Rudolf schrieb:Letzte Änderung 17.04.2015:
die "ADR" ist 2009 geändert worden
"1.1.3.1
Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung
Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:
a) Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Gütereinzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Wenn diese Güter entzündbare flüssige Stoffe sind, die in wiederbefüllbaren Behältern befördert werden, welche durch oder für Privatpersonen befüllt werden, darf die Gesamtmenge 60 Liter je Behälter und 240 Liter je Beförderungseinheit nicht überschreiten. Gefährliche Güter in Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen oder Tanks gelten nicht als einzelhandelsgerecht verpackt; " (Bundesgesetzblatt Teil II 2015 Nr. 13 vom 08.05.2015)
Damit dürfte alles klar sein.
Es gibt demnach auch keine Freistellung für fest eingebaute Tanks, weder im Fahrzeug selbst noch auf einem Anhänger, wenn sie größer als 60 l sind!!
Wer daran denkt, eine solche Transportmöglichkeit anzuschaffen und genehmigen zu lassen, sollte sich vielleicht erst mal die 1210 Seiten der "Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung)" durchlesen :-))
Michael