JaRa schrieb:Nein, das ist ein Irrtum!
Die Geschichte mit dem BV läuft nur darauf hinaus, dass sich eine Versicherung nicht zuständig fühlen darf und dann sind wir schnell beim finanziellen Ruin
Nochmal:
mit BV = Gefährdungshaftung ohne schuldhaftes Verhalten bis zur Haftungsgrenze von 113.100 Rechnungseinheiten, darüber hinaus unbegrenzte Haftung bei Verschulden.
ohne BV = unbegrenzte Haftung nach BGB nach Beweisführung des Geschädigten über das Verschulden des Verursachers
Aber in jeden Fall leistet die Passagierhaftpflicht (bis zur Deckungssumme, z.B. 1,5 Mio) , im ersten Fall sofort bis zur Haftungsgrenze, da Gefährdungshaftung und im zweiten Fall nach Nachweis, da Verschuldenshaftung nach BGB.
Doch cave: Nicht jeder Mitflieger ist ein Passagier und nicht jede Passagierhaftpflicht schließt den Versicherungsschutz für den mitfliegenden Lizenzinhaber ein.
Michael
