"Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung legt
Durchführungsbestimmungen fest für den Flugbetrieb mit Flugzeugen,
Hubschraubern, Ballonen und Segelflugzeugen, einschließlich
Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen von Betreibern, die der
Sicherheitsaufsicht eines anderen Staates unterliegen, bei Landung auf
Flugplätzen in dem Gebiet, auf das die Bestimmungen des Vertrags
anwendbar sind."
Gültigkeit für UL? Ist nicht gegeben!
Ferner: Jeder der es liest könnte merken, daß die geforderten Ausrüsungsteile (hier Instrumente) in den EU-Regelwerken nur in höchst allgemeiner Form angesprochen sind. Die Spezifikationen, z.B. der Frequenzumfang von Funkgeräten, oder die berühmten 4096 Anwortcodes beim Transponder, die stehen nur in der FSAV!
Deshalb ist sie nötig und deshalb wird sie bleiben. Außerdem werden dort endlich die aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeuge und Tragschrauber auch erwähnt (nationale Verantwortung!). Ware ja auch ein Ding, wenn man sie in den Gesetzen und Verordnungen einfach ganz und gar überginge. :))
Grüße
ca-max
Es sieht ja zunehmend so aus, als hättestSchade, dass ich bei Dir einen solchen Eindruck hinterlasse. Fehlt nur noch die ach so beliebte Anmerkung, dass ich ja schließlich "nur" Zahnarzt sei!!
du weder den Entwurf zur EASA-OPS, noch den Teil NCO, noch den Anhang VII, noch die FSAV jemals gelesen!
Gültigkeit für UL? Ist nicht gegeben!Du zitierst den Artikel 1 der Verordnung völlig richtig, nur sind Deine Folgerungen für die Rechtsverbindlichkeit für ULs bzw. für bundesdeutsche aerodynamisch gesteuerte, motorisierte Luftsportgeräte nicht zutreffend.
Die Spezifikationen, z.B. der Frequenzumfang von Funkgeräten, oder die berühmten 4096 Anwortcodes beim Transponder, die stehen nur in der FSAV!Das ist leider auch falsch!
NCO.IDE.A.100 Instrumente und Ausrüstungen – Allgemeines
a) Die in diesem Teilabschnitt vorgesehenen Instrumente und Ausrüstungen müssen
gemäß den entsprechenden Lufttüchtigkeitsanforderungen zugelassen sein, wenn sie
1) von der Flugbesatzung zur Kontrolle der Flugbahn zur Einhaltung von
NCO.IDE.A.190 und NCO.IDE.A.195 verwendet werden oder
2) im Flugzeug eingebaut sind.
Es sollte unstrittig sein, dass unsere motorbetriebenen ULs definitiv in diese Kategorie fallen!Fuer mich ist unstrittig, dass UL weiterhin national geregelt wird und diese z.B. Ausruestungsanforderung mit zertifizierten Instrumenten nicht fuer diese angewendet wird. Das wuerde zum grounding tausender UL fuehren, das glaubst Du doch selber nicht, oder?
Ich sach nochmal: SchaumermalDa kann man sich ganz entspannt zuruecklehnen.
wenn der Luftfahrzeugführer den Flugweg halt mal nicht mitDort steht:
Kompass und Stoppuhr einhalten kann oder vielleicht fatalerweise nicht
konnte.
Ich scheint nicht zu verstehen, das es hierbei doch nur darum geht, wenn ein UL "wie die Großen" eingesetzt werden soll, also z.B. Einflug in C oder eben einen Flug über eine Wolkendecke, wenn der Luftfahrzeugführer den Flugweg halt mal nicht mit Kompass und Stoppuhr einhalten kann oder vielleicht fatalerweise nicht konnte.
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