlichen Hand gehören, fällt es mir schwer zu glauben, dass man als Eigentümer nichts machen kann.... aber du bist der Experte.
Falsch. Wenn eine Einrichtung ( z.B. Straße, Weg, Verkehrsflugplatz o.ä. ) dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist, kann der Eigentümer ( z.B. einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wegeparzelle ) nicht von seinem Hausrecht in der Form Gebrauch machen, dass einem Verkehrsteilnehmer die Nutzung untersagt wird. Und insoweit unterscheidet sich ein dem öffentlichen Verkehr gewidmeter Flugplatz nicht von einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße oder einem dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Platz etc.Das angeführte Beispiel ordne ich der Rubrik "Stammtischweisheiten" zu. Wenn der Flugplatz dem öffentlichen Verkeht gewidmet ist und der der angeführte BfL mit dem Flieger kommt und dort landen will, passiert gar nichts.
Herzlichen Gruß!
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