924driver schrieb:In der Flugleiterdienstanweisung.
Wo steht, dass der Kontrollbär das anordnen darf?
Was passiert, wenn man einfach weggeht?Erstmal nicht viel, nur muss der PIC mit einer Anzeige rechnen.
Darf er das UZWG anwenden, um seine Maßnahme durchzusetzenWohl kaum, es sei denn es bestünde unmittelbare Gefahr für die Sicherheit des Flugbetriebs, oder den Luftverkehr. Da aber allenhalben mehr oder weniger überladen geflogen wird, ist das sicher nicht der Fall, ansonsten wie vor.
FlyingDentist Erstmal nicht viel, nur muss er mit einer Anzeige rechnen.Tatsächlich? Wegen was sollte denn der _Passagier_ angezeigt werden?
Tatsächlich? Wegen was sollte denn der _Passagier_ angezeigt werden?Gemeint war natürlich der PIC, denn der Passagier kann ja eigentlich nix dafür. Interessanter könnte es aber werden, wenn es selbst den Schein hat und vielleicht sogar eine Teilstrecke als PIC geflogen ist.
Das ist nämlich das offizielle DAeC-Gewinnerfoto der UL-Meisterschaft 2012 in der Klasse "3-Achser, zweisitzig".Ach der DAeC, Dein Lieblings-Verband und Freund ;-)
Wo steht, dass der Kontrollbär das anordnen darf?
Was passiert, wenn man einfach weggeht?
Gegen den Willen des Betroffenen kann dieser nur gewogen werden, wenn es hierfür eine Rechtsgrundlage gibt.
Um eine solche Rechtsgrundlage handelt es sich bei § 81a StPO, da die Feststellung des Körpergewichts als körperliche Untersuchung zu qualifizieren ist. Grundsätzlich wäre eine richterliche Anordnung erforderlich, da - anders als bei dem Verdacht auf Alkoholgenuss - der Untersuchungserfolg nicht kurzfristig durch Verzögerung gefährdet werden kann.
Das bedeutet für die Praxis :
1. Am Flugplatz kann niemand ein Wiegen von Personen anordnen.
2. Da sich ein "Fluggast" auch unter keinem Gesichtspunkt strafbar gemacht haben kann oder sich ordnungswidrig verhalten haben kann, kann gegen ihn auch kein entsprechendes Verfahren eingeleitet werden. Das heißt, er kann auch nicht gegen seinen Willen gewogen werden, auch dann nicht, wenn gegen den PIC ein Verfahren eingeleitet wurde. Er ist auch nicht zur Angabe seiner Personalien verpflichtet.
3. Gegen den PIC kann demgegenüber ein Verfahren eingeleitet werden ( Anzeige), das dann seinen rechtsstaatlichen Gang nimmt. Aber auch erst in diesem Verfahren kann er gewogen werden und zwar erst auf richterliche Anordnung, also von niemandem sonst, auch von niemandem am Flugplatz. Ob sich hier ein Gericht auf Zeugenaussagen ( "zu schwer") verlassen kann, obliegt der richterlichen Würdigung. Eher wohl nicht.
4. Rein präventiv ( hier sind die Poliziegesetze des jeweiligen Bundeslandes maßgebend, nicht die StPO), also zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, könnte durchaus ein Start in dieser Konfiguration untersagt werden. Dann muss der "Fluggast" halt sehen, wie er vom Platz wegkommt.
Hier die enstpr. Hausnummer der StPO :
§ 81 a [Körperliche Untersuchung, Blutprobe]
(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.
(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (→ Polizei) zu. …
Gegen den Willen des Betroffenen kann dieser nur gewogen werden, wenn es hierfür eine Rechtsgrundlage gibt.
924driver: >Darf ein Beamter das Wiegen von Insassen
anordnen und notfalls mit Zwang durchsetzen?
Darf er anordnen, dass ein Passagier vor Ort bleibt?<
Nur aufgrund einer unanfechtbaren Rechtsgrundlage.
924driver:
>Wo steht, dass der Kontrollbär das anordnen darf?
Was
passiert, wenn man einfach weggeht?
Darf er das
UZWG anwenden, um seine Maßnahme durchzusetzen oder muss er um Amtshilfe
bei der Trachtengruppe ersuchen?
Kann das
sein, dass das fliegende Hobbyvolk einfach juristisch zu anständig und
pflegeleicht ist?<
Nä, er darf
gar nichts von dem. Wir leben nämlich in einem angeblich demokratischen Rechtsstaat,
der als Verhinderung von Himmlerscher Gesamt-Allmachts-Polizei von den Aliierten
bewußt föderal aufgebaut wurde, so daß sich die nunmehr 16 Bundes-Länder
hervorragend selbst bis zum Stillstand erfolgreich behindern. Zu letztem Satz:
Die sind nicht anständig, sondern nur doof und wenig selbstbewußt, genbedingt in
4. Oder 5. Generation unterwürfig und weitgehend orientierungs-, da führerlos.
FlyingDentist: >Wenn diese Crew an unserem Platz mit
mir als Flugleiter hätte starten wollen, hätte ich berechtigte Zweifel an der
Einhaltung der MTOW mit deren C42 angemeldet...
Die Wettberwerbsleitung hatte diese Zweifel offenbar nicht!!
Michael>
Es kommt noch schlimmer: Michael hat in Jossa von eBay 3 ausbruchsichere
Groß-Raubtierkäfige ersteigert, sie stehen hinten links in der Halle. Und nur
er hat den Schlüssel. Dann tut er das, was er am liebsten tut: Segelfliegen mit
einem Dino – E-Falke, und zwar bei Frühjahrsthermik und erstem Thermikwackler regelmäßig
ab ~ 100m Höhe mit abgestelltem Triebwerk
Richtung Wasserkuppe. Falls Forumsmitglieder erwischt werden, fliegt er zum
Thüringer Wald und schmeißt den
Schlüssel weg.
DiJoZi: >Gegen
den Willen des Betroffenen kann dieser nur gewogen werden, wenn es hierfür eine
Rechtsgrundlage gibt.
Um eine
solche Rechtsgrundlage handelt es sich bei § 81a STPO…<
Tja, das ist
alles richtig, nur ist leider auch das Thema verfehlt. Warum?
Nun, es ist
zu unterscheiden, ob es sich um staatlich repressive oder präventive Maßnahmen
handelt.
Bei
letzteren ist sogar die originäre Zuständigkeit der Polizei gegeben, wozu auch
der BfL gehört, und zwar nicht nur tangierend: Es handelt sich um die angeblich
so schwer verständliche Gefahrenabwehr, die nichts anderes aussagt, als daß bei
Vorliegen einer konkreten Gefahr – abstrakte werden i.d.R. durch Verordnungen
geregelt – geeignete Maßnahmen zu deren Abwehr zu treffen. Das geschieht auch
teilweise subsidiär - anstelle des zuständigen Ordnungsamtes als Organ der Kommunen
-, wenn die mal wieder nicht erreichbar sind oder fachlich so grottenschlecht
oder „ohne Eier“, daß die Polizei aufräumen muß. Dafür – Polizei ist
Ländersache – sind die Polizeigesetze der Länder erstellt worden.
Niemals
nicht, und ich betone niemals!, darf von den Vollzugskräften eine fehlende
Kompetenz zum Handeln subsidiär aus dem Polizeigesetz genommen werden, z.B. um
Täter festzunehmen, noch umgekehrt. Es wäre schlicht Freiheitsberaubung oder
Köperverletzung im Amt.
Die Polizei
der Länder ist bis zum Dienstgrad des Polizei-Rates – mit Staatsanwalt gleichgestellte
Besoldungsgruppe - stets auch immer Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft und
insofern von dessen Weisungen abhängig, die, nicht befolgt, eine Begünstigung
im Amt oder Strafvereitelung etc. darstellen. Subsidiariät gegenüber den
Ordnungsämtern besteht aber nicht.
So – und nun
kommen wir zum traurigen deutschen Luftrecht und anderen (Beerdigung) – die primär
gegen die jüdische Kultur und deren Vernichtung gerichtet und eigens dafür so
stringent formuliert waren. So sind im Nazi-Luftrecht Strafrecht und
Polizeirecht gemixt, und zwar nach dem Motto: der Zweck heiligt die Mittel. Liest man das durch, wird einem schlecht: die
Himmler-Allmacht-Polizei kriecht durch sämtliche Ritzen. Das kaum modifizierte
Naziluftrecht ist keine Erfindung von mir – also unterlaßt die braunen
Anfeindungen. Das folgende mit der Urne kann man seit Jahren auch von mir
ergooglen. Um die Einnahmen der oft
verschwenderisch mit den Steuergeldern umgehenden Kommunen aufzuzubessern, wurde
jede Chance ergriffen. Dazu war diesen oft selbsternannten Gutmenschen kein
Nazi-Gesetz zu fies, um es nicht dafür auszubeuten – und deshalb ist das alles
so teuer, und man kriegt die Urne des lieben verstorbenen Angehörigen nur über
die geschäftliche Variante mit der Schweiz persönlich ausgehändigt: Der auf
Dauer entmündigte Staatsbürger – hört also auf, über Ureinwohner irgendwelcher
Kontinente und ihrer Bräuche herzuziehen oder überheblich zu lächeln.
Aktuell sind 23 Besucher online.