also ich starte VFR in Erkelenz, fliege ab Münster in 4500 über den Wolken,keine Bodensicht, Sicht nach vorne >40 km und lande dann VFR auf Baltrum bei bestem sonnenwetter. Fliegerisch keine Herausforderung, streng genommen trotzdem illegal.Illegal?? Vielleicht oder eher nicht??:
lucabert: <Die Frage, jetzt, ist dann was mit der Bezeichnung "Flächennavigationsgerät" gemeint ist...
Vermutlich nicht irgendein Gerät mit GPS, oder?>
Hab′ ich mir auch schon gestellt.
Genau genommen sind diese ständige Neuschöpfungs-Orgien unbestimmter Rechtsbegriffe - durch Erlaß und / oder Rechtsprechung auszufüllen - durch die Gesetzgeber EU, Bund und Länder eine Frechheit. Er soll Kompetenz signalisieren, wo definitiv keine ist und noch seltener eine war.
In soziologischen Fakultäten heißt sowas "Macht der Definierer" und entspricht in etwa dem Jugendwahn und Horizont von nicht erwachsen gewordenen IT_Programmierern, die z.B. mal ein Programm nach Kermit, dem Frosch nannten oder nach Momo, dem entlaufenen Fischchen.
Hier kam ihnen (dem Gesetzgeber) offensichtlich die Trägheit als als typische Sesselpfurzer-Eigenscaft -Zitat v. Oskar Lafontaine - suspekt, weil bekannt und also diffamierend vor, weshalb sie diese gleich wegließen ...wetten, daß?
Gemeint sein kann doch nur die Flächen*trägheits*navigation* per ineinander verschachtelter extrem präziser Gyros, wie sie in Airlinern vorhanden ist - Pflicht: fett, schwer und extrem teuer, damit also sehr sicher für ULs mit potentiellen Kapitänen im linken! = wichtigsten Sitz und somit auch nicht nur am Rande der dt. Gewichts-Legalität angekommen: damit nur einsitzig zu betreiben, dafür aber in IMC - mit redundantem Uhrenladen selbstverfreilich, also doch schwanzus longus, wie von FD vermutet.
Tatsache ist, daß die Airliner damit unbekümmert in der Gegend rumfliegen (können) und das System in der Lage ist, die Geschwindigkeit und Richtung aller Teilstrecken als Vektoren aneinanderzuhängen, so daß haargenau und jederzeit die genaue Position im Luftraum über dem Globus bestimmt werden kann.
hob
Zitat: NfL II-95/97...das ist eine Flächennavigationsgedöns....
Bekanntmachung über die Musterzulassung und Verwendung von Flächennavigationsausrüstung
[...]
4.4.2.3 GPS
Die Verwendung von GPS für Flächennavigation (Basic RNAV) ist auf Geräte beschränkt, die nach TSO-C129() zugelassen sind und die in Kapitel 4.2.1 aufgeführten Mindestanforderungen erfüllen.
ulricx: <...das ist eine Flächennavigationsgedöns....>
Na, da haben s′e sich ja einen abgebrochen mit ihrer Gedöns-Wortschöpfung; die abgewickelte Kugeloberfläche ist dann jene, die diesem Flächennavigationsgedöns zu dienen hat: Und was ist dabei rausgekommen? Simples und seit Jahren benutztes RNAV, was Radial-Navigation heißt - bestechend logisch und simpel:
GEBRAUCHSANLEITUNG:
Man nehme auf der (ICAO-) Karte einen bekannten Bezugspunkt - Flugplatz - auch dto. für Segelflug, VOR, NDB oder sonst was und umgehe per anzulegendes Lineal großzügig Sperrgebiete und anderes lästiges "Gemüse", indem man individuell genehme Kurse mit Auffanglinien und Punkten etc. selbst kreiert. Ein Punkt z.B. genau 30 NM ostwärts FJS-Flughafen heißt dann EDDM090.030. Das ist schon der ganze Zauber, den jedes Flugnavi kann.
Der früher in den digitalen Anfängen erhältliche Wellmann-Rechner eines fliegenden Physikers kannte alle der o.g. Lokalitäten, natürlich auch alle Segelflugplätze. Man konnte sich so bombensichere Anflugverfahren selber stricken, ohne Lufträume zu verletzen oder die Orientierung zu verlieren, und zwar auch *ohne* GPS.
hob
Ich sehe eigentlich keinen Grund, warum die FSAV nächstes Jahr mit verschwinden sollte.Allein schon wegen der bereits erwähnten Gleichheit des Regelungsbereichs (vorgeschriebene Ausrüstung für den besonderen Anwendungsfall). Keine EU-Nation kann diese Ausrüstungsvorschrift dann durch geringere Anforderungen "unterbieten".
Allein schon wegen der bereits erwähnten Gleichheit des Regelungsbereichs (vorgeschriebene Ausrüstung für den besonderen Anwendungsfall). Keine EU-Nation kann diese Ausrüstungsvorschrift dann durch geringere Anforderungen "unterbieten".
Insofern wird die Ausrüstung für einen Flug, für den weitere Instrumente nötig sind, damit das Luftfahrzeug auf einem gewünschten Flugweg gehalten werden kann, künftig im beschrieben Umfang verpflichtend sein.
Insofern wird die Ausrüstung für einen Flug, für den weitere Instrumente nötig sind, damit das Luftfahrzeug auf einem gewünschten Flugweg gehalten werden kann, künftig im beschrieben Umfang verpflichtend sein.
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