7. Durchführung einer Nachprüfung
7.1 Jährliche Nachprüfung
Das verkehrszugelassene UL unterliegt in Zeitabständen von 12 Monaten der Nachprüfpflicht. Bei der Nachprüfung ist festzustellen, ob es noch lufttüchtig ist und den Angaben im zugehörigen Gerätekennblatt entspricht (Musterkonformität). Weiterhin ist festzustellen, ob die Angaben in der zugehörigen Gewichtsübersicht mit Ausstattungs- und Ausrüstungsliste stimmen.
Um sich von der Lufttüchtigkeit des Gerätes zu überzeugen, hat der Prüfer anhand eines Prüfberichts (Checkliste) eine augenscheinliche und meßtechnische Kontrolle der relevanten Bauteile durchzuführen.
Weiterhin hat der Prüfer das Vorhandensein der folgenden Nachweise und Unterlagen zu prüfen:
- Eintragungsschein und Lufttüchtigkeitszeugnis
- letzter Nachprüfschein (bzw. Stückprüfschein und -prüfprototoll)
- Stück-/Nachprüfschein des Rettungsgerätes und Einbaukonfiguration
- Gewichtsübersicht mit Ausstattungs- und Ausrüstungsliste (nur für Dreiachser)
- ggf. Bericht der Avionik-Prüfung (nicht älter als 30 Tage)
- ggf. Flugbericht (nur wenn prüfpflichtige Avionik eingebaut ist)
Nach abgeschlossener Nachprüfung ist das Prüfergebnis auf dem Prüfbericht festzuhalten.
Ist die Prüfung ohne Mängel bzw. mit geringen Mängeln abgeschlossen, die die Lufttüchtigkeit nicht beeinträchtigen, wird vom Prüfer ein Nachprüfschein ausgestellt. Dieser dient dem Piloten und Halter als Nachweis für die erfolgte Nachprüfung zur Aufrechterhaltung der Verkehrszulassung.
Von allen Unterlagen, die im Rahmen der Jahresnachprüfung erstellt werden, erhält je eine Kopie:
- der Halter
- der DAeC und
- der Prüfer
Wurde die Prüfung mit Mängeln abgeschlossen, die die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen könnten, wird vom Prüfer kein Nachprüfschein ausgestellt.
Es ist eine ergänzende Nachprüfung nach Behebung der Mängel durchzuführen.