Vielleicht können wir die Sache auch etwas entschärfen und nehmen mal folgenden Fall an:
Meine Mühle hat 210 KG Zuladung. Selber bin ich kein Hungerhaken und meine Mitflieger sind manchmal auch keine Kalorienzähler plus vielleicht 40 Liter Sprit.
Somit sind also Fälle denkbar, wo es "eng" werden könnte.
Wenn ich also treuherzig 90 kg angebe und meine Begleitung 80kg nennt, dann ist alles schick. Auf der Waage, könnten das aber ganz schnell 30 oder 40 kg mehr werden. Also überladen.
Mit einer amtlichen "Wiegung", wäre ich also am Arsch.
Wenn der Pax sich still und leise verkrümelt und mich keiner auf die Waage zerren kann, dann sehen die Chancen bei einem späteren Verfahren deutlich besser aus.
Das jemand mit einem Karren, der 115 kg Zuladung hat, wo für einen 1000 km Flug die Betankung erfolgt ist und wo gerade die "Wildecker-Herzbuben" zusteigen möchten, kaum noch Ausflüchte zur Verfügung hat, ist klar.
Da genügt vermutlich ein Foto von der Besatzung und ein Nachweis zur Kraftstoffmenge, um den Deckel dicht zu machen und den Richter in Verurteilungslaune zu bringen? Nur, wer fliegt solche Mühlen wirklich zweisitzig mit so richtigen Moppelchen in der Kabine?
Falls der Pax tatsächlich aussteigen soll, dann findet sich eben eine andere Lösung. Abholen lassen, Taxi, Zug, etc.. Ist zwar ärgerlich, aber man hat noch kein Verfahren am Hals. Mir geht es um den Supergau und nicht um irgendwelche Nickeligkeiten, die man mit "Arschlochkind" abhaken kann.
PS: Es muss ja richtig fiese Flugleiter geben? Kann man die irgendwo besichtigen? Ist das ein Süddeutschenproblem?
Um noch mal auf den von 924driver angesprochenen Kern der Sache zurück zu kommen, hier eine Waschanleitung eines Vereinskollegen, von der man halten kann, was man will. Nicht mein Problem, denn ich fliege grundsätzlich und immer nur legal !
1. Wenn ich kontrolliert werde (Papiere, mitzuführende Unterlagen etc.) , bin ich selbstverständlich kooperativ.
2. Falls mich jemand wiegen möchte, lehne ich dies freundlich aber bestimmt ab und verweise notfalls auf die Rechtslage.
3. Falls mir jemand den Start untersagen will, frage ich höflich nach dem Grund. Die Stimmungslage meines Gesprächspsatners wird mir dann schon klar. Ist bei mir alles im grünen Bereich, verweise ich auf mögliche Rechtsfolgen, bestehe auf Hinzuziehung der Polizei (Anfangsverdacht der Freiheitsberaubung) und - wenn es denn dazu kommt - lasse den Vorgang protokollieren. Dann starte ich und fliege ab.
4. Ist bei mir nicht alles im grünen Bereich, bin ich natürlich eher einsichtig - und mein Passagier verschwindet kurzerhand. Da mir dann ohnehin nichts anderes übrig bleibt, als alleine zu starten, dürfte die Sache - da kein Anlass aus präventiver Gefahrenabwehr gegeben ist, mich daran zu hindern - unproblematisch sein. Ansonsten siehe Punkt 3.
5. Ob irgendwann eine Anzeige o.ä. eintrudelt, warte ich entspannt ab, da weder Personalien meines Passagiers noch Daten (Gewicht pp.) objektiv festgestellt wurden.
6. In einem möglichen Verfahren wird selbstverständlich alles bestritten, meine "Unschuld" muss ich nicht beweisen. Immerhin war ich es, der die Polizei hinzugezogen hat.
Ist bei mir nicht alles im grünen Bereich, bin ich natürlich eher einsichtig - und mein Passagier verschwindet kurzerhand. Da mir dann ohnehin nichts anderes übrig bleibt, als alleine zu starten, dürfte die Sache - da kein Anlass aus präventiver Gefahrenabwehr gegeben ist, mich daran zu hindernGing es je um etwas anderes?
DiJoZi, danke dafür.
Genau so einen detaillierten "Hinweis" habe ich gemeint.
Das wir hier im Forum so etwas nie machen würden, versteht sich von selbst.
Das wir in der Ul Szene kein praktisches Gewichtsproblem haben und nur einer Willkür ausgesetzt sind hat sich schon längst bei Personen mit gesundem Menschenverstand rumgesprochen. Sagt ja auch keiner was wen drei oder vier Personen in eine kleine Echo steigen. Da gibts schon das Stoßgebet am Ende der Piste.
@taildragger
Grundsätzlich bin ich Deiner Meinung.
Aber zu Punkt 1) möchte ich doch anmerken, dass ein ordnungsrechtlich vorgegebenes MTOW ( 472,5 kg) und das konstruktionsbedingte MTOW ( bei vielen Fliegern deutlich höher, bei meinem Flieger z.B. 560 kg) durchaus unterschiedlich sein können. Überschreitet man also das ordnungsrechtlich vorgegebene MTOW, bleibt aber im Rahmen des konstruktionsbedingten MTOW, überschreitet man auch nur die zulässige MTOW, nicht aber die Grenze dessen, was das Fluggerät "vertragen kann", was man auch "tatsächliches" MTOW nennen könnte.
Selbstverständlich ist das zulässige MTOW entscheidend, da man ansonsten eine Ordnungswidrigkeit begeht. Würde allerdings das zulässige MTOW z.B. auf 560 kg angehoben, hätte mein Flieger damit kein Problem.
So, dann bin ich mal gespannt, ob der ie11 wieder abkackt, wie heute morgen dreimal:
924driver: >Darf ein Beamter das Wiegen von Insassen
anordnen und notfalls mit Zwang durchsetzen?
Darf er anordnen, dass ein Passagier vor Ort bleibt?<
Nur aufgrund einer unanfechtbaren Rechtsgrundlage.
924driver:
>Wo steht, dass der Kontrollbär das anordnen darf?
Was
passiert, wenn man einfach weggeht?
Darf er das
UZWG anwenden, um seine Maßnahme durchzusetzen oder muss er um Amtshilfe
bei der Trachtengruppe ersuchen?
Kann das
sein, dass das fliegende Hobbyvolk einfach juristisch zu anständig und
pflegeleicht ist?<
Nä, er darf
gar nichts von dem. Wir leben nämlich in einem angeblich demokratischen Rechtsstaat,
der als Verhinderung von Himmlerscher Gesamt-Allmachts-Polizei von den Aliierten
bewußt föderal aufgebaut wurde, so daß sich die nunmehr 16 Bundes-Länder
hervorragend selbst bis zum Stillstand erfolgreich behindern. Zu letztem Satz:
Die sind nicht anständig, sondern nur doof und wenig selbstbewußt, genbedingt in
4. Oder 5. Generation unterwürfig und weitgehend orientierungs-, da führerlos.
FlyingDentist: >Wenn diese Crew an unserem Platz mit
mir als Flugleiter hätte starten wollen, hätte ich berechtigte Zweifel an der
Einhaltung der MTOW mit deren C42 angemeldet...
Die Wettberwerbsleitung hatte diese Zweifel offenbar nicht!!
Michael>
Es kommt noch schlimmer: Michael hat in Jossa von eBay 3 ausbruchsichere
Groß-Raubtierkäfige ersteigert, sie stehen hinten links in der Halle. Und nur
er hat den Schlüssel. Dann tut er das, was er am liebsten tut: Segelfliegen mit
einem Dino – E-Falke, und zwar bei Frühjahrsthermik und erstem Thermikwackler regelmäßig
ab ~ 100m Höhe mit abgestelltem Triebwerk
Richtung Wasserkuppe. Falls Forumsmitglieder erwischt werden, fliegt er zum
Thüringer Wald und schmeißt den
Schlüssel weg.
DiJoZi: >Gegen
den Willen des Betroffenen kann dieser nur gewogen werden, wenn es hierfür eine
Rechtsgrundlage gibt.
Um eine
solche Rechtsgrundlage handelt es sich bei § 81a STPO…<
Tja, das ist
alles richtig, nur ist leider auch das Thema verfehlt. Warum?
Nun, es ist
zu unterscheiden, ob es sich um staatlich repressive oder präventive Maßnahmen
handelt.
Bei
letzteren ist sogar die originäre Zuständigkeit der Polizei gegeben, wozu auch
der BfL gehört, und zwar nicht nur tangierend: Es handelt sich um die angeblich
so schwer verständliche Gefahrenabwehr, die nichts anderes aussagt, als daß bei
Vorliegen einer konkreten Gefahr – abstrakte werden i.d.R. durch Verordnungen
geregelt – geeignete Maßnahmen zu deren Abwehr zu treffen. Das geschieht auch
teilweise subsidiär - anstelle des zuständigen Ordnungsamtes als Organ der Kommunen
-, wenn die mal wieder nicht erreichbar sind oder fachlich so grottenschlecht
oder „ohne Eier“, daß die Polizei aufräumen muß. Dafür – Polizei ist
Ländersache – sind die Polizeigesetze der Länder erstellt worden.
Niemals
nicht, und ich betone niemals!, darf von den Vollzugskräften eine fehlende
Kompetenz zum Handeln subsidiär aus dem Polizeigesetz genommen werden, z.B. um
Täter festzunehmen, noch umgekehrt. Es wäre schlicht Freiheitsberaubung oder
Köperverletzung im Amt.
Die Polizei
der Länder ist bis zum Dienstgrad des Polizei-Rates – mit Staatsanwalt gleichgestellte
Besoldungsgruppe - stets auch immer Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft und
insofern von dessen Weisungen abhängig, die, nicht befolgt, eine Begünstigung
im Amt oder Strafvereitelung etc. darstellen. Subsidiariät gegenüber den
Ordnungsämtern besteht aber nicht.
So – und nun
kommen wir zum traurigen deutschen Luftrecht und anderen (Beerdigung) – die primär
gegen die jüdische Kultur und deren Vernichtung gerichtet und eigens dafür so
stringent formuliert waren. So sind im Nazi-Luftrecht Strafrecht und
Polizeirecht gemixt, und zwar nach dem Motto: der Zweck heiligt die Mittel. Liest man das durch, wird einem schlecht: die
Himmler-Allmacht-Polizei kriecht durch sämtliche Ritzen. Das kaum modifizierte
Naziluftrecht ist keine Erfindung von mir – also unterlaßt die braunen
Anfeindungen. Das folgende mit der Urne kann man seit Jahren auch von mir
ergooglen. Um die Einnahmen der oft
verschwenderisch mit den Steuergeldern umgehenden Kommunen aufzuzubessern, wurde
jede Chance ergriffen. Dazu war diesen oft selbsternannten Gutmenschen kein
Nazi-Gesetz zu fies, um es nicht dafür auszubeuten – und deshalb ist das alles
so teuer, und man kriegt die Urne des lieben verstorbenen Angehörigen nur über
die geschäftliche Variante mit der Schweiz persönlich ausgehändigt: Der auf
Dauer entmündigte Staatsbürger – hört also auf, über Ureinwohner irgendwelcher
Kontinente und ihrer Bräuche herzuziehen oder überheblich zu lächeln.
Gruß hob
Ist bei mir alles im grünen Bereich, verweise ich auf mögliche Rechtsfolgen, bestehe auf Hinzuziehung der Polizei (Anfangsverdacht der Freiheitsberaubung) und - wenn es denn dazu kommt - lasse den Vorgang protokollieren. Dann starte ich und fliege ab.