924driver Lediglich bei Vorsatz wird man mit höheren Summen zur Kasse gebetenDas ist so. Leider wird die Versicherung argumentieren, dass Du das Leergewicht Deiner Mühle kennst und für Dich klar erkennbar war, dass mit Dir und dem fetten Hein Mück die Bude überladen war -> Vorsatz.
924driver schrieb.Genau! Wer z.B. als Halter und Pilot die wahre Wägung seiner Mühle kennt und sie überlädt, handelt vorsätzlich.
Lediglich bei Vorsatz wird man mit höheren Summen zur Kasse gebeten, was ich bislang nur einmal in 25 Jahren erlebt habe.*
QDM schrieb.Offensichtlich hast Du noch nie vor Gericht gestanden.
Nein, die Gesetze sind größtenteils gar nicht mehr durchsetzbar und werden dann automatisch durch den gesunden Menschenverstand ersetzt.
Es geht beim Vorsatz um die vorsätzliche Herbeiführung eines Schadens.
Jemand der vorsätzlich bei Rot über eine Ampel fährt, führt nicht zwangsläufig vorsätzlich einen Schaden herbei, sondern bestenfalls grob fahrlässig. Jemand der zu schwer fliegen will, beabsichtigt nicht automatisch einen Flugunfall.
Seit 2008 gibt es ein neues VVG, welches deutlich verbraucherfreundlicher ist, als das bisherige, dass zum Großteil noch aus Kaisers-Zeiten stammte. So wurde das von vielen Gerichten angeprangerte, "alles oder nichts" Prinzip damit ausgehebelt.
In der Folge daraus ziehen jetzt die Versicherer nach und decken sogar teilweise bedingungsgemäß grob fahrlässiges Verhalten, was im übrigen bei der Haftpflichtversicherung schon immer der Kerngegenstand der Versicherung war. Hier hat es wohl Prozesse gegeben, wo der Versicherer versucht hat, mit dem Argument, es läge ein Risikotatbestand vor, den der Vertrag als solches nicht abdecken müsse, vor.
Leider gibt es relativ wenig Fachanwälte für Versicherungsrecht und wenn man dann Pech hat, erwischt man selber einen, der mehr oder weniger unglückliche Argumentationsketten und Anträge aufstellt.
Der Entwicklungstrend ist in Deutschland bezüglich der Assekuranz eindeutig.
@Michael, die A-M gehört zum Generali-Konzern, der nicht gerade als Luftfahrtversicherer bekannt ist (ich arbeite u. a. für diesen "Laden").
Das von Dir verlinkte Bedingungswerk enthält Klauseln (Lizenzen + Berechtigungen), die mittlerweile von den Gerichten schon gekippt wurden. Also mal den Teufel nicht an die Wand.
Ich habe keinen Punkt in Flensburg. :)Pillepalle!
Michael, guckst Du hier!
Somit ist das nüchterne Führen eines Kfz in der Kfz-Haftpflichtversicherung als echte Obliegenheit ausgestaltet worden. Dies hat zur Folge, dass der Haftpflichtversicherer bei Unfällen, bei denen die alkoholische Beeinflussung eine Rolle gespielt hat, die Betroffenen wegen der Schadensersatzaufwendungen in Regress nimmt, wobei freilich die im Interesse der Vermeidung einer Existenzvernichtung eingeführte Regressbegrenzung auf 5.000,00 € zu beachten ist.
Die Rechtsprechung hat da seit vielen Jahren einen Deckel oben drauf gesetzt. Trotzdem werden gerade im KFZ-Bereich die tollsten Schauermärchen verbreitet. Und scheinbar hie im Forum auch.