Klares Ja! Einen Bußgeldkatalog wie im Straßenverkehr gibt es nicht. Übrigens ist der auch kein Dogma und kann nach Umständen erheblich nach oben abweichen.
Hat was von Gutsherrenart, ist aber so. Immerhin gibt′s zwei Limits: bis € 10.000,- und bis € 50.000,-
Aus diese Grunde sollte man diese Bußgelder auch niemals kampflos bezahlen!!
Nur neben bei das W&B bei UL′s auch nicht vorgeschrieben ist...... Sicherlich verkürzt es aber Diskussionen wenn man einen Zettel hat auf dem steht wieviel getankt wurde.... Bin selber schonmal am Flughafen Münster so in die Kontrolle gekommen und das war ausreichend.
Angaben des DULV Beim Flug mitzuführende Unterlagen:
Nachprüfschein
LuftGerPV § 13 Abs. 1: Eine Ausfertigung des Nachprüfscheins ist zu den Betriebsaufzeichnungen des Luftfahrtgerätes zu nehmen; eine Ausfertigung des jeweils letzten Nachprüfscheins ist im Luftfahrzeug mitzuführen.
Eintragungsschein
LuftVZO § 14 Abs. 1: Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler, Segelflugzeuge und bemannte Ballone sind bei der Verkehrszulassung von dem Luftfahrt-Bundesamt von Amts wegen in die Luftfahrzeugrolle einzutragen. Die Eintragung kann vor der Verkehrszulassung vorgenommen werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Dem Eigentümer oder im Falle des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c dem bevollmächtigten Vertreter wird ein Eintragungsschein nach Anlage 1 erteilt. Der Eintragungsschein ist bei dem Betrieb des Luftfahrzeugs mitzuführen.
Lufttüchtigkeitszeugnis
LuftVZO § 9 Abs. 1: Die zuständige Stelle läßt das Luftfahrtgerät durch Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses zum Verkehr zu; hierbei legt sie den Verwendungszweck (Kategorie) fest. Das Lufttüchtigkeitszeugnis und die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit sind beim Betrieb des Luftfahrtgeräts mitzuführen.
Flughandbuch
LuftBO § 24 Abs. 1: Betriebsgrenzen für Luftfahrzeuge: Ein Luftfahrzeug darf nur in Übereinstimmung mit den im zugehörigen Flughandbuch und in anderen Betriebsanweisungen angegebenen Leistungsdaten und festgelegten Betriebsgrenzen betrieben werden. Das Flughandbuch ist an Bord des Luftfahrzeugs mit Ausnahme der nichtmotorgetriebenen Luftsportgeräte mitzuführen. Die Zulassungsbehörde kann auf Antrag des Halters weitere Ausnahmen zulassen, sofern der Flugbesatzung die für den Betrieb des Luftfahrzeugs erforderlichen Daten zur Verfügung stehen.
Luftfahrerschein, Tauglichkeitszeugnis
LuftPersV § 8 Abs. 2: Neben dem Luftfahrerschein ist beim Betrieb des Luftfahrzeugs der Personalausweis oder Reisepass sowie das Tauglichkeitszeugnis mitzuführen, wenn es für die Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit erforderlich ist - also für UL, nicht für Leichte Luftsportgeräte entspr. LuftVZO § 1 Abs. 4.
Flugfunkzeugnis
LuftPersV § 133 (wenn die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes im Luftfahrerschein nicht eingetragen ist)
Versicherungsnachweis
LuftVZO § 106 Abs. 2: Bei dem Betrieb von Luftfahrzeugen ist als Versicherungsnachweis eine Bestätigung über die Haftpflichtversicherung für Drittschäden mitzuführen, die den Anforderungen des Absatzes 1 genügt.
Flugbuch
LuftPersV § 120 Abs.1: Das Flugbuch ist vom Tag der letzten Eintragung an gerechnet zwei Jahre aufzubewahren und während der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitzuführen.
Bordbuch: Es besteht keine Pflicht zur Führung eines Bordbuches (LuftBO § 30)
Mr. Lucky schrieb: Ich hoffe dann immer, dass solche Geschichten aus der Kategorie "... ich kannte mal einen, dessen Schwager ′nen Schulfreund hatte, der jemanden gesehen hat, dessen Schwester davon gehört hat, dass jemand mal bei einer Kontrolle glaubte, dass..." stammen!
Was schreibst denn Du für einen Schwachsinn? Du stellst gleich 3 Leute als Lügner hin, sag mal merkst Du noch was?
Stefan, Du musst zählen lernen! Es sind 6 Personen: Einer, dessen Schwager, der Schulfreund, der Jemand, dessen Schwester, der andere Jemand, macht 6... :-)
FlyingDentist schrieb: Prinzipiell mit einem Bußgeld bis zu € 50.000,-
Die Frage war betreffend eines Ausdrucks von Gafor und einer Papier-ICAO-Karte gestellt. Und dies braucht man beides nicht in Papierform. Beides auf Tablet ist vollkommen ausreichend. Wobei es nichtmal zwingend Gafor braucht (andere Wetterinfos wie Metar, TAF etc. sind ebenfalls Wetterbriefing) und es muss auch keine ICAO-Karte sein.
ein Fliegerkollege von mir sollte für ein fehlendes Handbuch eine Strafe von 1200 Euro bezahlen,
wegen eines Formfehlers wurde die Angelegenheit bei der Verhandlung eingestellt.
Hier im forum hat mal jemand berichtet, daß das Fehlen einer Ersatzbrille eines Brillenträgers 600 Euro gekostet hat.
Stefan
Puh, bei solchen Zahlen kann ich die Aufregung von QDM durchaus verstehen. Klar, normalerweise ist das Handbuch sowie Flugvorbereitung dabei.
Aber man stelle sich mal folgendes Szenrario vor: Eben noch was im Handbuch nachgeschaut und das Handbuch dann im Fliegerheim vergessen. Losgeflogen und direkt um 1200 Euro ärmer.
Oder anderes Szenario: Gafor am PC nachgeschaut - bestes Wetter. Kurzer Besuch am Nachbarflugplatz ein paar Meilen entfernt. Da man die Region gut kennt hat man keine Karte mitgenommen. Wetter hat man ja nachgeschaut und ebenfalls nicht ausgedruckt.
Das sind durchaus zwei Szenarien, die durchaus mal vorkommen können. Klar ist es nicht 100% gesetzeskonform. Aber für sowas gleich vierstellige Strafen? Wo ist da die Verhältnismäßigkeit.
Ganz ehrlich: Da kann ich QDMs Aufregung gut verstehen.
nur zur Info für Euch; aktuell ist eine gute Flugvorbereitung wirklich sehr empfehlenswert und auch alle Unterlagen die nötig sind dabei zu haben. Die Jungs aus Münster sind aktuell sehr "gierig". Verstecken sich im Wald und prüfen wer wann wie fliegt, ob mit oder ohne Flugleiter, Abstände und Höhen. Daher bitte momentan etwas wachsamer und sorgfältiger vorbereitet in den Flieger setzten. Heute standen Sie bei uns im Wald versteckt und haben auf Beute gewartet ;)
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