Gewichtskontrolle

Forum - Allgemeines & Aktuelles
  • Bin mir da garnicht so sicher, daß der Kontrolleur den Fluggast am Verlassen des Geländes hindern und auch noch wiegen darf.
    Personalien feststellen und das war`s?
    Für das Wiegen des Fluggastes müßte m. E. eine richterliche Anordnung vorliegen, oder liege ich da falsch?
  • 924driver schrieb:
    Wo steht, dass der Kontrollbär das anordnen darf?
    In der Flugleiterdienstanweisung.
    Was passiert, wenn man einfach weggeht?
    Erstmal nicht viel, nur muss der PIC mit einer Anzeige rechnen.
    Darf er das UZWG anwenden, um seine Maßnahme durchzusetzen
    Wohl kaum, es sei denn es bestünde unmittelbare Gefahr für die Sicherheit des Flugbetriebs, oder den Luftverkehr. Da aber allenhalben mehr oder weniger überladen geflogen wird, ist das sicher nicht der Fall, ansonsten wie vor.

    Michael

    PS: Bist oder warst Du nicht selbst Bundespolizist und solltest diese Fragen nicht besser beantworten können???
  • FlyingDentist Erstmal nicht viel, nur muss er mit einer Anzeige rechnen.
    Tatsächlich? Wegen was sollte denn der _Passagier_ angezeigt werden?

    Bye Thomas
  • Tatsächlich? Wegen was sollte denn der _Passagier_ angezeigt werden?
    Gemeint war natürlich der PIC, denn der Passagier kann ja eigentlich nix dafür. Interessanter könnte es aber werden, wenn es selbst den Schein hat und vielleicht sogar eine Teilstrecke als PIC geflogen ist.

    Michael
  • Das ist nämlich das offizielle DAeC-Gewinnerfoto der UL-Meisterschaft 2012 in der Klasse "3-Achser, zweisitzig".
    Ach der DAeC, Dein Lieblings-Verband und Freund ;-)

    @924Driver:
    Wo steht, dass der Kontrollbär das anordnen darf?
    Was passiert, wenn man einfach weggeht?


    Naja der Flugleiter als Vertreter des Platzhalters darf das schon, ein BfLer auf jeden Fall. Ein Anruf beim RP mit Nennung Uhrzeit und Kennzeichen und einer Zeugenaussage und schon hast Du ein Ermittlungsverfahren gegen Dich an der Backe... 
  • Gegen den Willen des Betroffenen kann dieser nur gewogen werden, wenn es hierfür eine Rechtsgrundlage gibt.

    Um eine solche Rechtsgrundlage handelt es sich bei § 81a StPO, da die Feststellung des Körpergewichts als körperliche Untersuchung zu qualifizieren ist. Grundsätzlich wäre eine richterliche Anordnung erforderlich, da - anders als bei dem Verdacht auf Alkoholgenuss - der Untersuchungserfolg nicht kurzfristig durch Verzögerung gefährdet werden kann.

    Das bedeutet für die Praxis :

    1. Am Flugplatz kann niemand ein Wiegen von Personen anordnen.

    2. Da sich ein "Fluggast" auch unter keinem Gesichtspunkt strafbar gemacht haben kann oder sich ordnungswidrig verhalten haben kann, kann gegen ihn auch kein entsprechendes Verfahren eingeleitet werden. Das heißt, er kann auch nicht gegen seinen Willen gewogen werden, auch dann nicht, wenn gegen den PIC ein Verfahren eingeleitet wurde. Er ist auch nicht zur Angabe seiner Personalien verpflichtet.

    3. Gegen den PIC kann demgegenüber ein Verfahren eingeleitet werden ( Anzeige), das dann seinen rechtsstaatlichen Gang nimmt. Aber auch erst in diesem Verfahren kann er gewogen werden und zwar erst auf richterliche Anordnung, also von niemandem sonst, auch von niemandem am Flugplatz. Ob sich hier ein Gericht auf Zeugenaussagen ( "zu schwer") verlassen kann, obliegt der richterlichen Würdigung. Eher wohl nicht.

    4. Rein präventiv ( hier sind die Poliziegesetze des jeweiligen Bundeslandes maßgebend, nicht die StPO), also zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, könnte durchaus ein Start in dieser Konfiguration untersagt werden. Dann muss der "Fluggast" halt sehen, wie er vom Platz wegkommt.

    Hier die enstpr. Hausnummer der StPO :

    § 81 a [Körperliche Untersuchung, Blutprobe]
    (1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.
    (2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (→ Polizei) zu. …

  • Gegen den Willen des Betroffenen kann dieser nur gewogen werden, wenn es hierfür eine Rechtsgrundlage gibt.

    Naja wie FD schon weiter oben ausgeführt hat, eine augenscheinlich grobe Schätzung dürfte i.d.R. ausreichend sein. Wenn bei Messung des Luftsportgerätes nur noch 45 kg an Körpergewicht für jeden übrig bleiben, reicht auch eine grobe Schätzung von 70-90 kg. Richter sind auch nicht doof und ehrlich gesagt, darauf ankommen lassen (mit Zeit, Stress und Anwaltskosten) wollte ich das auch nicht. Und eine angemessene Kooperation kann ja auch einen begründeten Anfangsverdacht helfen zu entkräften.

    Wie in einem anderen Thread zum Thema Kontrollen schon geschrieben. Es kommt meistens genauso wieder zurück, wie man es in den Wald reinruft.


  • 924driver: >Darf ein Beamter das Wiegen von Insassen
    anordnen und notfalls mit Zwang durchsetzen?

    Darf er anordnen, dass ein Passagier vor Ort bleibt?<





    Nur aufgrund einer unanfechtbaren Rechtsgrundlage.





    924driver:
    >Wo steht, dass der Kontrollbär das anordnen darf?



    Was
    passiert, wenn man einfach weggeht?



    Darf er das
    UZWG anwenden, um seine Maßnahme durchzusetzen oder muss er um Amtshilfe
    bei der Trachtengruppe ersuchen?



    Kann das
    sein, dass das fliegende Hobbyvolk einfach juristisch zu anständig und
    pflegeleicht ist?<



    Nä, er darf
    gar nichts von dem. Wir leben nämlich in einem angeblich demokratischen Rechtsstaat,
    der als Verhinderung von Himmlerscher Gesamt-Allmachts-Polizei von den Aliierten
    bewußt föderal aufgebaut wurde, so daß sich die nunmehr 16 Bundes-Länder
    hervorragend selbst bis zum Stillstand erfolgreich behindern. Zu letztem Satz:
    Die sind nicht anständig, sondern nur doof und wenig selbstbewußt, genbedingt in
    4. Oder 5. Generation unterwürfig und weitgehend orientierungs-, da führerlos.





    FlyingDentist: >Wenn diese Crew an unserem Platz mit
    mir als Flugleiter hätte starten wollen, hätte ich berechtigte Zweifel an der
    Einhaltung der MTOW mit deren C42 angemeldet...

    Die Wettberwerbsleitung hatte diese Zweifel offenbar nicht!!



    Michael>



    Es kommt noch schlimmer: Michael hat in Jossa von eBay 3 ausbruchsichere
    Groß-Raubtierkäfige ersteigert, sie stehen hinten links in der Halle. Und nur
    er hat den Schlüssel. Dann tut er das, was er am liebsten tut: Segelfliegen mit
    einem Dino – E-Falke, und zwar bei Frühjahrsthermik und erstem Thermikwackler regelmäßig
    ab ~ 100m  Höhe mit abgestelltem Triebwerk
    Richtung Wasserkuppe. Falls Forumsmitglieder erwischt werden, fliegt er zum
    Thüringer  Wald und schmeißt den
    Schlüssel weg.



    DiJoZi: >Gegen
    den Willen des Betroffenen kann dieser nur gewogen werden, wenn es hierfür eine
    Rechtsgrundlage gibt.



    Um eine
    solche Rechtsgrundlage handelt es sich bei § 81a STPO…<



    Tja, das ist
    alles richtig, nur ist leider auch das Thema verfehlt. Warum?



    Nun, es ist
    zu unterscheiden, ob es sich um staatlich repressive oder präventive Maßnahmen
    handelt.



    Bei
    letzteren ist sogar die originäre Zuständigkeit der Polizei gegeben, wozu auch
    der BfL gehört, und zwar nicht nur tangierend: Es handelt sich um die angeblich
    so schwer verständliche Gefahrenabwehr, die nichts anderes aussagt, als daß bei
    Vorliegen einer konkreten Gefahr – abstrakte werden i.d.R. durch Verordnungen
    geregelt – geeignete Maßnahmen zu deren Abwehr zu treffen. Das geschieht auch
    teilweise subsidiär - anstelle des zuständigen Ordnungsamtes als Organ der Kommunen
    -, wenn die mal wieder nicht erreichbar sind oder fachlich so grottenschlecht
    oder „ohne Eier“, daß die Polizei aufräumen muß. Dafür – Polizei ist
    Ländersache – sind die Polizeigesetze der Länder erstellt worden.



    Niemals
    nicht, und ich betone niemals!, darf von den Vollzugskräften eine fehlende
    Kompetenz zum Handeln subsidiär aus dem Polizeigesetz genommen werden, z.B. um
    Täter festzunehmen, noch umgekehrt. Es wäre schlicht Freiheitsberaubung oder
    Köperverletzung im Amt.



    Die Polizei
    der Länder ist bis zum Dienstgrad des Polizei-Rates – mit Staatsanwalt gleichgestellte
    Besoldungsgruppe - stets auch immer Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft und
    insofern von dessen Weisungen abhängig, die, nicht befolgt, eine Begünstigung
    im Amt oder Strafvereitelung etc. darstellen. Subsidiariät gegenüber den
    Ordnungsämtern besteht aber nicht.



    So – und nun
    kommen wir zum traurigen deutschen Luftrecht und anderen (Beerdigung) – die primär
    gegen die jüdische Kultur und deren Vernichtung gerichtet und eigens dafür so
    stringent formuliert waren. So sind im Nazi-Luftrecht Strafrecht und
    Polizeirecht gemixt, und zwar nach dem Motto: der Zweck heiligt die Mittel.  Liest man das durch, wird einem schlecht: die
    Himmler-Allmacht-Polizei kriecht durch sämtliche Ritzen. Das kaum modifizierte
    Naziluftrecht ist keine Erfindung von mir – also unterlaßt die braunen
    Anfeindungen. Das folgende mit der Urne kann man seit Jahren auch von mir
    ergooglen. Um die Einnahmen  der oft
    verschwenderisch mit den Steuergeldern umgehenden Kommunen aufzuzubessern, wurde
    jede Chance ergriffen. Dazu war diesen oft selbsternannten Gutmenschen kein
    Nazi-Gesetz zu fies, um es nicht dafür auszubeuten – und deshalb ist das alles
    so teuer, und man kriegt die Urne des lieben verstorbenen Angehörigen nur über
    die geschäftliche Variante mit der Schweiz persönlich ausgehändigt: Der auf
    Dauer entmündigte Staatsbürger – hört also auf, über Ureinwohner irgendwelcher
    Kontinente und ihrer Bräuche herzuziehen oder überheblich zu lächeln.



    Gruß hob
  • hob ich kann nix sehen... 
  • @DiJiZi
    genauso ist es. Wiegen darf nur ein Richter anorden. Und das dauert. In der Zeit kann das Gewicht schon wieder ganz anders sein. Also unrelevant.
    Und das Flugzeug zu wiegen ist auch nicht so einfach. Draussen wiegen geht sowieso nicht. In einer Halle? Ist die winddicht? Und wie kommt das UL da rein? Ich habe zwei linke Hände und den Fuss verknackst, kann also nicht schieben. Die Prüfer dürfen das UL nicht anfassen. Und jetzt???
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