Privat Haftung - CSL Versicherung

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  • Ich habe hier über einen sehr traurigen Fall gelesen der jetzt vor dem Gericht landet:   Hier 

    Der Erbe und selbst Opfer und hinterbliebene Sohn des Piloten wird jetzt von den Hinterbliebenen der Fluggäste  verklagt und verurteilt. 

    Da frage ich mich schon warum haben wir eine Haftpflicht und CSL Versicherung.

    Die sollte genau diese Themen doch abdecken, oder? 

    Es wurde hier auch schon mal  im Forum diskutiert, habe aber so eine verständliche Antwort nicht gefunden. Gibt es vielleicht auch neue Erkenntnisse ? Urteile?  

     Gibt es da schlummernde Risiken denen man sich als Pilot bewusst sein sollte ?

    Erst gar keine Gäste mitnehmen ? 

  • Sorry, die erste Antwort war zu einem anderen Fall.  Nein, da kann man sich nicht gegen versichern. Der Klageweg steht jedem offen. Ob das Erfolg haben wird, ist aber auch offen. Ich denke nicht. Alleine weil die Versicherungen bereits abgelehnt haben. Das würde Tür und Tor für weitere Klagen öffnen.

    Gruß Carlson

  • Und, sorry, vor allem kein Erbe antreten wenn sowas anhängig sein könnte. Es müsste schon gewaltig sein um dies zu rechtfertigen. Das Beste ist sowieso immer alles Wertvolle der Frau zu überschreiben. Die bauen im allgemeinen weniger Bockmist als Männer und sind sowieso wesentlich vernünftiger. Sie sind , irgendwie, heilig finde ich... :-)

    Gruss Stephan

  • Das Erbe war wohl "etwas größer" insofern war es nicht so ganz daneben, das Erbe auch anzutreten. Ich weiß nicht, verstehen kann ich den Vater wohl, aber andererseits auch wieder nicht. Wie auch immer. Gegen jede Art von Klage kann man sich echt nur schlecht versichern fürchte ich.

  • Tja nach neuem (EU)Luftrecht ist eine CSL-Versicherung eben kein Garant mehr, dass man nicht doch auf unbegrenzten Schadenersatz verklagt werden kann. Die Haftungsbeschränkung auf die, ich weiß nicht, 130.000 SR oder so pro Passagier galt nur bei schuldfreiem Pilotenverhalten mit bestehendem Beförderungsvertrag.
    Im Schadensfall reichte dann allerdings die bloße Unterstellung eines Pilotenfehlers, damit es zur Beweislastumkehr kam, um die drohende unbegrenzte Haftung abzuwehren. Konnte früher jeder Hobbypilot einen solchen BV mit seinen Gästen abschließen, braucht man heute dazu eine Berufspilotenlizenz.
    Das hat zur folge, dass die Piloten der "Hobbyfraktion" nun wieder und nahezu immer unbegrenzt nach BGB haften. Hierbei muss aber ein Verschulden zwingend nachgewiesen werden, die Beweislastumkehr bei vermutetem Verschulden eines CPL mit Beförderungsvertrag gilt hier nämlich nicht.
    Ich halte das gerade für die Erben eines Unfallpiloten für sehr wichtig, denn nachträglich einen Unschuldsbeweis antreten zu müssen, ist ebenso schwierig bis unmöglich wie auf der andren Seite die Schuld im nachhinein schlüssig nachzuweisen. Nur die Folgen wären für den Piloten bzw. für dessen Erben fatal.

    Bei dem angesprochenen Unfall geht′s gerade drumrum, ob mit oder ohne BV geflogen worden ist. Hat ein BV bestanden, selbst wenn er nur vermutet wird, haben die Erben wirklich schlechte Karten, denn wie sollen sie das nicht schuldhafte Verhalten des Unglückspiloten beweisen???

    Michael

  • In dem Artikel steht es ja schon geschrieben.

    Ein Direktzugriff auf den Haftpfklichtversicherer ist nicht gegeben. Der gegnerische Anwalt wird alleine aus taktischen Gründen den Erben mit verklagen müssen. Leider werden die tatsächlichen Zusammenhänge in solchen Fällen durch die Medien nicht näher erläutert. Es würde dem Bericht ja die Spannung entziehen ;-) 

    Der Erbe erbt zwar die Schadenersatzforderung, er erbt aber genauso auch den Versicherungsschutz aus der bestehenden Versicherungspolice.

    Andererseits droht anderes Ungemach. Das Kleinkind ist zeitlebens gezeichnet. Ein Schaden der von Seiten der Sozialversicherer (Regressforderungen) und möglicher Rentenansprüche der Geschädigten in die Millionen gehen kann. Da sind die Beerdigungskosten nur ein kleiner Posten.

    Es bleibt zu befürchten, dass die Deckungssumme nicht ausreicht, falls die Einrede der Haftungsbegrenzung nicht greift.

    Ich bin leider kein Erbschaftsexperte, aber soweit mir bekannt, sind auch hier mögliche Forderungen in Abhängigkeit zur Höhe der Erbschaft begrenzt? Evtl. kann ein Jurist aus der Forengemeinde etwas dazu ausführen?

    Komisch nur, dass die meisten gleich ausflippen, wenn die Wörter Geld und Klage auf den Tisch kommen.  Warum bleibt man nicht einfach locker?

  • Empfehlenswert ist in solchen Fällen folgendes https://de.wikipedia.org/wiki/Nachlassinsolvenzverfahren

    wird dies fristgerecht beantragt, hat man Zeit alles abzuwägen. Man verliert jedoch den sofortigen Zugriff auf das Erbe, dafür geht man mit seinem restlichen Privatvermögen kein Risiko ein. Sollte sich im Laufe des Insolvensverfahrens eine geringere Risikolage abzeichnen, kann man möglicherweise mit den Gläubigern einen Vergleich erreichen, oder diese werden aus der Insolvenzmasse befriedigt. Wenn man dann noch Glück hat, bleibt nach Abzug der nicht unerheblichen Insolvenzkosten noch etwas vom Erbe überig, was einem dann irgendwann frei zur Verfügung steht.
    blue skies
    dieZwei

  • Natürlich ist es immer möglich, die (drohende) Haftung - schlimm genug, wenn dem Erblasser das Familienvermögen z.B. in Form eines Eigenheims gehört hat -  auf das ererbte Vermögen zu beschränken. Dazu muss (müssen) aber der (die) Erbe(n) in gewissen Fristen ( 6 Wochen, 3 Monate und 1 Jahr) beim Nachlassgericht verschiedene Verfahren in Gang setzen. Wird das versäumt, haften die Erben mit ihrem Gesamtvermögen, also mit der Erbschaft und mit ihrem eigenen für die Forderungen gegen den Erblasser und eine nachrägliche Haftungsbeschränkung ist nicht mehr möglich.

    Das gesamte Haftungsrisiko endet übrigens erst nach nach fünf Jahren. In dieser Frist können noch Ansprüche, wie eben auch die hier beschriebenen, gegen den Erblasser, sprich den Erben gestellt werden.

    Die wenigsten Hinterbliebenen eines tödlich verunglückten Piloten finden den Weg zum Nachlassgericht und die fuinösen Forderungen kommen erst, wenn das Kind durch die verstrichenen Fristen juristisch schon in den Brunnen gefallen ist.

    Michael

  • Mein Fluglehrer meinte mal zu mir: "Wenn du einen Gast im Flieger mitnimmst, stehst du mit einem Fuß bereits im Gefängnis."

  • Bei dem besagten Fall wird alles am Bericht der BfU entschieden. Wohl ein Grund warum der bis heute nicht vorliegt.

    bb

    hei

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